Pflegegeld: Viele Verbesserungen im Jahr 2025 bei Pflegestufe 5

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2025 ändert sich bei den Pflegeleistungen einiges, und das gilt auch für die Pflegestufe 5. Wir geben einen Überblick, was in diesem Jahr gilt und womit Sie als Betroffene rechnen können.

Die Pflegeleistungen erhöhen sich um 4,5 Prozent

Zum ersten Januar des neuen Jahres erhöhte sich der Großteil der Pflegeleistungen um 4,5 Prozent. Das ist im Paragrafen 30 des Sozialgesetzbuches XI verankert und gehört zum 2023 beschlossenen Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz.

Diese Erhöhung betrifft eine Vielzahl von Leistungen, darunter Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Ebenso umfasst sie die Tages- und Nachtpflege, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds, die ergänzende Unterstützung für DiPA, die vollstationäre Pflege, den Wohngruppenzuschlag und die Anschubfinanzierung für Wohngruppen.

Das Pflegegeld für Pflegestufe 5 steigt

Das Pflegegeld in allen Pflegestufen steigt 2025. Beim Pflegegrad 5 galten 2024 947 Euro, in diesem Jahr sind es 990 Euro, also 43 Euro mehr.

Die Pflegesachleistungen erhöhen sich deutlich

Pflegesachleistungen dienen ab dem Pflegegrad 2 dazu, einen ambulanten Pflegedienst zu bezahlen. Sie steigen in der Pflegestufe 5 im Jahr 2025 klar an und betragen jetzt 2.299 Euro. Das sind 99 Euro mehr als 2024.

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Der Entlastungsbetrag hat sich erhöht

Der Entlastungsbetrag ist bei allen Pflegestufen gleich. Er soll zusätzliche Kosten decken, die zum Beispiel für Hilfe im Haushalt entstehen. 2024 lag er bei 125 Euro und beträgt jetzt 131 Euro, das ist immerhin eine kleine Verbesserung.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Auch bei den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gibt es ein wenig Entlastung. Deren Erstattung ist ebenfalls bei allen Pflegegraden identisch. 2024 wurden 40 Euro ausgezahlt, und jetzt sind es 42 Euro.

Verhinderungspflege wird angemessener bezahlt

Verhinderungspflege bezeichnet die Vertretung für die reguläre Pflegeperson, wenn diese zeitweise ausfällt, sei es wegen Urlaub, oder sei es wegen einer Erkrankung. Ein Anspruch darauf besteht ab dem Pflegegrad 2 (beim Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch auf eine Pflegeperson und damit auch keinen Anspruch auf deren Ersatz).

Das Budget für Verhinderungspflege ist bei allen Pflegegraden gleich. 2024 betrug es 1.612 Euro, und 2025 liegt es bei 1.685 Euro pro Jahr.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege bezeichnet die vorübergehende Pflege in einer stationären Einrichtung, zum Beispiel, weil sich der Gesundheitszustand verschlechtert oder häusliche Pflege in einem bestimmten Zeitraum nicht möglich ist.

Hier erhöht sich der Anspruch von 1.774 Euro auf 1.854 Euro pro Jahr.

Tages- und Nachtpflege

Im Unterschied zur Kurzzeitpflege ist die Tages- und Nachtpflege generell teilstationär. Die reguläre Pflege findet also hauptsächlich zu Hause statt, teilweise sind aber Aufenthalte in einer Einrichtung notwendig.

Hier erhöht sich das Budget mit der Höhe des Pflegegrades. Beim Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch. Beim Pflegegrad 5 betrug die Summe 2024 1.995 Euro, 2025 sind es 2.085 Euro.

Maßnahmen, um das Wohnumfeld zu verbessern

Unter bestimmten Umständen haben Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen, um das Wohnumfeld zu verbessern, also barrierefreier zu gestalten. Diese Leistungen gibt es ab einem Pflegegrad von 1, und sie sind bei allen Betroffenen gleich.

Die Summe lag 2024 bei 4.000 Euro pro Jahr, und 2025 sind 4.180 Euro möglich.

Digitale Pflegeanwendungen

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind in vielen Bereichen notwendig. Sie werden von der Pflegeversicherung unterstützt, 2024 mit 50 Euro pro Monat, und 2025 mit 53 Euro.

Vollstationäre Pflege

Vollstationäre Pflege gilt für diejenigen, die dauerhaft in einer Einrichtung leben. Die Pflegeversicherung zahlt hier einen Betrag für die reinen Pflegekosten, und dieser steigt mit dem Pflegegrad. Deshalb ist er beim Pflegegrad 5 am höchsten.

2025 steigt die Summe beim Pflegegrad 5 von 2.005 Euro auf 2.096 Euro.

Zuschläge beim Wohnen

Für Wohngruppen gibt es einen Zuschlag für alle Pflegegrade in gleicher Höhe, und das gilt ebenso für die Anschubfinanzierung von Wohnprojekten. Der Wohngruppenzuschlag erhöht sich um zehn Euro auf 224 Euro pro Monat und die Anschubfinanzierung von 2.500 Euro auf 2.613 Euro.

1. Juli 2025: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zusammengelegt

Eine weitere Neuerung kommt erst im Juli diesen Jahres. Dann werden die Jahresbeiträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen gelegt.

Das soll die Situation für die Pflegebedürftigen vereinfachen, da sie jetzt beide Formen der Pflege je nach Bedarf einsetzen können. Insgesamt erhöht sich das Budget nicht, sondern die Zahlung von 3.539 Euro entspricht genau der Summe der sonst getrennten Jahresbudgets.

Für junge Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit einem Pflegegrad von 4 oder 5 bedeutet die Neuerung allerdings auch eine finanzielle Verbesserung. 2024 bekamen sie nämlich etwas weniger als den vollen Satz, und jetzt erhalten sie die 3.539 Euro ebenso wie alle anderen Bwerechtigten.