Herr N., langjährig erkrankt und auf dem Weg zur Altersrente, gerät in ein bürokratisches Hin und Her zwischen Krankenkasse, Rentenversicherung und Arbeitsagentur.
Trotz einer guten Planung und rechtzeitiger Anträge droht ihm für zwei Wochen der Verlust jeglicher finanzieller Unterstützung. Wie kann es sein, dass ein Mensch, der alles richtig gemacht hat, plötzlich ohne Sozialleistungen dasteht?
Die Rentenversicherung: Ein verhängnisvoller Antrag
Die Rentenversicherung hätte während eigentlich Reha-Phase eigentlich Übergangsgeld zahlen müssen. Doch aufgrund seines frühzeitig gestellten Antrags auf die Rente wird Herrn N. das Übergangsgeld verweigert.
§ 12 SGB VI sieht vor, dass Leistungen zur Teilhabe ausgeschlossen sind, wenn eine Altersrente von mindestens zwei Dritteln der Vollrente beantragt wurde. N., der um die langen Bearbeitungszeiten bei der Rentenversicherung wusste, stellte seinen Rentenantrag frühzeitig, was ihm aber zum Verhängnis wurde.
Er legt Widerspruch ein, doch die Rentenversicherung verweist ihn an die Krankenkasse. Ein klarer Fall von unzureichender Beratung seitens der Rentenversicherung? N. sieht das so und kämpft weiter.
Die Krankenkasse: Die Fristen des Krankengeldes
Seine Krankenkasse zahlt Krankengeld bis zum Beginn seiner Reha, die bis zum 15. Januar terminiert war. Als die Rentenversicherung nach der Reha erklärt, dass die Krankenkasse zuständig sei, verweist diese auf die gesetzliche Begrenzung des Krankengeldes. Nach 78 Wochen endet diese Zahlung, und N. wird ausgesteuert.
Auch hier legt N. Widerspruch ein. Die Krankenkasse hätte ihn auf die drohende Lücke hinweisen müssen, zumal er eine übliche Belehrung erhielt, aber keine spezielle Beratung über seine besondere Situation.
Doch die Krankenkasse bleibt bei ihrer Entscheidung und schickt Neumanns Anfrage sogar zurück mit der Bitte, den Sachstand zu klären – ein Hohn für jemanden, der klare Antworten braucht.
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Die Agentur für Arbeit verweigert Arbeitslosengeld
Nachdem die Rentenversicherung und die Krankenkasse abwinken, bleibt N. nur noch die Agentur für Arbeit. Doch auch hier stößt er auf Widerstand.
Zunächst wird sein Antrag auf Arbeitslosengeld abgelehnt, da er sich nicht arbeitslos gemeldet habe. Nachdem dies geklärt ist, erfolgt die zweite Ablehnung mit der Begründung, N. sei während der Reha nicht dem Arbeitsmarkt verfügbar gewesen.
Grundsätzlich korrekt, doch in seinem Fall besonders problematisch, da er sich in einer Übergangsphase befindet und dringend auf Unterstützung angewiesen ist.
N. legt auch hier Widerspruch ein, und die Sache geht vor das Sozialgericht.
SGB III sieht Ausnahmen vor
Das Sozialgericht zeigt Verständnis für seine Situation und prüft den gesamten Schriftverkehr. Deutlich wird, dass das SGB III Ausnahmen vorsieht, um solche Lücken zu vermeiden.
In Fällen wie dem seinen, der langzeitkrank ist und dessen Rentenverfahren noch nicht abgeschlossen ist, darf die Agentur für Arbeit nicht ablehnen, nur weil der Betroffene während der Reha nicht verfügbar ist.
Das Sozialgericht drängt die Agentur für Arbeit, seinen Anspruch anzuerkennen. Und tatsächlich, zwei Wochen später erhält er den Bescheid über das Arbeitslosengeld und die Lücke ist geschlossen.
Am Ende gewonnen
Der Fall von N. zeigt die Schwächen des bürokratischen Systems, insbesondere wenn gleich mehrere Behörden involviert sind. Obwohl er alles richtig gemacht hat, drohte ihm aufgrund von Missverständnissen und unzureichender Beratung ein finanzielles Loch. Dank seines Beharrens und dem Engagement des Sozialgerichts konnte dieser ungerechte Zustand letztlich korrigiert werden.
Für Betroffene und deren Angehörige bleibt die Erkenntnis, dass man sich nicht mit den ersten negativen Bescheiden zufrieden geben darf. Der Weg durch die Instanzen und die Inanspruchnahme rechtlicher Hilfe können sich lohnen, um Gerechtigkeit zu erlangen.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.