Noch immer verlangen viele Banken und Sparkassen zu hohe P-Konto Gebühren, obwohl sie es nicht dürfen. Diese verbergen sich hinter sogenannten Zusatzleistungen. Welche tricks die Sparkassen und Banken anwenden und welche Rechte Betroffene haben, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, erläutern wir in diesem Beitrag.
Die Redaktion hat zudem am Ende einen Musterwiderspruch zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung gestellt.
Darum ist das P-Konto so wichtig
Wenn Gläubiger Forderungen gerichtlich durchsetzen, kommt es häufig zu Pfändungen des Girokontos. Genau hier setzt das sogenannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto) an: Es soll Betroffene vor existenziellen Härten schützen, indem es ein pfändungsfreies Guthaben sicherstellt. Seit Juli 2010 sind alle Banken und Sparkassen gesetzlich verpflichtet, ein P-Konto auf Antrag einzurichten.
Dabei handelt es sich nicht um ein neues Kontomodell, sondern um eine Zusatzfunktion, die das bestehende Girokonto mit einem automatischen Pfändungsschutz versieht.
Besonders wichtig ist, dass diesem Konto keine zusätzlichen Nachteile oder höhere Kosten im Vergleich zu einem üblichen Girokonto entstehen dürfen.
Was besagt die P-Konto-Reform
Mit dem Inkrafttreten der P-Konto-Reform wurden die bestehenden Regeln noch einmal deutlicher zugunsten der Verbraucher:innen angepasst. Konkret hat der Gesetzgeber in § 850k Absatz 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) verankert, dass das Vertragsverhältnis – also die Vereinbarungen zwischen Bank und Kunde – bei Umwandlung in ein P-Konto „im Übrigen unberührt“ bleibt.
Das bedeutet im Klartext, dass sämtliche bereits vereinbarten Leistungen sowie die übliche Kostenstruktur weiterhin gelten. Die P-Konto-Funktion ist lediglich eine Ergänzung, die einen Basispfändungsschutz von derzeit mindestens 1.500 Euro je Kalendermonat vorsieht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schon vor der Reform klargestellt, dass ein P-Konto zu keinerlei Nachteilen für die Kontoinhaber:innen führen darf.
Besonders relevant ist hier das Urteil vom 16. Juli 2013 (Az. XI ZR 260/12). Danach sind höhere Gebühren oder eingeschränkte Leistungen im Zuge der Umwandlung in ein P-Konto unzulässig.
Weitere BGH-Entscheidungen vom 13. November 2012 (Az. XI ZR 145/12 und Az. XI ZR 500/11) haben diese Rechtsauffassung bestätigt. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung schließlich in § 850k ZPO aufgenommen und das Verbot unangemessener Gebührenerhöhungen oder Leistungseinschränkungen noch einmal bekräftigt.
Welche Entgelte dürfen Banken nicht berechnen?
Bei vielen Kreditinstituten war in der Vergangenheit zu beobachten, dass sie für P-Konten zusätzliche Gebühren verlangten. Diese reichten von einem pauschalen Mehrbetrag (z.B. 2 bis 15 Euro monatlich) bis hin zu Einzelentgelten für sonst kostenlose Leistungen (z.B. Überweisungen oder Lastschrifteinzüge).
Der Hintergrund: Banken argumentierten, die Führung eines P-Kontos sei komplizierter oder teurer als die eines regulären Girokontos. Sowohl der BGH als auch der Gesetzgeber haben jedoch klargestellt, dass es sich lediglich um eine gesetzliche Pflichtfunktion und keinen Sonderservice handelt. Folglich darf die bloße Einrichtung des P-Kontos nicht zu höheren Kosten führen als bei einem normalen Gehaltskonto.
Unzulässige Gebühren oder ein geändertes Gebührenmodell nach der Umstellung auf ein P-Konto verstoßen gegen die geltenden Verbraucherrechte und können zurückgefordert werden.
Lesen Sie auch:
– P-Konto auch ohne Schulden bei Bürgergeld oder Sozialhilfe wichtig
Wie können Betroffene überhöhte Entgelte zurückfordern?
Betroffene sollten ihre Kontoauszüge und eventuell erhaltene Mitteilungen der Bank genau prüfen. Wichtig ist, zu dokumentieren, ab wann die höheren Gebühren erhoben wurden. Dafür genügen beispielsweise:
- Kontoauszüge vor und nach der Umstellung auf das P-Konto
- Preis- und Leistungsverzeichnisse der Bank zu unterschiedlichen Zeitpunkten
- Schriftliche Bestätigungen oder Vereinbarungen zur Kontoumwandlung
Wenn Sie feststellen, dass Ihre Bank höhere Entgelte berechnet hat, als sie es für ein vergleichbares Girokonto üblich wären, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Schriftliche Aufforderung: Richten Sie ein Schreiben an Ihre Bank oder Sparkasse. Hierfür kann ein Musterbrief helfen, in dem Sie die Rückzahlung unzulässiger Entgeltbestandteile verlangen.
