Für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung gibt es eine besondere Regelung beim Wohngeld: Ein Freibetrag von bis zu 1.800 Euro kann geltend gemacht werden, wodurch das anrechenbare Einkommen gesenkt und die Chancen auf eine Bewilligung des Wohngeldes erhöht werden.
Voraussetzungen für den Freibetrag
Nicht jede Behinderung führt automatisch zum Anspruch auf diesen Freibetrag. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:
- Ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 100 sichert den vollen Freibetrag von 1.800 Euro.
- Bei einem GdB von mindestens 50 ist ein gleichzeitiger Pflegegrad zwischen 2 und 5 erforderlich, um den Freibetrag nutzen zu können.
- Wer einen Pflegegrad von 4 oder 5 nachweist, erhält automatisch den vollen Freibetrag, da hier ein GdB von 100 unterstellt wird.
- Haushaltsmitglieder, die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung sind oder nach dem Bundesentschädigungsgesetz gleichgestellt sind, erhalten einen Freibetrag von 750 Euro.
Personen mit einem GdB unter 50 haben hingegen keinen Anspruch auf den Freibetrag, da dies nicht als Schwerbehinderung anerkannt wird.
Vorteile des Freibetrags
Die Berücksichtigung des Freibetrags bedeutet, dass das offiziell anrechenbare Einkommen sinkt. Dies kann dazu führen, dass Haushalte, die zuvor knapp über der Einkommensgrenze für Wohngeld lagen, nun unter diese Grenze fallen und Anspruch auf Unterstützung erhalten. Auch für bereits Wohngeldberechtigte kann sich die Zahlung erhöhen.
Nachträgliche Feststellung der Schwerbehinderung
Sollte die Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit erst nach der Bewilligung des Wohngeldes festgestellt werden, kann der Bescheid rückwirkend angepasst werden, sofern die entsprechenden Nachweise spätestens zwei Wochen nach Feststellung beim Wohngeldamt eingereicht werden. In diesem Fall wird der Freibetrag anteilig ab dem Monat der Feststellung berücksichtigt.
Beispiel:
Der Wohngeldantrag wird am 15. Februar gestellt, und das Wohngeld wird für den Zeitraum Februar bis Januar bewilligt. Die Schwerbehinderung wird am 17. Juni festgestellt und dem Wohngeldamt gemeldet. Das Wohngeldamt berücksichtigt die Schwerbehinderung ab Juni für die verbleibenden acht Monate.
Der Freibetrag von 1.800 Euro wird anteilig berechnet:
1.800 Euro / 12 Monate = 150 Euro pro Monat → 150 x 8
= 1.200 Euro Freibetrag.
Antragstellung und Nachweise
Um den Freibetrag zu nutzen, sind folgende Dokumente erforderlich:
- Nachweis über den Grad der Behinderung (z. B. Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid)
- Pflegebescheid bei Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 2 bis 5)
- Antrag auf Wohngeld beim zuständigen Wohngeldamt
Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?
Wohngeld kann nicht gewährt werden, wenn bereits eine andere Sozialleistung die Wohnkosten abdeckt. Dies betrifft unter anderem Empfänger folgender Leistungen:
- Bürgergeld
- Sozialhilfe
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Übergangsgeld
Selbst wenn nur eine Person im Haushalt einen Zuschuss zu den Wohnkosten über eine dieser Leistungen erhält, sind alle anderen Haushaltsmitglieder ebenfalls vom Wohngeld ausgeschlossen. Auch Studierende oder Auszubildende, die BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen, haben keinen Anspruch auf Wohngeld.