Rente: Das ändert sich für Rentner ab April 2025

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Die politischen Weichen für den April 2025 wurden bereits Mitte März gestellt, als das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der noch amtierende Bundestag bis zum Zusammentritt des neuen Parlaments über milliardenschwere Sondervermögen beraten und abstimmen darf.

Diese Entscheidung betrifft unmittelbar die Vorhaben zur Änderung des Grundgesetzes und zur Schuldenbremse, welche die alte Bundesregierung zusammen mit der Union und der SPD im Eilverfahren auf den Weg bringen will. Entscheidend ist dabei, ob sich Union und SPD – womöglich mit Unterstützung der Grünen – am 18. März 2025 durchsetzen können.

Ist dies der Fall, werden nicht nur die Weichen für eine mögliche Neuauflage einer großen Koalition gestellt, sondern es entstehen auch verbindliche Richtlinien in Rentenangelegenheiten.

Hintergrund ist, dass der neue Bundestag erst am 25. März 2025 zusammentritt. Damit verbleibt dem bisherigen Parlament eine kurze, aber entscheidende Phase, um über zukunftsweisende Gesetze abzustimmen.

Diese Gesetze betreffen insbesondere die Rentenpolitik und könnten zusammen mit der ab Ostern geplanten neuen Bundesregierung zügig umgesetzt werden.

Schon jetzt steht fest, dass es im April 2025 zu mehreren bedeutenden Änderungen in der gesetzlichen Rente kommen kann, die insbesondere mit Blick auf die Finanzen, die Ausweitung von Ansprüchen und die Altersgrenzen für große Teile der Rentnerinnen und Rentner relevant sind.

Was bringt die neue Bundesregierung konkret für die Rente?

Noch bevor der Wechsel an der Regierungsspitze offiziell stattfindet, wurde eine Rentenerhöhung für das Jahr 2025 angekündigt, die ursprünglich vom alten Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgestellt wurde. Ab dem 1. Juli 2025 steigen die Renten um 3,74 Prozent und damit auf einen Rentenwert von 40,79 Euro pro persönlichem Entgeltpunkt. Davon profitieren rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner.

Die künftige Bundesregierung, die nach Ostern voraussichtlich von Union und SPD gebildet werden soll, plant jedoch weitere Neuerungen. Diskutiert wird vor allem die Einführung einer sogenannten Aktivrente, die es ermöglichen soll, bis zu 2000 Euro Arbeitseinkünfte zusätzlich zur Rente steuerfrei zu verdienen.

Darüber hinaus sind eine Erhöhung des Einkommensfreibetrags bei der Witwenrente und eine verbesserte Mütterrente für Frauen, die ihre Kinder vor 1992 geboren haben, in Aussicht gestellt.

Offen ist bislang, ob diese Vorhaben vollständig oder nur teilweise umgesetzt werden. Sicher scheint hingegen, dass die Regelaltersgrenze nicht über das 67. Lebensjahr hinaus angehoben wird und die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte nicht gestrichen werden soll.

Die geplante Frühstartrente, die ebenfalls zur Diskussion steht, könnte es bestimmten Versicherten ermöglichen, vorzeitig und unter bestimmten Bedingungen in Rente zu gehen.

In welchem Umfang dies realisiert wird, hängt vom Ergebnis der politischen Verhandlungen ab. Dennoch zeichnet sich bereits ab, dass die Regierungsbildung nach Ostern für viele Rentnerinnen und Rentner durchaus spürbare Änderungen und Chancen mit sich bringen wird.

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– Diese Jahr­gänge können noch vor dem 67 in Rente gehen

Was ändert sich bei den Berufskrankheiten zum 1. April 2025?

Zum 1. April 2025 tritt die 6. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten in Kraft. Damit werden drei neue Krankheiten in den offiziellen Katalog der Berufskrankheiten aufgenommen.

Betroffen sind dabei erstens Schädigungen der Rotatorenmanschette (BK 2117), die durch langjährige Überschulterarbeit entstehen, zweitens Gonarthrose für professionelle Fußballspielerinnen und Fußballspieler (BK 2118), sofern eine mindestens 13-jährige Expositionsdauer nachgewiesen werden kann, und drittens eine chronische obstruktive Bronchitis inklusive Emphysem durch Quarzstaubexposition (BK 4117).

Diese Neuerungen sind für Betroffene von großer Bedeutung, weil dadurch erweiterte Ansprüche in der gesetzlichen Unfallversicherung entstehen können.

Liegt eine anerkannte Berufskrankheit vor, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Unfallrente. Gerade bei den genannten Krankheitsbildern, bei denen es häufig zu erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen kommt, stellt die offizielle Anerkennung eine wichtige Absicherung dar.

Diese Jahrgänge können ab April 2025 in Rente gehen

Mit Blick auf die Altersrentenregelungen ergeben sich im April 2025 ebenfalls interessante Veränderungen.

Für die Regelaltersrente kommt nun der Jahrgang 02.01.1959 bis 01.02.1959 infrage. Wer in diesem Zeitraum geboren wurde, kann ab dem 1. April 2025 mit 66 Jahren und zwei Kalendermonaten in die Regelaltersrente eintreten, sofern die mindestens fünfjährige Beitragszeit erfüllt und der Rentenantrag bis spätestens 30. Juni 2025 gestellt wird.

Auch langjährig Versicherte aus dem Geburtszeitraum 02.03.1962 bis 01.04.1962 haben nun die Möglichkeit, ab dem 1. April 2025 in Rente zu gehen. Allerdings müssen sie hierfür mit einem Abschlag von 13,2 Prozent rechnen und mindestens 35 Jahre Wartezeit vorweisen.

