Zum 1. Januar 2025 traten wichtige Neuerungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Kraft. Am Wichtigsten war die Erhöhung der meisten Pflegeleistungen um 4,5 Prozent.
Die Anpassung ist in § 30 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) verankert, der mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz von 2023 (1)(2) eingeführt wurde. Zudem wird es ab dem 1. Juli 2025 ein gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege geben.
Gegen-Hartz.de erläutert, welche Leistungen konkret steigen, wie sich die Änderungen auf die Pflege in der Praxis auswirken und welche weiteren Anpassungen im Jahresverlauf noch geplant sind.
Inhaltsverzeichnis
Diese Pflegeleistungen werden zum 1. Januar 2025 erhöht
Die meisten Pflegeleistungen steigen ab dem 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent. Das bedeutet, dass sowohl Geld- als auch Sachleistungen umfangreicher ausfallen. Zu den betroffenen Bereichen gehören:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Entlastungsbetrag
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
- Tages- und Nachtpflege
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Ergänzende Unterstützungsleistungen für Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
- Leistungen für die vollstationäre Pflege
- Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung für Wohngruppen
Die nächste reguläre Erhöhung der Pflegeleistungen ist erst für den 1. Januar 2028 geplant und soll sich dann an der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung orientieren.
Wie hoch fällt das neue Pflegegeld 2025 aus?
Das Pflegegeld richtet sich an pflegebedürftige Personen (ab Pflegegrad 2), die ihre Versorgung weitgehend selbst organisieren – meist in Zusammenarbeit mit Angehörigen oder Freunden. Zum 1. Januar 2025 steigt das Pflegegeld um 4,5 Prozent, wodurch folgende monatliche Beträge gelten:
- Pflegegrad 2: 347 Euro (bisher 332 Euro)
- Pflegegrad 3: 599 Euro (bisher 573 Euro)
- Pflegegrad 4: 800 Euro (bisher 765 Euro)
- Pflegegrad 5: 990 Euro (bisher 947 Euro)
Diese Erhöhungen sollen Pflegebedürftige und deren Familien entlasten, die häusliche Pflege selbstständig organisieren.
Was ändert sich bei den Pflegesachleistungen 2025?
Die Pflegesachleistungen sind für die Finanzierung ambulanter Pflegedienste vorgesehen. Wer Pflegegrad 2 oder höher hat, kann damit beispielsweise die Dienste professioneller Pflegekräfte bezahlen. Die Abrechnung erfolgt in der Regel direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse. Zum 1. Januar 2025 erhöht sich der monatliche Sachleistungsbetrag um 4,5 Prozent:
- Pflegegrad 2: 796 Euro (bisher 761 Euro)
- Pflegegrad 3: 1.497 Euro (bisher 1.432 Euro)
- Pflegegrad 4: 1.859 Euro (bisher 1.778 Euro)
- Pflegegrad 5: 2.299 Euro (bisher 2.200 Euro)
Diese Anpassung soll pflegebedürftigen Menschen ermöglichen, weiterhin qualitativ hochwertige ambulante Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Wer profitiert vom höheren Entlastungsbetrag 2025?
Der Entlastungsbetrag kann für unterschiedliche Angebote genutzt werden, unter anderem für die Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder bestimmte Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Alltag. Er gilt für pflegebedürftige Personen in den Pflegegraden 1 bis 5. Der monatliche Betrag steigt von 125 Euro auf 131 Euro. Das Ziel ist, pflegende Angehörige zu entlasten und die Betreuungs- und Pflegequalität zu sichern.
Welche Verbesserungen gibt es bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch?
Pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Masken. Hier erhöht sich das monatliche Budget von bisher 40 Euro auf 42 Euro. Die leichte Anhebung erleichtert den Kauf notwendiger Hygiene- und Verbrauchsprodukte.
Wie gestalten sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2025?
Verhinderungspflege
Wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt oder eine Auszeit benötigt, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Das jährliche Budget dafür erhöht sich zum 1. Januar 2025 von 1.612 Euro auf 1.685 Euro. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.
Kurzzeitpflege
Bei kurzfristig notwendiger stationärer Pflege – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt – übernimmt die Pflegeversicherung für maximal acht Wochen pro Jahr die Kurzzeitpflege. Das Budget steigt zum 1. Januar 2025 von 1.774 Euro auf 1.854 Euro.
Welche Neuerung bringt das gemeinsame Jahresbudget ab 1. Juli 2025?
Bisher konnten Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nur getrennt oder teilweise ergänzend in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Juli 2025 wird mit Inkrafttreten des neuen § 42a SGB XI ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro eingeführt. Dieser Gesamtbetrag setzt sich aus den jeweiligen Einzelleistungen für Verhinderungspflege (1.685 Euro) und Kurzzeitpflege (1.854 Euro) zusammen.
Der Vorteil: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können flexibel entscheiden, wie sie die 3.539 Euro auf die beiden Leistungen verteilen. Zudem entfällt die bisherige Voraussetzung, dass die häusliche Pflege sechs Monate bestanden haben muss, bevor Verhinderungspflege genutzt werden kann.
