Hartz IV Beziehende, die zugleich erwerbstรคtig sind, kรถnnen gleich zwei Pauschale als Unterstรผtzungsleistungen beziehen. Einmal den Sofortzuschlag fรผr Hartz IV Beziehende in Hรถhe von 200 Euro und zum anderen die Energiepreispauschale (EPP) aus dem Steuerentlastungsgesetz, die allen Arbeitnehmern รผber ihren Arbeitgeer im September ausgezahlt wird.
Ende Juli/ Anfang August ย begann die Auszahlung des Hartz IV-Corona-Bonus in Hรถhe von 200 Euro. Das Entlastungspaket der Bundesregierung sieht zudem eine einmalige Energiepauschale in Hรถhe von 300 Euro vor, die im September ausgezahlt wird. Wer aufstockende Hartz IV Leistungen bezieht, kann beide Entlastungszahlungen erhalten.
Arbeiten und dennoch Hartz IV beziehen
Rund 860.000 Menschen beziehen nach Angaben der Bundesagentur fรผr Arbeit in Deutschland aufstockende bzw. ergรคnzende Hartz IV Leistungen, weil der Lohn nicht ausreicht, um die eigene Existenz zu sichern. Vor allem geringfรผgig Beschรคftigte und Teilzeitkrรคfte beziehen aufstockende Leistungen. In der Mehrheit sind alleinerziehende Mรผtter betroffen.
Aufstocker erhalten beide Entlastungszahlungen
Wรคhrend erwerbslose Hartz IV Bezieher lediglich den Corona-Zuschlag in Hรถhe von 200 Euro erhalten, kรถnnen erwerbstรคtige Hartz IV Bezieher von beiden Einmalzahlungen profitieren. Denn bislang hat die Bundesregierung nicht verlautbaren lassen, dass bei Erwerbstรคtigen, die mit Hartz IV aufstocken mรผssen, der eine Zuschuss den anderen ausschlieรt.
Die Energiepreispauschale in Hรถhe von 300 Euro sollen Arbeitnehmer/innen in den Steuerklassen 1 bis 5 und geringfรผgig Beschรคftigte (Minijobber) erhalten. Im September soll dieser Zuschuss durch den Arbeitgeber an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Wer Selbststรคndig ist, kann 300 Euro von der Steuer-Vorauszahlung abziehen.
Allerdings muss die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommenssteuer versteuert werden. Je nach Steuerklasse verbleiben bei den Berechtigten zwischen 170 und 280 Euro.
Wird die Energiepreispauschale bei Hartz IV als Einkommen angerechnet?
Ob die Energiepreispauschale bei den Aufstockern als Einkommen bei Hartz IV angerechnet wird, war zunรคchst unklar.
โOb und inwieweit die Energiepreispauschale bei ALG-II-Aufstockenden als Einkommen zu berรผcksichtigen ist, wird im Rahmen der Umsetzung des Entlastungspakets noch zu klรคren seinโ, sagte ein Sprecher des Bundesarbeitsministeriums gegenรผber der “Tageszeitung” verlautbaren. Jetzt allerdings besteht Klarheit.
Zweckbestimmte Leistung nach ยง 11a Abs. 3 SGB II
Da es sich um eine zweckbestimmte Leistung handelt, schlieรt sich eine Anrechnung nach ยง 11a Abs. 3 SGB II aus.
Denn darin steht nรคmlich geschrieben: “Leistungen, die aufgrund รถffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrรผcklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berรผcksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen.”
รbrigens: Eigentlich sind Rentner von der Einmalzahlung ausgeschlossen. Wie Rentner und Rentnerinnen dennoch dieย Energiepreispauschale in Anspruch nehmen kรถnnen, haben wir hier erklรคrt.