Schwerbehinderung: Ausgleichsabgabe wird ab März 2025 teurer

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Um diese Teilhabe von Arbeitnehmern mit einer Schwerbehinderung zu stärken und Unternehmen zu motivieren, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, hat der Gesetzgeber die sogenannte Ausgleichsabgabe eingeführt.

Arbeitgeber, die eine bestimmte Beschäftigungsquote an schwerbehinderten Menschen nicht erreichen, sind verpflichtet, diese Abgabe zu zahlen.

Ab 2025 treten neue Regelungen und Staffelbeträge in Kraft, die von Unternehmen unbedingt beachtet werden müssen.

Warum gibt es die Ausgleichsabgabe?

Die Ausgleichsabgabe verfolgt das Ziel, diejenigen Arbeitgeber finanziell zu belasten, die nur wenige oder gar keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Damit soll ein Ausgleich zugunsten jener Arbeitgeber geschaffen werden, die ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen oder sogar mehr schwerbehinderte Menschen einstellen, als gesetzlich gefordert.

Das Geld aus der Ausgleichsabgabe fließt in Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben.

Was ändert sich zum 31. März 2025?

Zum 31. März 2025 wird die Ausgleichsabgabe für das Anzeigejahr 2024 erstmals nach neuen Vorgaben erhoben. Die Änderungen resultieren insbesondere aus dem „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“, das seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist.

Eine Neuerung ist die Einführung der vierten Staffel der Abgabe, die Unternehmen betrifft, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Zudem werden auch die Mehrfachanrechnungen von schwerbehinderten Beschäftigten überarbeitet. Hierdurch erhalten Unternehmen, die bestimmte Gruppen schwerbehinderter Menschen oder mehrere schwerbehinderte Beschäftigte einstellen, weiterhin die Möglichkeit, diese mehrfach bei der Ermittlung der Beschäftigungsquote anzurechnen. Die Details hierzu ergeben sich aus § 158 SGB IX.

Welche Staffelbeträge gelten ab dem 1. Januar 2024?

Im Rahmen der neuen Regeln müssen Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe für das Anzeigejahr 2024 (also das Kalenderjahr 2024) erstmals zum 31. März 2025 zahlen. Maßgeblich hierfür ist die jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen.

Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 die folgenden monatlichen Beträge (§ 160 Abs. 2 Satz 1 SGB IX):

  • 140 Euro, wenn die jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 % liegt
  • 245 Euro, wenn die jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 % liegt
  • 360 Euro, wenn die jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote von über 0 % bis unter 2 % liegt
  • 720 Euro, wenn die jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote bei 0 % liegt

Diese sogenannten Staffelbeträge ermöglichen es, die Ausgleichsabgabe nach dem Grad des Engagements für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu staffeln: Je niedriger die Quote, desto höher die Abgabe.

Welche Sonderregelungen gelten für kleinere Arbeitgeber?

Unternehmen mit mindestens 20 und weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen profitieren von einer Kleinstbetriebsregelung. Die monatlichen Beträge fallen niedriger aus bzw. werden abhängig von der Anzahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze gesondert berechnet. Auch hier gilt ab dem 1. Januar 2024 (§ 160 Abs. 2 Satz 2 SGB IX):

Weniger als 40 Arbeitsplätze

  • 140 Euro, wenn im Jahresdurchschnitt weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt ist
  • 210 Euro, wenn im Jahresdurchschnitt kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt ist

Weniger als 60 Arbeitsplätze

  • 140 Euro, wenn im Jahresdurchschnitt weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind
  • 245 Euro, wenn im Jahresdurchschnitt weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt ist
  • 410 Euro, wenn im Jahresdurchschnitt kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt ist

Diese Kleinstbetriebsregelung soll verhindern, dass kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) durch überhöhte Abgaben übermäßig belastet werden.

Wie wird sich die Ausgleichsabgabe zum 31. März 2026 ändern?

Ab dem 1. Januar 2025 steigt die Ausgleichsabgabe ein weiteres Mal; erstmals fällig wird sie dann zum 31. März 2026 für das Anzeigejahr 2025. Hier greift § 160 Abs. 3 SGB IX, der eine Anpassung vorsieht, sobald sich die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV seit der letzten Anpassung um mehr als 10 % erhöht hat.

