Rentenbeiträge 2025: So viel können Sie von der Steuer absetzen

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Wenn Sie Rentenbeiträge zahlen, dann können Sie diese 2025 in hohem Ausmaß von der Steuer absetzen. Das gilt nicht nur für Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, sondern auch für berufsständische Versorgungseinrichtungen, die betriebliche Altersversorgung und die Basisrente (auch als Rürup-Rente bekannt).

Rentenbeiträge gelten als Sonderabgaben

Rentenbeiträge werden steuerrechtlich als Sonderausgaben gefasst und können deshalb von der Steuer abgesetzt werden. Dabei gilt allerdings ein gesetzlich festgelegter Höchstbetrag.

Die Beiträge, die Sie über diesen hinaus leisten, müssen Sie versteuern. Der Maximalbetrag ist nicht fix, sondern wird jedes Jahr angepasst.

Seit fast zwanzig Jahren wird der absetzbare Betrag für Rentenbeiträge kontinuierlich angehoben, und auch im Jahr 2025 wird dieser weiter erhöht.

Welche Rentenbeiträge können Sie 2025 absetzen?

2025 können Alleinstehende bis zu 29.344 Euro an Aufwendungen zur Altersvorsorge von der Steuer absetzen, und Verheiratete, die steuerlich gemeinsam berechnet werden, können zusammen doppelt so viel Geld als Altersvorsorge absetzen, und das sind bis zu 58.688 Euro.

Was sind die gesetzlichen Grundlagen?

Hier gilt der Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 2a des Einkommenssteuergesetzes. Laut dem Absatz 3 dieses Paragrafen wirken sich Beiträge zur Altersvorsorge stufenweise steuermindernd aus. Dies begann 2005 mit 60 Prozent der Beiträge, die sich absetzen ließen und ist im Jahr 2025 auf 100 Prozent gestiegen.

Wie lautet die Begründung für Altersvorsorge als Sonderausgabe?

Der Hintergrund ist die schrittweise Änderung des Rentenrechts, weg von einer Besteuerung der Rentenbeiträge und hin zu einer Besteuerung der Renten selbst. Durch diese Verschiebung der Besteuerung bestand die Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung.

Doppelbesteuerung ist verfassungswidrig

Kurz gesagt: Viele Beitragszahler gerieten in die ungerechte und sogar verfassungswidrige Situation, dass sie sowohl auf die Beiträge während ihrer Erwerbszeit als auch später auf die Rente Steuern zahlen mussten. Dies widerspricht unserer Verfassung, denn diese verbietet eine doppelte Besteuerung.

Der Bundesfinanzhof will Doppelbesteuerung verhindern

Das Berücksichtigen der Rentenbeiträge als Sonderausgaben und das kontinuierliche Erhöhen des absetzbaren Betrags zielt darauf ab, eine Doppelbesteuerung von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden, und dies begründete der Bundesfinanzhof in Urteilen aus dem Jahr 2021 (X R 20/19 und X R 33/19).

Was fällt unter Altersvorsorge?

Aufwendungen zur Altersvorsorge umfassen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (ob aus Pflicht oder freiwillig), zur Rürup-Rente, zur landwirtschaftlichen Altersklasse sowie zur berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Auch der Arbeitgeberanteil zählt

Bedenken Sie Folgendes: Die absetzbaren Sonderausgaben bei den Rentenbeiträgen umfassen nicht nur Ihren Anteil als Arbeitnehmer, sondern auch den Arbeiteranteil. Ihre eigenen Sonderausgaben fallen deshalb niedriger aus.

Bei der Allgemeinen Rentenversicherung liegt die Beitragshöhe bei 18,6 Prozent des Bruttoeinkommens, davon zahlt der Arbeitgeber die Hälfte, also 9,3 Prozent.