Rente: Geringes Einkommen verhindert Anspruch auf Witwerrente

Lesedauer 2 Minuten

Ein Witwer erhรคlt keine Hinterbliebenenrente, wenn seine verstorbene Ehefrau nicht รผberwiegend zum Unterhalt der Familie beigetragen hat. Diese Entscheidung traf das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem aktuellen Urteil. Ausschlaggebend war, dass die Versicherte im letzten Jahr vor ihrem Tod den Unterhalt nicht maรŸgeblich bestritt, da ihre Einnahmen inklusive Pflegeleistungen deutlich geringer waren als das Einkommen ihres Mannes.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits

Der Klรคger, Jahrgang 1933, begehrte eine sogenannte “groรŸe Witwerrente” nach dem Tod seiner ebenfalls 1933 geborenen Ehefrau im Februar 2017. Beide Eheleute hatten bereits Ende 1988 eine Erklรคrung zur Fortsetzung des bis Ende 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, was strengere Voraussetzungen fรผr die Gewรคhrung von Witwerrenten nach sich zog.

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag ab, da die Verstorbene im letzten Jahr vor ihrem Tod weniger zum Familienunterhalt beigetragen hatte als der Klรคger.

Dieser Auffassung widersprach der Klรคger unter Berufung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) von 2006. Dieses stellte klar, dass auch Aufwendungen fรผr Pflegeleistungen im Pflegeheim als Familienunterhalt zu bewerten seien.

Lesen Sie auch:

6 Fakten zur Witwenrente, die Klarheit schaffen

Was zรคhlt als Familienunterhalt?

Entscheidend fรผr das LSG war die Frage, ob Pflegeleistungen, die direkt von der Pflegekasse an ein Pflegeheim gezahlt werden, zum Familieneinkommen zรคhlen. Das Gericht stellte fest, dass nicht pauschal jede Pflegeleistung berรผcksichtigt werden kann. Ausschlaggebend sei, ob diese Betrรคge tatsรคchlich der gesamten Familie zur Verfรผgung stรผnden.

Im vorliegenden Fall befand sich die Versicherte seit Mai 2013 in vollstationรคrer Pflege. Die Pflegekasse zahlte monatliche Betrรคge direkt an das Pflegeheim, um ausschlieรŸlich pflegebedingte Kosten abzudecken. Der persรถnliche Bedarf der Versicherten fรผr Unterkunft und Verpflegung wurde nur teilweise von ihren Renten und Kapitaleinkรผnften gedeckt. Der รผberwiegende Restbetrag stammte vom Klรคger.

Gerichtliche Bewertung der Pflegesachleistungen

Das LSG bekrรคftigte die Position der Rentenversicherung, wonach Sachleistungen der Pflegeversicherung nicht als Familieneinkommen gelten. Solche Leistungen sind rechtlich betrachtet keine freien Geldzahlungen, sondern zweckgebundene Zahlungen an Pflegeeinrichtungen. Der Klรคger profitierte nicht unmittelbar von diesen Sachleistungen, weshalb sie nicht zum gemeinsamen Familienunterhalt beitragen konnten.

Das Gericht argumentierte, dass ausschlieรŸlich frei verfรผgbare Mittel โ€“ wie Renteneinkรผnfte, Mieteinnahmen oder Kapitalertrรคge โ€“ als gemeinsame Unterhaltsleistungen gelten kรถnnen. Die Sachleistungen der Pflegeversicherung fรผr vollstationรคre Pflege seien streng zweckgebunden und stรผnden dem Ehepartner somit nicht zur Verfรผgung.

Finanzielle Verhรคltnisse im Detail

Die finanziellen Verhรคltnisse der Familie im relevanten Zeitraum zeigten deutlich, dass der Klรคger finanziell deutlich besser gestellt war:

Einkรผnfte des Klรคgers:

  • Altersrente: ca. 9.634 Euro
  • Mieteinnahmen: ca. 6.360 Euro
  • Kapitalertrรคge: ca. 1.580 Euro

Einkรผnfte der Versicherten:

  • Altersrente: ca. 5.307 Euro
  • Kapitalertrรคge: ca. 1.580 Euro
  • Pflegegeld: ausschlieรŸlich Sachleistung an Pflegeheim, ca. 19.507 Euro (nicht zur freien Verfรผgung)

Da der รผberwiegende Anteil des Familienunterhalts eindeutig vom Klรคger bestritten wurde, entfiel die Voraussetzung fรผr die Gewรคhrung einer groรŸen Witwerrente.

Konsequenzen fรผr Antragsteller

Dieses Urteil zeigt fรผr Hinterbliebene, die eine Witwen- oder Witwerrente beantragen, dass nur tatsรคchlich verfรผgbare finanzielle Mittel relevant sind. Pflegesachleistungen, die direkt an Einrichtungen gezahlt werden, bleiben auรŸen vor.