Pflege: Wichtige Änderungen bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zum 1. Juli 2025

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Ab Juli 2025 wird die bislang komplizierte Trennung zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege grundlegend vereinfacht. Bislang haben viele Pflegebedürftige und Angehörige ihre Ansprüche oft gar nicht erst geltend gemacht, weil die Regeln so komplex waren.

Vor allem die Frage, wie viel von welcher Leistung in die jeweils andere umgewidmet werden darf, hat viele Menschen verunsichert. Mit der Einführung eines gemeinsamen Jahresbetrags – auch „Entlastungsbudget“ genannt – sollen diese Hürden nun abgebaut werden.

Doch was bedeutet das konkret für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen?

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?

Beide Leistungen haben das gleiche Ziel: Sie sollen sicherstellen, dass eine pflegebedürftige Person versorgt bleibt, wenn ihre Hauptpflegeperson vorübergehend verhindert ist. Dennoch gibt es wesentliche Unterschiede.

Die Verhinderungspflege, häufig auch „Ersatzpflege“ genannt, findet in der Regel zu Hause statt, wenn die pflegende Angehörige oder der pflegende Angehörige – beispielsweise aufgrund von Urlaub, Krankheit oder beruflichen Verpflichtungen – ausfällt.

Hier kann entweder ein ambulanter Pflegedienst oder eine andere private Person, etwa aus dem Freundeskreis oder der Nachbarschaft, die Pflege übernehmen. Die Pflegeversicherung stellt dafür einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 1.685 Euro zur Verfügung, vorausgesetzt, die pflegebedürftige Person hat mindestens den Pflegegrad 2.

Die Kurzzeitpflege unterscheidet sich vor allem dadurch, dass sie nur stationär in einer geeigneten Einrichtung möglich ist.

Auch hier werden Kosten übernommen, wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht ausreichend gewährleistet werden kann – beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer akuten Krisensituation.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher haben Anspruch auf einen Zuschuss von derzeit 1.854 Euro im Jahr.

Wer Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch nimmt – etwa weil er nur für ein paar Stunden einen Termin wahrnehmen oder einfach mal durchatmen möchte – erhält übrigens das volle Pflegegeld weiter.

Bei ganzen Tagen Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse am ersten und letzten Tag das volle, dazwischen aber lediglich das halbe Pflegegeld.

Welche Regeln galten bisher vor dem 1. Juli 2025?

Die momentane Rechtslage sieht mehrere Einschränkungen und Voraussetzungen vor.

So gibt es bei der Verhinderungspflege eine sogenannte Vorpflegezeit: Erst wenn eine pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurde, können die 1.685 Euro für Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Allerdings ist dies in der Praxis mit dem Pflegegrad verknüpft, der frühestens ab Pflegegrad 2 den Leistungsbezug ermöglicht.

Zudem darf Verhinderungspflege aktuell nur für höchstens sechs Wochen im Jahr genutzt werden, während es bei der Kurzzeitpflege acht Wochen pro Jahr sein dürfen.

Eine weitere Besonderheit besteht in den Übertragungsregelungen für ungenutztes Geld: Wer den Zuschuss für Verhinderungspflege (1.685 Euro) nicht ausschöpft, darf ihn vollständig auf die Kurzzeitpflege (1.854 Euro) anrechnen. Umgekehrt – also die Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege umzulegen – ist nur in Höhe von 843 Euro möglich.

Eine zusätzliche Regel betrifft den Fall, dass die Verhinderungspflege durch eine Person im engsten Verwandten- oder Verschwägerungskreis oder durch jemanden erbracht wird, der in demselben Haushalt lebt.

Dann ist nur eine Erstattung in Höhe des sonst zustehenden Pflegegeldes für maximal sechs Wochen pro Jahr vorgesehen. Gleichzeitig können aber Fahrtkosten und andere Aufwendungen geltend gemacht werden. Allerdings bleibt auch in dieser Konstellation die jährliche Obergrenze von 1.685 Euro bestehen.

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Welche wichtigen Neuerungen gelten ab dem 1. Juli 2025?

Zum 1. Juli 2025 tritt eine Vereinfachung in Kraft, von der viele Angehörige und Pflegebedürftige profitieren. Erstens entfällt die bisherige Vorpflegezeit, das heißt, ab dem Tag, an dem ein Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 2) vorliegt, dürfen sowohl Verhinderungspflege als auch Kurzzeitpflege sofort genutzt werden.

Zweitens wird der Umfang bei der Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen pro Jahr ausgeweitet. Damit passt er sich an die Höchstdauer für Kurzzeitpflege an, die weiterhin bei acht Wochen liegt.

Drittens werden die beiden Budgets zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von insgesamt 3.539 Euro zusammengefasst.

