Rentenzuschlag im April 2025: Was betroffene Rentner jetzt wissen müssen

Lesedauer 2 Minuten

Rund drei Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland erhalten seit dem 1. Juli 2025 einen zusätzlichen Rentenzuschlag. Diese Sonderzahlung betrifft Menschen, die zwischen 2001 und Ende 2018 eine Erwerbsminderungsrente (EMR) bezogen und zum Stichtag 30. Juni 2024 weiterhin eine EMR oder eine anschließende Altersrente erhalten haben. Der Zuschlag beträgt bis zu 7,5 Prozent und wird unabhängig vom üblichen Rentenzahlungsrhythmus ausgezahlt.

Wer bekommt den Zuschlag?

Der Rentenzuschlag richtet sich an Personen, die in der Vergangenheit eine Erwerbsminderungsrente (EMR) erhalten haben. Anspruchsberechtigt sind konkret diejenigen, die zwischen 2001 und Ende 2018 eine solche Rente bezogen und zum Stichtag 30. Juni 2024 weiterhin eine EMR oder eine unmittelbar anschließende Altersrente beziehen.

Bundesweit betrifft diese Regelung rund drei Millionen Rentnerinnen und Rentner. Ab April 2025 erhalten sie monatlich einen zusätzlichen Betrag zur regulären Rente. Die Höhe dieses Zuschlags variiert je nach individueller Rentenbiografie und kann bis zu 7,5 Prozent der ursprünglichen Rentensumme erreichen.

Besonderheit im April: Frist endet vorzeitig

Die Auszahlung des Rentenzuschlags erfolgt außerhalb des regulären Zahlungsplans, der üblicherweise zum Monatsende oder Monatsanfang greift. Im April 2025 liegt der Zahlungszeitraum zwischen dem 10. und 20. April.

Wegen des Osterwochenendes kommt es jedoch zu einer Verschiebung des letztmöglichen Auszahlungstermins:

  • Der reguläre Endtermin, der 20. April, fällt in diesem Jahr auf den Ostersonntag, einen gesetzlichen Feiertag.
  • Der nächste bankübliche Arbeitstag ist der Gründonnerstag, 17. April 2025.
  • Damit muss die Gutschrift des Rentenzuschlags spätestens bis zum 17. April auf den Konten der Berechtigten erfolgen.

Dies betrifft sowohl Personen mit vorschüssiger als auch nachschüssiger Rentenzahlung. Der Zuschlag erscheint separat zur regulären Rentenüberweisung.

Übergangsregelung bis Ende November 2025

Die aktuelle Auszahlungsweise ist zeitlich befristet. Bis zum 30. November 2025 gilt diese Sonderregelung. Ab dem 1. Dezember 2025 ändern sich die Abläufe:

  • Der Zuschlag wird dann fest in die Monatsrente integriert
  • Die Zahlung erfolgt wieder einheitlich am Monatsende, je nach Zahlungsart (vorschüssig oder nachschüssig)
  • Die Betroffenen erhalten einen neuen Rentenbescheid mit aktualisierten Angaben

Diese Änderung bringt mehr Übersichtlichkeit, da künftig nur noch eine gemeinsame Auszahlung erfolgt.

Lesen Sie auch:

Auswirkungen auf andere Rentenleistungen

Ab Dezember 2025 ändern sich die Anrechnungsregeln für den Rentenzuschlag bei Hinterbliebenenrenten. Ab diesem Zeitpunkt wird der Zuschlag als Einkommen gewertet und bei der Berechnung von Witwen- oder Witwerrenten berücksichtigt.

Bis dahin gilt jedoch eine Übergangsregelung: Der Zuschlag bleibt aktuell anrechnungsfrei – sowohl bei Hinterbliebenenrenten als auch beim Grundrentenzuschlag. Diese befristete Ausnahme stützt sich auf § 307j Absatz 4 SGB VI und läuft zum 30. November 2025 aus.

Ab dem 1. Dezember kann es somit zu Kürzungen kommen, wenn der Rentenzuschlag das bisher anrechnungsfreie Einkommen überschreitet.

Was Rentner jetzt tun können

Für die Betroffenen ist kein Antrag notwendig. Die Berechtigung wurde durch die Deutsche Rentenversicherung automatisch geprüft. Wer zu den Anspruchsberechtigten zählt, erhält die Sonderzahlung ohne weiteres Zutun.

Trotzdem lohnt es sich, regelmäßig die Kontoauszüge zu kontrollieren – insbesondere im April 2025, da die Zahlung außerhalb des üblichen Rhythmus erfolgt.

Tipp: Rentenberater Peter Knöppel rät, den 17. April 2025 im Blick zu behalten – an diesem Tag sollten die meisten Zahlungen verbucht sein. Wenn das nicht der Fall ist, empfiehlt sich der zeitnahe Kontakt zur Rentenkasse.