Derartige Anpassungen fanden zuletzt im Jahr 2021 statt. Die nächste Erhöhung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft und bewirkt folgende neuen Staffelbeträge:

  • 155 Euro (statt 140 Euro) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
  • 275 Euro (statt 245 Euro) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
  • 405 Euro (statt 360 Euro) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von über 0 % bis unter 2 %
  • 815 Euro (statt 720 Euro) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 %

Welche Beträge gelten ab 1. Januar 2025 für kleinere Arbeitgeber?

Auch die Kleinstbetriebsregelung ändert sich zum 1. Januar 2025. Die Staffelungen für Unternehmen mit weniger als 40 bzw. 60 Arbeitsplätzen werden wie folgt angepasst:

Weniger als 40 Arbeitsplätze

  • 140 Euro, wenn im Jahresdurchschnitt weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind
  • 155 Euro (statt 140 Euro), wenn im Jahresdurchschnitt weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt ist
  • 235 Euro (statt 210 Euro), wenn im Jahresdurchschnitt kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt ist

Weniger als 60 Arbeitsplätze

  • 155 Euro (statt 140 Euro), wenn im Jahresdurchschnitt weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind
  • 275 Euro (statt 245 Euro), wenn im Jahresdurchschnitt weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt ist
  • 465 Euro (statt 410 Euro), wenn im Jahresdurchschnitt kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt ist

Wie werden die Mehrfachanrechnungen geregelt?

Neben der Einführung zusätzlicher Abgabestaffeln wird auch die Mehrfachanrechnung angepasst. In bestimmten Fällen können Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen mehrfach auf ihre gesetzliche Beschäftigungsquote anrechnen lassen.

Dies betrifft beispielsweise Beschäftigte mit einem besonders hohen Grad der Behinderung oder Personen, die in bestimmten geschützten Arbeitsverhältnissen arbeiten.

Die genauen Einzelheiten hierzu regelt § 158 SGB IX. Unternehmen sollten prüfen, ob sie von diesen Möglichkeiten profitieren können, um ihre Ausgleichsabgabe zu reduzieren.

Was sollten Arbeitgeber jetzt tun?

  1. Beschäftigungsquote ermitteln: Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet zu prüfen, ob sie die gesetzliche Quote von 5 % schwerbehinderter Menschen erreichen. Dazu wird der jahresdurchschnittliche Beschäftigungsstand zugrunde gelegt.
  2. Anzeigeverfahren einhalten: Unternehmen müssen bis zum 31. März des Folgejahres eine Anzeige einreichen, in der sie ihre Beschäftigungszahlen an die zuständige Agentur für Arbeit übermitteln.
    • Für das Jahr 2024 ist die Ausgleichsabgabe bis zum 31. März 2025 zu zahlen.
    • Für das Jahr 2025 ist sie bis zum 31. März 2026 zu entrichten.
  3. Aktuelle Staffelbeträge kennen: Je nach Höhe der Beschäftigungsquote kann die Ausgleichsabgabe stark variieren. Informieren Sie sich rechtzeitig über die geltenden Sätze, um ungeplante Kosten zu vermeiden.
  4. Fördermöglichkeiten nutzen: Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen einstellen, können unter Umständen von staatlichen Förderungen profitieren, zum Beispiel Eingliederungszuschüsse oder Zuschüsse zu behindertengerechten Arbeitsplatzanpassungen.
  5. Mehrfachanrechnungen prüfen: Wer mehrere schwerbehinderte Personen oder besonders betroffene Gruppen beschäftigt, kann ggf. durch Mehrfachanrechnungen seine Abgabe deutlich senken.

Wo finden Sie weitere Informationen?

Die Bekanntgabe der neuen Beträge für die Ausgleichsabgabe wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 11. Dezember 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dort können die konkreten Details und ggf. weitere Erläuterungen eingesehen werden.

Auch die Agentur für Arbeit sowie einschlägige Verbände und Kammern bieten Merkblätter und Beratungen rund um die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und die Ausgleichsabgabe an.