Wer also die Kurzzeitpflege nicht vollständig in Anspruch nimmt, kann den nicht verbrauchten Anteil in voller Höhe auf die Verhinderungspflege übertragen und umgekehrt. In der Praxis bedeutet dies mehr Flexibilität und weniger Bürokratie.

Obwohl dieser Betrag oft als „Entlastungsbudget“ bezeichnet wird, spricht das Gesetz ausdrücklich vom „gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege“. Wie genau es zu diesen Begrifflichkeiten kam, ist historisch gewachsen. Für Sie ist lediglich wichtig zu wissen, dass es sich künftig um eine Gesamtleistung beider Pflegeformen handelt.

Was passiert, wenn bereits vor dem 1. Juli Leistungen genutzt wurden?

Wer bereits in der ersten Jahreshälfte 2025 Leistungen für Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, muss sich keine Sorgen machen, dass er auf einmal leer ausgeht.

Die Pflegekassen rechnen die bis Ende Juni verbrauchten Beträge auf das neue Jahresbudget an. Restliche Summen können dann nach dem 1. Juli 2025 weiter eingesetzt werden.

Ein Beispiel zeigt das: Wenn eine pflegende Angehörige wegen einer längeren Reha im Mai und Juni 2025 schon den gesamten Zuschuss für Verhinderungspflege (1.685 Euro) verbraucht hat und außerdem Teile des Kurzzeitpflege-Guthabens auf die Verhinderungspflege übertragen hat, kann sie ab Juli dennoch auf den verbleibenden Betrag für Kurzzeitpflege zugreifen.

Hinzu kommt, dass sich die Höchstbezugszeit für Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen erhöht. Wer also zunächst dachte, die sechs Wochen seien bereits aufgebraucht, bekommt ab dem 1. Juli zwei weitere Wochen hinzu.

Was ändert sich bei der Sonderregelung für engste Verwandte oder Haushaltsangehörige?

Auch hier wird die Dauer von sechs auf acht Wochen erhöht. Trotzdem bleibt die Erstattung für diese Personengruppe wie bislang auf den Pflegegeldsatz plus Auslagen begrenzt, maximal 1.685 Euro im Jahr.

Wer jedoch erwerbsmäßig pflegt – also gegen Entlohnung, mit Mindestlohneinhaltung und entsprechender Versteuerung – kann den vollen gemeinsamen Jahresbetrag ausschöpfen, wenn die erbrachten Leistungen sich darauf stützen.

Wie behalte ich den Überblick über verbrauchte Gelder und Antragstellungen?

Ab Juli 2025 müssen die Pflegekassen ausführlich Auskunft darüber geben, wie viel Geld bereits abgerechnet wurde und wie viel noch zur Verfügung steht.

Sie haben ein Recht darauf, Einsicht in alle Abrechnungen zu erhalten und Kopien davon zu bekommen. Wenn Sie eine zusammenfassende Übersicht wünschen, senden die Kassen Ihnen mindestens einmal pro Halbjahr eine Aufstellung der Leistungen der vergangenen 18 Monate.

Für alle Anbieter von Kurzzeit- oder Verhinderungspflege gilt außerdem, dass sie nach jeder Leistungserbringung schnellstmöglich eine schriftliche Kostenübersicht vorlegen müssen.

Hier können Sie klar nachvollziehen, welche Beträge bereits aus dem gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet wurden. Wenn eine Verhinderungspflege durch private Einzelpersonen ohne professionellen Pflegehintergrund erbracht wird – etwa Nachbarn oder Freunde –, sind diese nicht zu einer schriftlichen Kostenaufstellung verpflichtet.

Die Anträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege reichen Sie wie gewohnt bei Ihrer Pflegekasse ein. Formulare stehen online zum Download oder können telefonisch bestellt werden.

In jedem Fall ist es sinnvoll, sich vorab beraten zu lassen und alle Belege (Rechnungen, Fahrkarten etc.) aufzubewahren. Theoretisch können Sie Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege auch rückwirkend bis zum Ende des vierten Jahres nach dem jeweiligen Kalenderjahr beantragen. Dennoch ist es ratsam, vorher zu klären, ob die Leistungen bewilligt werden, um spätere Kostenrisiken zu vermeiden.

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Fazit: Warum lohnt es sich, die neuen Regelungen genau zu kennen?

Die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege leisten einen wichtigen Beitrag, um pflegende Angehörige im Alltag zu entlasten. Mit der neuen Gesetzeslage, die ab dem 1. Juli 2025 gilt, wird das Verfahren deutlich flexibler und einfacher:

Zum einen werden die Leistungen zu einem gemeinsamen Budget zusammengelegt, zum anderen entfällt die verpflichtende Vorpflegezeit und es verlängert sich die maximale Inanspruchnahmedauer.