Wer Hilfe beim Waschen, Essen oder Aufstehen braucht, gibt damit nicht seine Privatsphäre auf. Doch Pflegebedürftige landen ohne ihre Zustimmung in Livestreams – mit Bildern und Informationen, die ein fremdes Publikum nichts angehen.
MDR AKTUELL berichtete am 22. Oktober 2026 über solche Übertragungen aus Pflegeeinrichtungen und Kliniken. Der frühere Intensivpfleger Kevin Hartwig schildert darin Aufnahmen direkt am Pflegebett, nackte Menschen und hörbare Patienten auf einer Palliativstation.
Das Pflegebett darf keine Bühne für Klicks werden
Wer einen Menschen in einer hilflosen Situation einem Internetpublikum vorführt, verletzt dessen Würde und Vertrauen. Besonders bitter ist das für Bewohner, die auf genau jene Beschäftigten angewiesen sind, die eine Kamera auf sie richten.
Aus den geschilderten Vorfällen lässt sich keine Aussage darüber ableiten, wie häufig solche Übergriffe vorkommen. Jeder einzelne Fall verlangt aber eine klare Antwort der Einrichtung: Schutz für die Betroffenen, Aufklärung und wirksame Maßnahmen gegen weitere Veröffentlichungen.
Ein Heimvertrag ist keine Erlaubnis zum Filmen
§ 22 des Kunsturhebergesetzes verlangt für die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Personenbildern im Regelfall die Einwilligung der abgebildeten Person.
Gesetzliche Ausnahmen geben Beschäftigten keinen Freibrief, Bewohner gerade in intimen Situationen für soziale Medien aufzunehmen.
Eine Zustimmung muss freiwillig, informiert und auf den konkreten Zweck bezogen sein; bei einer einwilligungsbasierten Veröffentlichung von Gesundheitsdaten verlangt die Datenschutz-Grundverordnung eine ausdrückliche Einwilligung.
Wer einer Aufnahme für einen bestimmten Zweck zustimmt, erlaubt damit nicht jede spätere Verwendung auf beliebigen Plattformen.
Schweigen bedeutet keine Zustimmung
Dass ein Bewohner nicht protestiert, rechtfertigt keinen Livestream: Vielleicht bemerkt er die Aufnahme nicht, versteht ihre Reichweite nicht oder fürchtet Nachteile. Pflege darf nicht davon abhängen, ob jemand bereit ist, vor einer Kamera aufzutreten.
Auch Angehörige dürfen nicht allein aufgrund ihrer Verwandtschaft über Veröffentlichungen entscheiden. Wie wichtig es ist, den Willen pflegebedürftiger Menschen zu achten, zeigt auch der Beitrag über eine Heimunterbringung gegen den Wunsch der Mutter, bei der es um eine andere, aber ebenfalls tiefgreifende Entscheidung ging.
Auch ohne sichtbares Gesicht können Rechte verletzt sein
Ein verdecktes Gesicht macht einen Stream nicht unbedenklich, wenn Zuschauer die Person an ihrer Stimme, ihrem Namen oder anderen Angaben erkennen können.
Diagnosen und Informationen über den Pflegebedarf betreffen außerdem besonders geschützte Gesundheitsdaten.
Pflegefachkräfte unterliegen darüber hinaus der strafrechtlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB. Wer ihnen anvertraute oder beruflich bekannt gewordene Geheimnisse unbefugt offenbart, kann sich strafbar machen – auch wenn die Kamera ausschließlich die filmende Person zeigt.
Intime Aufnahmen können eine Straftat sein
§ 201a StGB erfasst bereits das unbefugte Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme, wenn dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird.
Das kann Aufnahmen in einem gegen Einblick geschützten Raum ebenso betreffen wie Bilder, die die Hilflosigkeit eines Menschen zur Schau stellen.
Das Gesetz sieht dafür eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Ob ein konkreter Stream den Tatbestand erfüllt, hängt vom Inhalt und den Umständen ab; Betroffene müssen diese rechtliche Prüfung nicht selbst abschließen, bevor sie sich an die Polizei wenden.
So können Betroffene gegen einen Stream vorgehen
Wenn Sie eine unerlaubte Veröffentlichung entdecken, halten Sie Plattform, Kontonamen, Internetadresse und Zeitpunkt fest und dokumentieren Sie den Vorfall möglichst gezielt. Verbreiten Sie intime Aufnahmen nicht zur öffentlichen Empörung weiter, denn damit vergrößern Sie den Übergriff.
Verlangen Sie vom Verantwortlichen das Ende der Übertragung und die Entfernung rechtswidrig veröffentlichter Inhalte; melden Sie diese zusätzlich über das Beschwerdeverfahren der Plattform.
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Informieren Sie auch schriftlich die Einrichtungsleitung und deren Datenschutzbeauftragten, damit der Vorgang nachvollziehbar bleibt.
Die Beschwerde muss nicht im Heim enden
Bei Datenschutzverstößen können Sie die Datenschutzaufsicht einschalten; bei kirchlichen Trägern kann dies eine kirchliche Datenschutzaufsicht sein. Geht es zugleich um den Schutz der Bewohner oder mangelhafte Versorgung, kommen Heimaufsicht und Pflegekasse als Anlaufstellen infrage.
Welche Möglichkeiten bei schlechter Pflege im Pflegeheim bestehen, hängt von den konkreten Versäumnissen ab. Eine Beschwerde wegen einer Aufnahme sollten Sie deshalb von zusätzlichen Vorwürfen wie ausgefallener Körperpflege oder verweigerter Hilfe unterscheiden und beides nachvollziehbar schildern.