Gemeinsames Jahresbudget für junge Pflegebedürftige
Für Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 gab es bereits ab dem 1. Januar 2024 eine vorgezogene Regelung für ein gemeinsames Jahresbudget, allerdings in etwas geringerer Höhe. Auch für diese Gruppe gilt ab Juli 2025 der allgemeine Betrag von 3.539 Euro. (3)
Wie verändern sich die Leistungen für teilstationäre Pflege und Pflege in Wohngruppen?
Tages- und Nachtpflege
Pflegebedürftige, die ihre Pflege hauptsächlich zu Hause erhalten, können zusätzlich die Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen. Im Jahr 2025 erhöhen sich die monatlichen Beträge wie folgt:
- Pflegegrad 2: 721 Euro (bisher 689 Euro)
- Pflegegrad 3: 1.357 Euro (bisher 1.298 Euro)
- Pflegegrad 4: 1.685 Euro (bisher 1.612 Euro)
- Pflegegrad 5: 2.085 Euro (bisher 1.995 Euro)
Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung
In ambulant betreuten Wohngruppen steht ein monatlicher Zuschlag zur Finanzierung einer Präsenzkraft zur Verfügung. Ab 2025 steigt er von 214 Euro auf 224 Euro. Die einmalige Anschubfinanzierung, mit der Wohngruppen beispielsweise Umbaumaßnahmen finanzieren können, wird von 2.500 Euro auf 2.613 Euro pro Person angehoben.
Welche Beträge gelten für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?
Umbauten, die die Pflege zu Hause erleichtern, etwa den Einbau barrierefreier Duschen oder Treppenlifte, werden als Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gefördert. Der bisherige Zuschuss von 4.000 Euro je Maßnahme (und je pflegebedürftiger Person) wird ab 2025 auf 4.180 Euro erhöht.
Was ändert sich für die vollstationäre Pflege?
Wer in einem Pflegeheim lebt, erhält je nach Pflegegrad einen festen monatlichen Zuschuss der Pflegeversicherung. Ab 2025 gelten folgende Beträge:
- Pflegegrad 2: 805 Euro (bisher 770 Euro)
- Pflegegrad 3: 1.319 Euro (bisher 1.262 Euro)
- Pflegegrad 4: 1.855 Euro (bisher 1.775 Euro)
- Pflegegrad 5: 2.096 Euro (bisher 2.005 Euro)
Darüber hinaus bleibt es bei den bereits bestehenden prozentualen Zuschlägen zum Eigenanteil in der stationären Pflege. Diese Zuschläge werden 2025 nicht erhöht.
Warum gibt es zum 1. Januar 2025 eine Erhöhung der Pflegebeiträge?
Um die steigenden Ausgaben in der Pflegeversicherung zu finanzieren, hat die Bundesregierung die Beitragssätze zum 1. Januar 2025 angehoben. Für Kinderlose liegt der Beitragssatz nun bei 4,2 Prozent.
Für Versicherte mit Kindern variiert der Satz nach Anzahl der Kinder. Detaillierte Informationen zu den Beitragssätzen und dem individuellen Arbeitnehmeranteil finden Sie im Ratgeber der Pflegekasse oder in einschlägigen Online-Portalen.
Welche größeren Veränderungen stehen 2028 an?
Die nächste reguläre Anpassung der Pflegeleistungen ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Dann sollen die Leistungen an die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung gekoppelt werden.
Das bedeutet, dass man sich bei der Erhöhung am generellen Anstieg der Lebenshaltungskosten und Löhne in Deutschland orientiert. Bis dahin bleiben die 2025 festgesetzten Beträge (mit Ausnahme der neu eingeführten Regelungen zum Verhinderungs- und Kurzzeitpflegebudget) weitestgehend unverändert.
Was sollten Pflegebedürftige und Angehörige jetzt beachten?
- Leistungserhöhungen ab 2025: Die meisten Pflegeleistungen steigen um 4,5 Prozent.
- Neues Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Ab dem 1. Juli 2025 steht ein Gesamtbetrag von 3.539 Euro zur flexiblen Nutzung zur Verfügung.
- Pflegebeiträge: Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist ab 2025 erhöht, was abhängig von Kinderzahl und Einkommenshöhe die individuelle Belastung beeinflusst.
- Planung bis 2028: Wer langfristige Um- oder Ausbauten plant oder Pflegeleistungen neu beantragt, sollte sich darauf einstellen, dass die nächsten Erhöhungen erst zum Jahresbeginn 2028 erfolgen.
Diese umfangreichen Änderungen sollen zum einen die finanzielle Unterstützung von Pflegebedürftigen sicherstellen und zum anderen Angehörigen die Pflegearbeit erleichtern. Trotz der Erhöhungen bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die gestiegenen Pflegekosten damit langfristig abgedeckt werden können. Dennoch gelten die Neuregelungen als wichtiger Schritt, um das deutsche Pflegesystem an die Herausforderungen einer älter werdenden Gesellschaft anzupassen.
(1) § 30 SGB XI, eingeführt durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz 2023
(2) Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz 2023
(3) Regelung für junge Pflegebedürftige (unter 25 Jahre) mit Pflegegrad 4 oder 5 ab 01.01.2024