Neue Widerspruchsfristen bei Pflege- und Krankenkasse

Lesedauer 2 Minuten

Immer wieder halten Versicherte Entscheidungen der Kranken- oder Pflegekasse für falsch. Sie müssen solche Bescheide nicht passiv erdulden, sondern haben das gesetzliche Recht, gegen einen Bescheid Widerspruch zu erheben.

Das gilt nicht nur bei Pflege- und Krankenkasse, sondern auch bei jedem Bescheid einer Behörde.

Gründe, um Widerspruch einzulegen, gibt es eine Menge. Sie halten etwa die Einstufung ihrer Pflegestufe für falsch, oder die Krankenkasse weigert sich, eine Behandlung zu zahlen, obwohl Sie davon ausgehen, dass die Kasse dies müsste.

Bei Widerspruch muss die Kasse nachprüfen

Mit dem Widerspruch sorgen Sie jetzt dafür, dass die Kasse einen von Ihnen gestellten Antrag noch einmal prüft. Dazu ist die Kasse verpflichtet und muss Gründe angeben, warum sie nach der Prüfung zu welchem Urteil gekommen ist.

Wenn die Kasse Ihren Widerspruch ablehnt, dann können Sie außerdem vor das Sozialgericht gehen.

Ein unangefochtener Bescheid wird bestandskräftig

Fechten Sie den Bescheid jedoch nicht an, dann wird er rechtsgültig. Und deswegen ist die Widerspruchsfrist so wichtig! Lassen Sie diese Zeit nämlich verstreichen, dann verfällt Ihr Anspruch darauf, dass die Kasse Ihren Bescheid prüft und gegebenenfalls korrigiert. Der Bescheid wird bestandskräftig.

Wie lange dauert die Widerspruchsfrist?

Die Widerspruchsfrist dauert genau einen Monat nach dem Datum des Zugangs. Es geht also nicht darum, wann der Bescheid losgeschickt wurde, sondern darum, wann er ankommt. Da die Krankenkasse und jede Behörde nicht wissen können, wann genau das Schreiben in Ihrem Briefkasten landet, gilt der übliche Postweg als Maßstab.

2025 ist die Widerspruchsfrist einen Tag verlängert

Hier gibt es seit dem 1. Januar 2025 eine kleine Änderung, die aber im Zweifelsfall darüber entscheidet, ob ihr Widerspruch pünktlich bei der Kasse landet oder wegen Verstreichens der Frist als ungültig erklärt wird.

Bis zum letzten Jahr war der dritte Tag nach dem Abschicken als Stichtag des Zugangs durch die Post markiert. Der Post werden 2025 aber vier Tage zugestanden, um Briefe zuzustellen. Damit verlängert sich auch die Widerspruchsfrist um einen Tag.

Das heißt: Wenn die Krankenkasse Ihnen ein Bescheid schickt, der auf den 21. Januar datiert ist, dann gilt als Zugang der 25. Januar. Die Frist setzt einen Tag später ein, also am 26. Januar. Genau einen Monat später, am 26. Februar, muss der Widerspruch bei der Krankenkasse eingegangen sein.

Übrigens: Wenn das Ende der Frist an einem Wochenende (Samstag / Sonntag) liegt, oder an einem gesetzlichen Feiertag, dann ist das Enddatum der nächste Werktag.

Sie müssen nicht alles begründen

Sollten Sie mehr Zeit als die vorgegebene Frist benötigen, um sich umfassend über die Sachlage zu informieren, den Widerspruch rechtlich zu begründen oder detailliert festzuhalten, weshalb die Krankenkasse im Unrecht ist – etwa für andere Anliegen – stellt das keinerlei Problem dar.

Es reicht erst einmal vollkommen aus, die Kasse innerhalb schriftlich zu informieren, dass Sie dem Bescheid widersprechen und dieser Mitteilung das Aktenzeichen und das Datum des Bescheides hinzufügen.
Die Begründung können Sie später abgeben, am besten, wenn Sie sich mit Ihrem Arzt, Ihrem Pflegedienst oder auch Experten bei Sozialverbänden abgesprochen haben.