Die Eingliederungsvereinbarung (EGV, §15 SGB II) war bei Hartz IV ein Instrument der Jobcenter, um den Druck auf die Leistungsberechtigten zu erhöhen. Mit dem Bürgergeld wird die Eingliederungsvereinbarung nun durch einen „Kooperationsplan“ ersetzt. Was genau bedeutet das für Leistungsberechtigte? Wir geben Antworten.
Eingliederungsvereinbarung wird durch Kooperationsplan ersetzt
Die bisherige „Eingliederungsvereinbarung“ wird durch den sogenannten „Kooperationsplan“ ersetzt. Dieser soll nach einer Potenzialanalyse gemeinsam vom Jobcenter und dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erarbeitet werden.
Darin sollen die Eingliederungsziele und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung festgehalten werden. Der Kooperationsplan soll nach jeweils sechs Monaten gemeinsam fortgeschrieben und aktualisiert werden.
Die erstmalige Einladung zum Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans erfolgt ohne Rechtsfolgenbelehrung bei Nichtteilnahme.
Wenn kein Kooperationsplan zustande kommt
Kommt ein Kooperationsplan jedoch nicht zustande oder kann er nicht fortgeschrieben werden, erfolgt die Einladung zur Teilnahme mit Rechtsfolgenbelehrung. Das Jobcenter soll regelmäßig überprüfen, ob Leistungsberechtigte den Mitwirkungsplan einhalten. Aufforderungen hierzu erfolgen grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung, insbesondere bei Maßnahmen.
Bei Meinungsverschiedenheiten ist auf Antrag einer oder beider Parteien ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, in dem ein gemeinsamer Lösungsvorschlag erarbeitet werden soll. Während des Schlichtungsverfahrens führen Pflichtverletzungen nicht zu Leistungskürzungen (Sanktionen). Bei Meldeversäumnissen beim Jobcenter werden jedoch Leistungskürzungen als Sanktion ausgesprochen.
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Weiterbildungsgeld und Bürgergeldbonus
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten bei Teilnahme an einer Weiterbildung (§§ 16 + 16j SGB II), die zu einem Berufsabschluss führt, ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 € monatlich – auch wenn die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgt.
Dieses Geld ergänzt die bisher schon möglichen Prämien von 1.000 € bzw. 1.500 € bei Bestehen einer Zwischen- bzw. Abschlussprüfung. (vgl. § 87a SGB III-neu).
Darüber hinaus gibt es einen so genannten ‚Bürgergeldbonus‘ in Höhe von 75 € monatlich bei Teilnahme an sonstigen beruflichen Weiterbildungen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder Maßnahmen für schwer erreichbare Jugendliche (nach § 16h SGB II).
Ganzheitliche Betreuung (§ 16k SGB II)
Zur Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann die Agentur für Arbeit oder ein von ihr beauftragter Dritter die erforderliche ganzheitliche und ggf. aufsuchende Betreuung erbringen.
Damit erfährt die Behörde buchstäblich alles über die Leistungsberechtigten und kann ihnen faktisch vorschreiben, wie sie zu leben haben. Damit diese umfassende Einmischung Dritter in höchstpersönliche Lebensbereiche nicht per se verfassungswidrig ist, darf die Verweigerung der Mitwirkung an einer solchen Maßnahme nicht sanktioniert werden.
Was passiert mit den bestehenden Eingliederungsvereinbarungen?
Hier greift eine Übergangsregelung: Bestehende Eingliederungsvereinbarungen gelten längstens bis zum 31.12.2023 nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen weiter, bis ein Kooperationsplan erstellt wurde. Dazu gehören auch Sanktionen. Das Prinzip “Fordern” steht nach wie vor im Vordergrund, mit Mitwirkung hat das Ganze nach wie vor nichts zu tun.
Können auch Pflichten des Jobcenters eingefordert werden?
Bürgergeldbeziehende haben keine Möglichkeit, die im Kooperationsplan vereinbarten Pflichten für das Jobcenter einzufordern, da es sich nicht um einen Vertrag im Sinne der §§ 53 ff SGB X handelt, sondern um eine reine Absichtserklärung.
Fakt ist, dass hier die sog. “Waffengleichheit” nicht gewahrt ist, wie Sozialexperten kritisieren. Ob aus rechtlich unverbindlichen Absprachen eine Befugnis des Jobcenters zum Erlass von Verwaltungsakten abgeleitet werden kann, ist sehr zweifelhaft und muss durch die Rechtsprechung geklärt werden.
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