Neue Minijob-Grenze 2024 kann Verlust der Krankenversicherung verursachen

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Der Mindestlohn ist zum 1. Januar 2024 minimal von 12€/Std auf 12,41€/Std gestiegen. Dadurch hat sich auch die an den Mindestlohn gekoppelte Geringfügigkeitsgrenze auf 538€ erhöht. Aber Vorsicht: Für einige Minijobber führt dies zum Verlust der Krankenversicherung!

Höhe der Geringfügigkeitsgrenze

Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze ist in §8 Abs1a SGB IV geregelt.

Sie berechnet sich folgendermaßen:
12,41€ Mindestlohn x 130 / 3 = 537,77€
Dieser Wert wird aufgerundet auf den nächsten vollen Euro.
Es ergeben sich 538€ Geringfügigkeitsgrenze.

Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne desSozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach §1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des S 11 Absatz r Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Screenshot von buzer.de
§8 Abs1a SGB IV – Screenshot von https://www.buzer.de/8_SGB_IV.htm
Bild
Screenshot aus dem Bundesanzeiger vom 7.12.2023

Grund für die Erhöhung

Dadurch wird sichergestellt, dass Minijobber, die 2023 bei Mindestlohn 520€ verdient haben, weiterhin die gleiche Stundenzahl arbeiten können.

Ohne diese Änderung hätte sich sonst entweder ein Verstoß gegen den Mindestlohn oder eine Sozialversicherungspflicht ergeben.

Problem für bisher knapp Sozialversicherte

Wer 2023 sozialversichert im Bereich von 520€ bis 538€ verdient hat und einen Lohn über 12,41€ erhält, der jetzt nicht gestiegen ist, ist seit 1.1. zum Minijobber ohne Sozialversicherung geworden. Die Krankenversicherung ist für diese Betroffenen mangels Übergangsregelung weggefallen!

Wegfall der “alten” Übergangsregelung für SV unter 520€

Außerdem ist die “alte” befristete Übergangsregelung weggefallen, die es ermöglicht hat, Sozialversicherungspflichtige, die bereits vor der Erhöhung der Minijob-Grenze von 450€ auf 520€ in diesem Bereich gearbeitet haben, weiterhin als Sozialversicherte zu behandeln.

Wer also zB als “älterer” Student ohne Familienversicherung und ohne Zugang zur studentischen Krankenversicherung auch aus diesem Grund gearbeitet hat, muss nun über 538€/Monat kommen um weiterhin nicht die Beiträge zur Krankenversicherung selbst zahlen zu müssen.

Weitere Betroffene Gruppen:

  • über 25jährige, die aufgrund hohen Einkommens von haushaltsangehörigen Verwandten keinen Anspruch auf Bürgergeld haben.
  • ehemalige Selbständige im Rentenalter ohne Rentenanspruch zB. im Wohngeld

Fazit

Die eigentlich sehr zu begrüßende und bei weitem nicht ausreichende Erhöhung des Mindestlohns hat für einige auch Schattenseiten und führt dazu, dass sie dringend reagieren müssen.