Mit dem Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (BGBl. I Nr. 110 vom 11. April 2025) hebt das Bundesministerium der Justiz den unpfändbaren Grundbetrag für Arbeitseinkommen auf 1 555 Euro monatlich an. Aufgrund der gesetzlichen Rundungsvorschrift des § 850c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ZPO bleibt Nettoeinkommen bis 1.559,99 Euro vollständig pfändungsfrei.
Auch die wöchentliche und tägliche Entsprechung steigt auf 357,87 Euro beziehungsweise 71,57 Euro.
Für die erste unterhaltsberechtigte Person wächst der zusätzliche Freibetrag von 561,43 Euro auf 585,23 Euro im Monat; jeder weitere Unterhaltsfreibetrag erhöht sich von 312,78 Euro auf 326,04 Euro. Gleichzeitig verschiebt sich die Obergrenze, ab der jeder Mehrverdienst voll pfändbar ist, auf 4 766,99 Euro netto monatlich.
Inhaltsverzeichnis
Neue Pfändungstabelle 2025 / 2026 – ab 01. Juli 2025
Einkommen netto von EUR | bis EUR | Unterhaltspflicht für 0 Personen | Unterhaltspflicht für 1 Person | Unterhaltspflicht für 2 Personen | Unterhaltspflicht für 3 Personen | Unterhaltspflicht für 4 Personen | Unterhaltspflicht für 5 Personen |
---|---|---|---|---|---|---|---|
0 | 1559,99 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1560 | 1569,99 | 3,50 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1570 | 1579,99 | 10,50 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1580 | 1589,99 | 17,50 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1590 | 1599,99 | 24,50 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1600 | 1609,99 | 31,50 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1610 | 1619,99 | 38,50 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1620 | 1629,99 | 45,50 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1630 | 1639,99 | 52,50 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1640 | 1649,99 | 59,50 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
… | … | … | … | … | … | … | … |
2150 | 2159,99 | 416,50 | 4,89 | 0 | 0 | 0 | 0 |
2160 | 2169,99 | 423,50 | 9,89 | 0 | 0 | 0 | 0 |
2170 | 2179,99 | 430,50 | 14,89 | 0 | 0 | 0 | 0 |
… | … | … | … | … | … | … | … |
2470 | 2479,99 | 640,50 | 164,89 | 1,49 | 0 | 0 | 0 |
2480 | 2489,99 | 647,50 | 169,89 | 5,49 | 0 | 0 | 0 |
… | … | … | … | … | … | … | … |
2800 | 2809,99 | 871,50 | 329,89 | 133,49 | 2,31 | 0 | 0 |
2810 | 2819,99 | 878,50 | 334,89 | 137,49 | 5,31 | 0 | 0 |
… | … | … | … | … | … | … | … |
3450 | 3459,99 | 1326,50 | 654,89 | 393,49 | 197,31 | 66,33 | 0,56 |
3460 | 3469,99 | 1333,50 | 659,89 | 397,49 | 200,31 | 68,33 | 1,56 |
… | … | … | … | … | … | … | … |
4760 | 4766,99 | 2243,50 | 1309,89 | 917,49 | 590,31 | 328,33 | 131,56 |
Hinweise zur Tabelle
Die Zahlen gelten ab 1. Juli 2025 und beruhen auf der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (BGBl. I Nr. 110 vom 11. April 2025).
Bundesrecht
Der „effektiv pfändungsfreie“ Bereich ergibt sich aus der Rundungsvorschrift des § 850c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ZPO: Einkünfte, die den Grundfreibetrag um weniger als 5 Euro (bzw. 5 × 7 × 5 € bei Wochen- und Tagesbeträgen) überschreiten, sind vollständig geschützt.
Die Zuschläge erhöhen den Grundfreibetrag, wenn Unterhaltspflichten gegenüber Ehe- oder Lebenspartnern, Kindern oder anderen gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen bestehen.
Ab den rechtsstehenden Obergrenzen ist jeder zusätzliche Cent pfändbar; darunter greift die gestaffelte Pfändungstabelle des Anhangs (Monats-Nettoeinkommen von 1 560 € bis 4 766,99 €).
Die gleichen Werte gelten automatisch auch für das P-Konto; Banken müssen die Limits zum Stichtag systemseitig anheben. Arbeitgeber und Lohnbüros sind verpflichtet, die neue Tabelle bereits in der Juli-Abrechnung zu berücksichtigen.
Praxisbeispiel 1 – lediger Arbeitnehmer
Herr Becker verdient seit Jahren 1 850 € netto im Monat. Gegen ihn besteht ein vollstreckbarer Titel; der Gläubiger lässt sein Gehalt ab 1. Juli 2025 beim Arbeitgeber pfänden.
- Pfändungsfreibetrag ermitteln
Grundfreibetrag: 1 555 € (effektiv unpfändbar: bis 1 559,99 €). - Überschuss berechnen
1 850 € – 1 555 € = 295 €. - Pfändbaren Anteil laut Tabelle ablesen
Nach der amtlichen Staffel (§ 850c ZPO, Anlage zur Bekanntmachung) sind von den 295 € rund 95 € pfändbar; der Rest verbleibt Herrn Becker. Damit gehen pro Monat etwa 95 € an den Gläubiger, Herr Becker behält 1 755 €.
Praxisbeispiel 2 – Alleinerziehende mit zwei Kindern
Frau Lehmann ist alleinerziehend und verpflichtet, für zwei minderjährige Kinder Unterhalt zu leisten. Ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt 2 400 €.