Angst vor einer Kündigung darf Beschwerden nicht ersticken
Wer täglich Hilfe braucht, hat möglicherweise Sorge, nach einer Beschwerde schlechter behandelt zu werden oder seinen Platz zu verlieren. Eine berechtigte Beschwerde ist für sich genommen aber kein wichtiger Grund, mit dem ein Heim den Vertrag kündigen darf; zu den engen Voraussetzungen informiert unser Beitrag zur Kündigung durch das Pflegeheim.
Vertrauenspersonen können beim Gespräch helfen und Schreiben gemeinsam mit Ihnen vorbereiten. Angehörige müssen dabei weder jede Schicht überwachen noch die Verantwortung der Einrichtung übernehmen, wie auch unser Beitrag über Schuldgefühle nach dem Heimeinzug erläutert.
Ein Wechsel braucht eine gesicherte Anschlussversorgung
Ist das Vertrauen zerstört, kann ein Wechsel sinnvoll sein; vor einer Kündigung sollten jedoch der neue Platz und seine Finanzierung geklärt sein. Welche Ausstiegsmöglichkeiten bestehen, erklärt der Beitrag Pflegeheim kündigen: Diese Regel erleichtert Bewohnern den Ausstieg.
Auch wenn das Sozialamt Kosten übernimmt, bleiben Wünsche und persönliche Belange der Betroffenen zu berücksichtigen. Dazu behandelt gegen-hartz.de einen Fall, in dem sich ein Bewohner gegen einen vom Sozialamt verlangten Heimwechsel wehrte.
Eine Veröffentlichung begründet keinen pauschalen Erstattungsbetrag
Die Löschung einer Aufnahme und mögliche finanzielle Ansprüche sind unterschiedliche Fragen. Ob eine Entgeltkürzung wegen mangelhafter Vertragsleistungen infrage kommt, muss gesondert geprüft werden; der Beitrag über Rückforderungen bei Pflegemängeln erläutert diese Voraussetzungen.
Für die Organisation weiterer Unterstützung können kostenlose Beratungsangebote für Pflegebedürftige und Angehörige helfen. Die Durchsetzung von Unterlassungs- oder Entschädigungsansprüchen kann zusätzlich eine spezialisierte Rechtsberatung erfordern.
Einrichtungen müssen Veröffentlichungen wirksam begrenzen
Im MDR-Bericht fordern Verbandsvertreter Schulungen und klare Regeln für den Umgang mit sozialen Medien. Als Gegenbeispiel zu unkontrollierten Streams beschreibt der Sender den Intensivpfleger Ricardo Lange, der seine Videos vor der Veröffentlichung sorgfältig auf erkennbare Patientendaten prüft.
Für Einrichtungen folgt daraus eine konkrete Aufgabe: Sie müssen Beschäftigten verständlich erklären, welche Aufnahmen zulässig sind, und Beschwerden ernst nehmen. Öffentlichkeitsarbeit darf weder die Versorgung beeinträchtigen noch Menschen zur unfreiwilligen Kulisse machen.
Fragen und Antworten zu Aufnahmen im Pflegeheim
Darf eine Pflegekraft mich ohne Zustimmung live zeigen?
Nein. Ein privater Social-Media-Kanal berechtigt nicht dazu, Sie ungefragt in einer Pflegesituation zu zeigen. Für eine solche Veröffentlichung ist regelmäßig Ihre wirksame Einwilligung erforderlich.
Reicht es, wenn mein Gesicht nicht zu sehen ist?
Nein, nicht unbedingt: Auch Stimme, Name oder andere Angaben können Sie erkennbar machen. Vertrauliche Gesundheitsinformationen bleiben ebenfalls geschützt.
Darf ich eine erteilte Einwilligung zurücknehmen?
Eine datenschutzrechtliche Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen. Beruht die Veröffentlichung allein darauf, muss der Verantwortliche die weitere Verarbeitung beenden und die Voraussetzungen für eine Löschung beachten.
Wohin kann ich mich mit einer Beschwerde wenden?
Informieren Sie die Einrichtungsleitung, den Datenschutzbeauftragten und bei Bedarf die zuständige Datenschutzaufsicht. Bei möglichen Straftaten können Sie sich an die Polizei wenden.
Darf das Heim mir wegen meiner Beschwerde kündigen?
Eine berechtigte Beschwerde allein rechtfertigt keine Kündigung des Heimvertrags. Droht die Einrichtung dennoch damit, sollten Sie die Erklärung rechtlich prüfen lassen.
Ist nach der Löschung alles aus dem Internet verschwunden?
Die Entfernung des ursprünglichen Beitrags garantiert nicht, dass keine Kopien mehr existieren. Melden Sie deshalb auch weitere Fundstellen und geben Sie die jeweiligen Internetadressen bei Ihrer Beschwerde an.
Quellen
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Informationen zur Einwilligung und zu den Datenschutzrechten.
Bundesministerium der Finanzen: Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 7 und 9.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 22 KunstUrhG sowie §§ 201a und 203 StGB.
gesund.bund.de: Mangelhafte Pflegeversorgung – An wen kann ich mich wenden?
Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen: Betroffenenrechte.
MDR AKTUELL: Illegale Livestreams aus dem Pflegeheim: Patienten landen ungefragt im Netz, 22. Oktober 2026.