- Frist setzen: Geben Sie der Bank eine angemessene Frist (z.B. 14 Tage), um zu reagieren und die zu viel gezahlten Beträge zu erstatten.
- Nachweis erbringen: Legen Sie die relevanten Kontoauszüge, Preisübersichten oder das Erhöhungsschreiben der Bank bei, um deutlich zu machen, in welcher Höhe Ihnen Entgelte ungerechtfertigt in Rechnung gestellt wurden.
- Hartnäckig bleiben: Sollte die Bank nicht reagieren oder Ihre Forderung ablehnen, kann sich im Einzelfall die Einschaltung einer Verbraucherzentrale oder eines Rechtsbeistands lohnen.
Warum sind Leistungseinschränkungen ebenfalls unzulässig?
Einige Banken versuchten in der Vergangenheit, zusätzlich zu den Gebühren auch die angebotenen Leistungen einzuschränken. So wurden beispielsweise Online-Banking oder SB-Terminals nicht mehr zur Verfügung gestellt, obwohl Kund:innen diese Leistungen vorher genutzt hatten. Dies ist in zweifacher Hinsicht problematisch:
- Keine Änderung des Kontotyps: Da das P-Konto nur eine Zusatzfunktion zum bestehenden Girokonto darstellt, ist es unzulässig, dass die Bank ein neues Kontomodell mit geringeren Serviceleistungen anbietet oder die bisherigen Leistungen einfach streicht.
- Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: Verbraucher:innen, die ein P-Konto benötigen, sollen nicht schlechtergestellt werden als diejenigen, die ein „normales“ Girokonto haben.
Der Gesetzgeber und der BGH haben hier ein klares Signal gesendet: Leistungseinschränkungen dürfen nicht allein aufgrund der Umwandlung in ein P-Konto vorgenommen werden.
Wie lässt sich gegen gekappte Leistungen vorgehen?
Wenn Ihnen zuvor bestehende Kontofunktionen wie Online-Banking, Lastschrifteinzug oder Geldabhebungen am SB-Terminal ohne triftige Begründung verweigert werden, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Schriftliche Beschwerde: Fordern Sie Ihre Bank auf, die gekappten Leistungen wieder bereitzustellen. Verweisen Sie auf § 850k Absatz 2 Satz 2 ZPO und die BGH-Rechtsprechung, wonach die Umstellung auf ein P-Konto keine Verschlechterung Ihrer Konditionen rechtfertigt.
- Nachweise beifügen: Zeigen Sie auf, dass Sie diese Dienste vor der Kontoumstellung genutzt haben und eine Einschränkung ohne sachlichen Grund erfolgt ist.
- Fristsetzung: Geben Sie auch hier eine angemessene Frist, in der die Bank auf Ihre Beschwerde reagieren soll.
Gibt es Leistungen, auf die P-Konto-Inhaber verzichten müssen?
Trotz des weitreichenden Schutzes und des Gleichbehandlungsgebots gibt es Leistungen, die mit einer positiven Bonitätsprüfung verknüpft sind. Diese können einem P-Konto-Inhaber oder einer -Inhaberin unter Umständen verwehrt werden – und zwar unabhängig davon, ob Sie zuvor diese Leistung in Anspruch nehmen konnten. Dazu zählen vor allem:
- Kreditkarten (insbesondere solche mit Kreditrahmen)
- Dispositionskredite (Überziehungsmöglichkeiten)
Wird ein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt, ist das Konto fortan grundsätzlich nur auf Guthabenbasis zu führen. Bereits eingeräumte Kreditlinien müssen also bei Einrichtung des Pfändungsschutzes beendet werden. Auch eine echte Kreditkarte setzt in der Regel eine Bonitätsprüfung voraus, weshalb Banken sie häufig nicht mehr anbieten, sobald das Konto als P-Konto geführt wird.
Wie beantrage ich ein P-Konto und fallen dafür Kosten an?
Das Gesetz schreibt vor, dass jedes Girokonto auf Wunsch der Kundin oder des Kunden in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden kann. Hierfür müssen Betroffene lediglich bei ihrem Kreditinstitut eine Umwandlung beantragen. Wichtig: Die Umwandlung selbst ist kostenlos. Jegliche Gebühren für diesen Schritt sind unzulässig.