- Pfändungsfreibetrag inklusive Unterhalt
Grundfreibetrag: 1 555 €
+ 1. Unterhaltsfreibetrag: 585,23 €
+ 2. Unterhaltsfreibetrag: 326,04 €
= 2 466,27 € unpfändbar. - Vergleich mit Einkommen
Da 2 400 € unterhalb von 2 466,27 € liegt, bleibt das gesamte Gehalt unberührt – die Pfändung läuft ins Leere.
Wie groß ist der Sprung im Vergleich zum Vorjahr?
Zwölf Monate zuvor lag die volle Pfändungsfreiheit noch bei 1 499,99 Euro netto. Der neue Wert bedeutet also eine Erhöhung um 60 Euro beziehungsweise gut vier Prozent.
Ganz ähnlich fällt das Plus bei den Unterhaltsfreibeträgen aus; das Mehr für die erste unterhaltsberechtigte Person beträgt 23,80 Euro. Hinter diesen Prozentsätzen steckt die gesetzliche Koppelung an den steuerlichen Grundfreibetrag: Steigt dieser, muss das Justizministerium jeweils zum 1. Juli nachziehen.
Warum werden die Freibeträge jedes Jahr angepasst?
§ 850c Abs. 4 ZPO verweist ausdrücklich auf die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Allein mit dieser Indexierung soll verhindert werden, dass die Pfändungsschutzgrenzen hinter der Preis- und Lohnentwicklung zurückbleiben und damit das Existenzminimum unterschreiten. Praktisch bedeutet das:
Sobald der Gesetzgeber den Grundfreibetrag anhebt, kalkuliert das Ministerium die neuen Werte, veröffentlicht sie bis spätestens Anfang April im Bundesgesetzblatt und setzt sie zum 1. Juli in Kraft.
Welche Folgen spüren Schuldnerinnen und Schuldner?
Für Menschen mit laufender Lohn- oder Kontopfändung bleibt künftig etwas mehr finanzieller Spielraum. Wer alleinstehend ist und netto bis zu 1 559,99 Euro verdient, kann das Geld weiterhin vollständig behalten.
Verdient er oder sie mehr, fällt der pfändbare Anteil dank der höheren Staffel zunächst geringer aus. Auch Haushalte, die gesetzlich Unterhalt leisten, profitieren: Die ersten 2 145,22 Euro (Grund- und erster Unterhaltsfreibetrag) sind ab Juli unantastbar, bevor überhaupt ein Cent an Gläubiger fließt.
Welche Pflichten haben Arbeitgeber, Lohnbüros und Banken?
Lohn- und Gehaltsstellen müssen ihre Abrechnungsprogramme bis Ende Juni aktualisieren. Denn ab der Juli-Abrechnung darf kein höherer Betrag abgeführt werden, als die neue Tabelle vorgibt.
Bei mehrfachen Pfändungen – etwa konkurrierenden Unterhalts- und Geldforderungen – ist außerdem zu prüfen, ob die Rangfolge nach § 850d ZPO einschlägig ist.
Banken wiederum müssen den automatischen P-Konto-Grundfreibetrag, der auf § 899 Abs. 1 ZPO basiert und identisch mit dem § 850c-Satz ist, ebenfalls auf 1 555 Euro (bzw. faktisch 1 559,99 Euro) anheben.
Anpassungen erfolgen technisch meist über ein Kernel-Update des Kernbankensystems; Kundinnen und Kunden brauchen nichts zu veranlassen, solange sie nicht zusätzliche Bescheinigungen für Unterhalts- oder Sozialleistungen vorlegen.
Wie spielt die Inflation in die Berechnung hinein?
Die Indexierung orientiert sich nicht direkt an der Verbraucherpreisentwicklung, sondern am Grundfreibetrag, der seinerseits eine politisch bestimmte Mischgröße aus Lebenshaltungs- und Besteuerungszielen darstellt.
Gleichwohl spiegelt sich die hohe Preis- und Lohn-dynamik der Jahre 2022 bis 2024 jetzt zeitversetzt in der Pfändungstabelle wider: Zwischen Juli 2023 und Juli 2025 wächst der unpfändbare Grundbetrag insgesamt um gut elf Prozent.
Welche Besonderheiten gelten bei Unterhaltsrückständen?
Wird wegen rückständigen gesetzlichen Unterhalts vollstreckt, kann das Vollstreckungsgericht nach § 850d ZPO die Freibeträge herabsetzen. Ab Juli 2025 bleibt die Rechtslage unverändert: Das Gericht kann die Tabelle ganz außer Kraft setzen, um Unterhaltsgläubiger in besonderem Maße zu schützen. Wer Unterhalt schuldet, sollte daher nicht allein auf die höheren Beträge vertrauen.
Was ist bei Kontopfändungen und Sozialleistungen zu beachten?
Der Pfändungsschutz-Account (P-Konto) übernimmt die neuen Werte automatisch. Wer Kindergeld, Bürgergeld oder andere privilegierte Leistungen bezieht, kann weiterhin Bescheinigungen bei der Bank einreichen, um den Schutzbetrag zu erhöhen. Die Spanne zwischen Konto- und Lohnpfändung bleibt damit geschlossen; Doppelpfändungen lösen sich regelmäßig zugunsten des höheren Schutzes auf.
Wie geht es weiter?
Weil der Grundfreibetrag steuerlich bereits für 2026 abermals ansteigen soll, ist absehbar, dass auch die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2026 erneut angepasst werden.
Unternehmen tun gut daran, ihre Abrechnungssysteme dauerhaft so zu konfigurieren, dass die Tabellen jährlich eingespielt werden können. Für Betroffene bleibt wichtig, Bescheinigungen aktuell zu halten und bei finanziellen Engpässen rechtzeitig Schuldner- oder Rechtsberatung aufzusuchen.