Schwerbehinderte Menschen des Geburtszeitraums 02.05.1963 bis 01.06.1963 können ab April 2025 ab dem vollendeten 61. Lebensjahr und 10 Kalendermonaten in Rente gehen.

Hier gilt ein Abschlag von 10,8 Prozent. Voraussetzung ist eine Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und ebenfalls eine Wartezeit von 35 Jahren.

Wer zur Gruppe der besonders langjährig Versicherten gehört, kann dagegen weiterhin von einer abschlagsfreien Rente profitieren, sofern er oder sie 45 Beitragsjahre erreicht.

Ab dem 1. April 2025 betrifft dies den Geburtszeitraum 02.11.1960 bis 01.12.1960, für den ein Renteneintritt mit dem vollendeten 64. Lebensjahr und 4 Kalendermonaten möglich ist.

Dann wird die Rente im April 2025 ausgezahlt und darauf sollte man achten

In Deutschland erfolgt die Rentenzahlung üblicherweise am letzten Tag des Monats.

Für den April 2025 ist dies der Mittwoch, 30. April. Da dieser Tag ein regulärer Bankarbeitstag ist, werden sämtliche Zahlungen wie gewohnt überwiesen. Rentnerinnen und Rentner erhalten an diesem Datum sowohl die Rente für den Monat April als sogenannte nachschüssige Rente als auch bereits die Monatsrente für Mai 2025 als Vorschuss.

Besonders sollten alle Rentner auf die genaue Höhe der Rentenzahlung achten. Es kann sein, dass sich der Zahlbetrag im Vergleich zum Februar 2025 verändert, weil zwischenzeitlich Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung gestiegen sind.

Da diese Beträge automatisch von der Bruttorente abgezogen werden, kann das monatliche Netto-Einkommen etwas niedriger ausfallen. Wer eine solche Abweichung feststellt, sollte zunächst überprüfen, ob dies auf gestiegene Krankenkassenbeiträge zurückzuführen ist.

Ein neuer Bescheid wird in solchen Fällen in der Regel nicht versandt.

Wie wirkt sich der Rentenzuschlag bis zu 7,5 Prozent im April aus?

Besonders interessant ist für rund drei Millionen Rentnerinnen und Rentner die Sonderzahlung nach § 307j SGB VI.

Dabei handelt es sich um einen Rentenzuschlag von bis zu 7,5 Prozent, der seit geraumer Zeit an Bestandsrentnerinnen und -rentner mit Erwerbsminderungsrente gezahlt wird. Üblicherweise wird dieser Zuschlag zwischen dem 10. und 20. des Monats überwiesen.

Im April 2025 fallen einige dieser Termine jedoch auf bundesweite Feiertage: Der 20. April 2025 ist ein Ostersonntag, der 18. April 2025 (Karfreitag) ebenfalls gesetzlich arbeitsfrei. Dadurch muss die Auszahlung spätestens am Gründonnerstag, dem 17. April 2025, erfolgen.

Für die Betroffenen bedeutet dies, dass sie ihren Zuschlag spätestens kurz vor dem Osterwochenende auf dem Konto haben sollten. Wer bis dahin keine Zahlung erhält, sollte im Zweifel schnellstmöglich bei der zuständigen Rentenkasse nachfragen.

Fazit: Diese Änderungen kommen für Rentnerinnen und Rentner im April 2025

Die Entwicklungen rund um die Regierungsbildung und die milliardenschweren Sondervermögen haben direkte Auswirkungen auf die Rente. Zwar wird es keine radikale Reform geben, doch die geplanten Maßnahmen deuten auf einen Modernisierungsschub hin.

Die Mütterrente 3 wird für rund zehn Millionen Frauen voraussichtlich rund 20 Euro mehr im Monat bedeuten, und die sogenannte Aktivrente könnte vielen Seniorinnen und Senioren zusätzliche Freiräume bei einer Weiterbeschäftigung im Ruhestand bieten.

Zudem bleibt es spannend, wie sich die geplante Frühstartrente und das Vorhaben zur Angleichung der Witwenrenten konkret ausgestalten werden.

Unabhängig von diesen größeren politischen Weichenstellungen sind die Änderungen bei den Berufskrankheiten und die neuen Möglichkeiten für bestimmte Geburtsjahrgänge beim Renteneintritt bereits beschlossene Sache.

Der April 2025 wird damit für zahlreiche Rentenbezieherinnen und -bezieher ein Monat der Umstellungen. Gleichzeitig sollte man die anstehenden Rentenzahlungen genau prüfen, insbesondere wegen der Krankenkassenzusatzbeiträge und der gesonderten Überweisung des Rentenzuschlags bei Erwerbsminderungsrenten.

Darüber hinaus geht der Blick auch in Richtung Digitalisierung, etwa durch die Einführung der neuen digitalen Patientenakte und des geplanten Testlaufs für den digitalen Führerschein.

Während diese Projekte eher indirekten Einfluss auf den Rentenbezug haben, veranschaulichen sie, wie umfassend der Wandel im Sozialsystem und im öffentlichen Dienst ist.

Die Rente im April 2025 wird so zum Teil einer größeren Entwicklung, bei der viele Vorhaben noch vom konkreten Ausgang der politischen Verhandlungen abhängen.

Fest steht jedoch schon jetzt, dass die angestrebte neue Bundesregierung nach Ostern erste Richtungsentscheidungen treffen wird, die für Rentnerinnen und Rentner in den kommenden Monaten von erheblicher Bedeutung sein können.