Zur Einrichtung benötigen Sie:
- Einen bestehenden Girokontovertrag
- Ein formloses oder vom Institut vorgegebenes Antragsformular für die Umwandlung
Innerhalb kurzer Zeit (in der Regel wenige Tage) muss die Bank die P-Konto-Funktion hinterlegen. Ab diesem Zeitpunkt schützt das Konto Ihr Guthaben bis zur Höhe der aktuellen Pfändungsfreigrenze (derzeit 1.500 Euro pro Kalendermonat) automatisch vor Pfändungen.
Musterwiderspruch gegen unzulässige Entgelte und Leistungseinschränkungen beim P-Konto
Absender
Vor- und Nachname
Anschrift
PLZ Ort
Empfänger
Bank oder Sparkasse
Abteilung/Anschrift (falls bekannt)
PLZ Ort
Ort, Datum
Betreff: Widerspruch gegen unzulässige Entgelte / Leistungseinschränkungen beim P-Konto
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich ausdrücklich Widerspruch gegen die von Ihnen erhobenen bzw. angekündigten zusätzlichen Entgelte sowie die Einschränkung von Kontoleistungen im Zusammenhang mit der Umwandlung meines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ein.
- Kein neues Kontomodell, sondern Zusatzfunktion
Nach § 850k Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) bleibt das zugrunde liegende Vertragsverhältnis bei einer Umwandlung in ein P-Konto „im Übrigen unberührt“. Damit ist klargestellt, dass das P-Konto keine gesonderte Kontovariante darstellt, sondern lediglich eine Zusatzfunktion. Das bestätigte auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 16. Juli 2013, Az.: XI ZR 260/12). - Unzulässige Entgelte
Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (unter anderem Urteil vom 16. Juli 2013, Az.: XI ZR 260/12 sowie vom 13. November 2012, Az.: XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11) sind zusätzliche Gebühren oder Entgelte, die ausschließlich an die P-Konto-Funktion anknüpfen, unzulässig. Ich fordere Sie daher auf, mir alle seit Beginn meiner Kontoumstellung zu viel berechneten Entgelte vollständig zu erstatten.Zur Konkretisierung:- Ursprünglich hatte ich für mein Girokonto eine monatliche Kontoführungsgebühr von __EUR (bitte Betrag eintragen).
- Mit der Einrichtung des P-Kontos berechnen Sie aktuell __EUR (bitte Betrag eintragen).
Die Differenz der Gebühren in Höhe von __EUR monatlich fordere ich ab dem Zeitpunkt der Umstellung (Datum der P-Konto-Einrichtung: ____) bis heute zurück. Bitte überweisen Sie diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen auf mein Konto.
- Leistungseinschränkungen
Zudem haben Sie – ohne rechtliche Grundlage – bestimmte Kontofunktionen eingeschränkt, die mir zuvor zur Verfügung standen (z. B. Online-Banking, Lastschriften, SB-Terminal-Nutzung). Hierzu weise ich Sie erneut darauf hin, dass die Umwandlung in ein P-Konto keine automatische Einschränkung bestehender Leistungen rechtfertigt.Laut § 850k Absatz 2 Satz 2 ZPO bleibt das ursprüngliche Vertragsverhältnis im Übrigen unberührt. Ich fordere Sie deshalb auf, die vor der Umwandlung bestehenden Kontoleistungen unverzüglich wiederherzustellen und mir die zuvor gewährten Funktionen (z. B. Online-Banking, Lastschriftverfahren, etc.) uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. - Fristsetzung und Rechtsfolgen
Ich setze Ihnen hiermit eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens, um meinen Forderungen nachzukommen und mir eine schriftliche Bestätigung über die Rückerstattung der unzulässig erhobenen Entgelte sowie die Wiederherstellung der vollständigen Kontofunktionen zukommen zu lassen.Sollte ich innerhalb der genannten Frist keine zufriedenstellende Antwort von Ihnen erhalten, behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor, insbesondere die Einschaltung einer Verbraucherzentrale oder eines Rechtsanwalts.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie die Umsetzung meiner Forderungen schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen,
(Unterschrift)
(Vor- und Nachname)
Anlagen (bei Bedarf):
- Kopien relevanter Kontoauszüge (vor/nach Umwandlung)
- Gegebenenfalls Kopie einer Vereinbarung zur P-Konto-Umwandlung
- Weitere Nachweise zur Veranschaulichung der beanstandeten Änderungen
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors