Neuer Unterhaltsvorschuss für Kinder von 12-17 Jahren ab 2025

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Alleinerziehende Elternteile können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn die Kinder unter 12 Jahren alt sind und weniger Unterhalt als den Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Ab 12 Jahren gibt es weitere Voraussetzungen.

Höhe des Unterhaltsvorschuss 2025:

0-5 Jahre: 227€
6-11 Jahre: 299€
12-17 Jahre 394€

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe des Mindestunterhalts lauf Mindestunterhaltsverordnung abzüglich der Höhe des Kindergelds.

Unterhaltsvorschuss ab 12 Jahre

Viele Alleinerziehende denken, ihre Kinder haben ab dem 12. Geburtstag keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss mehr.
Dies ist aber nicht der Fall. Die meisten Alleinerziehenden können auch nach dem 12. Geburtstag weiter Unterhaltsvorschuss erhalten.

Unterhaltsvorschuss ab dem 12. Geburtstag gibt es wenn:
1. Der Elternteil mehr als 600€ Brutto oder anderes mindestens 600€ Einkommen (z.B. ALG, Krankengeld, Rente,…) im Sinne des SGB II vor Absetzung von Freibeträgen erzielt
oder
2. Das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht
oder
3. Mit dem Unterhaltsvorschuss Bedürftigkeit im Sinne des SGB II vermieden werden kann.

Man kann im Prinzip sagen:
Unterhaltsvorschuss bekommen alle Kinder auch ab 12 Jahren, wenn sie kein Bürgergeld beziehen oder das Elternteil mind. 600€ Einkommen hat.

Falsche Annahmen über den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss

Es gibt immer wieder Annahmen über falsche Voraussetzungen.
Daher hier zur Sicherheit:

– Nein, der alleinerziehende Elternteil muss NICHT auf den Unterhaltsvorschuss angewiesen sein!

– Nein, der unterhaltspflichtige Elternteil muss nicht zahlungsfähig sein!

Sogar wenn der unterhaltspflichtige Elternteil verstorben ist, besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn eine (Halb)Waisenrente gezahlt wird, die niedriger als der Unterhaltsvorschuss ist oder auch wenn (noch) keine Halbwaisenrente gezahlt wird.

Rechtsgrundlage

§1 Abs1 UVG: Unterhaltsvorschuss 1-11 Jahre
§1 Abs1a UVG: Unterhaltsvorschuss 12-17 Jahre
§1 Abs1 Nr3 b) UVG: Unterhaltsvorschuss für (Halb)Waisen

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