Schwerbehinderung: 3 Vorteile mit dem Merkzeichen G beim Schwerbehindertenausweis

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Das Merkzeichen “G” ist ein Nachteilsausgleich fรผr Menschen mit Gehbehinderungen, der monatlich รผber 95 Euro zusรคtzlich zur Grundsicherung einbringen kann.

Hier wollen wir einmal die Vorteile des Merkzeichens “G” erklรคren. Fรผr viele Menschen mit einer Schwerbehinderung ist das Merkzeichen G eine gute Alternative zum schwerer zu erlangenden Merkzeichen “aG”.

Merkzeichen “aG” ist schwer zu erreichen

Christian Schultz vom Sozialverband Schleswig-Holstein informiert รผber das Merkzeichen “G” und dessen drei Hauptvorteile.

Viele Menschen mit Gehbehinderung streben das Merkzeichen “aG” an, das auรŸergewรถhnliche Gehbehinderung bedeutet und das Parken auf Behindertenparkplรคtzen ermรถglicht.

Da das Merkzeichen “aG” jedoch nur bei sehr schweren gesundheitlichen Einschrรคnkungen gewรคhrt wird, ist es schwierig zu erhalten. Das Merkzeichen “G” bietet eine praktikable Alternative mit mehreren wertvollen Vorteilen.

Vorteile des Merkzeichens “G”

Obwohl das Merkzeichen “G” nicht zum Parken auf Behindertenparkplรคtzen berechtigt, ermรถglicht es in einigen Bundeslรคndern, darunter Schleswig-Holstein, das Parken in bestimmten Bereichen, in denen andere Fahrzeuge nicht parken dรผrfen.

Dies wird durch den gelben Parkausweis ermรถglicht, der unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit dem Merkzeichen “G” ausgestellt wird.

Wertmarke fรผr den รถffentlichen Nahverkehr

Menschen, die hรคufig รถffentliche Verkehrsmittel nutzen, kรถnnen mit dem Merkzeichen “G” eine Wertmarke erwerben. Diese kostet jรคhrlich ca. 90 Euro und berechtigt zur kostenfreien Nutzung des รถffentlichen Nahverkehrs in ganz Deutschland. Dies ist ein erheblicher finanzieller Vorteil fรผr Menschen, die auf Busse und Bahnen angewiesen sind.

Zu den Voraussetzungen fรผr die Ausstellung einer Wertmarke ohne Eigenbeteiligung fรผr die Benutzung des รถffentlichen Personenverkehrs nach ยง 145 Abs. 1 Satz 10 Nr. 2 SGB IX (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2016 โ€“ L 10 SB 54/15)

Zur Gewรคhrung einer Wertmarke ohne Eigenbeteiligung fรผr den รถffentlichen Nahverkehr fรผr schwerbehinderte Personen die Hilfe zur Pflege nach ยง 61 SGB XII erhalten und damit Sozialhilfebeziehern im Rahmen des ยง 145 Abs. 1 Satz 10 Nr. 2 SGB IX gleichgestellt werden.

Leitsatz Rechtsanwalt Michael Loewy: Schwerbehinderte Personen, die in einer stationรคren Einrichtung untergebracht sind und Hilfe zur Pflege nach ยง 61 SGB XII erhalten und von deren fรผr die Pflege und den eigenen Lebensunterhalt einzusetzenden Einkommen der Barbetrag nach ยง 27 b Abs. 2 SGB XII freigehalten wird, besitzen einen Anspruch auf Erteilung einer Wertmarke ohne Eigenbeteiligung gem. ยง 145 Abs. 1 Satz 10 Nr. 2 SGB IX.

Dieser Personenkreis ist als Bezieher von Hilfe zur Pflege materiell-rechtlich weitgehend Sozialhilfempfรคngern gleichgestellt.

Mehrbedarf bei bei Merkzeichen G

Voll erwerbsgeminderte schwerbehinderte Menschen im Sinne des Sechsten Buchs (SGB VI) haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Hรถhe von 17 Prozent des Regelbedarfs, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G eingetragen ist und kein anderweitiger Mehrbedarf besteht. Das sind dann etwa 95 EUR mehr im Monat.

Mehrbedarf bei nicht erwerbsfรคhigen oder erwerbsgeminderten Personen mit Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Menschen, die nicht erwerbsfรคhig sind und Sozialgeld in Form des Bรผrgergelds beziehen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Hรถhe von 35 Prozent des Regelbedarfs, sofern sie Leistungen der Eingliederungshilfe gemรครŸ ยง 112 SGB IX erhalten. Auch nach Beendigung der MaรŸnahme kann wรคhrend einer รœbergangszeit ein Mehrbedarf geltend gemacht werden.

Erwerbsfรคhige schwerbehinderte Leistungsberechtigte

Erwerbsfรคhige schwerbehinderte Leistungsberechtigte kรถnnen einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelbedarfs geltend machen, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen erhalten.

Nach Beendigung der genannten MaรŸnahmen besteht wรคhrend einer รœbergangszeit ebenfalls Anspruch auf diesen Mehrbedarf. Die gesetzlichen Grundlagen hierfรผr finden sich in ยง 49 SGB IX, ausgenommen die Leistungen nach ยง 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5, sowie in ยง 112 SGB IX.

Rechtsgrundlagen

Die rechtliche Basis fรผr die Gewรคhrung des Mehrbedarfs ist in ยง 21 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) festgelegt. Diese Regelungen stellen sicher, dass die besonderen Bedarfe schwerbehinderter Menschen angemessen berรผcksichtigt werden und tragen zur Verbesserung ihrer Lebensqualitรคt bei.

Fazit

Das Merkzeichen “G” ist eine gute Alternative fรผr Menschen mit Gehbehinderung, insbesondere wenn das Merkzeichen “aG” nicht erreicht werden kann.