Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet Arbeitgeber, Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung nicht aufgrund ihrer Behinderung zu benachteiligen. Gemäß § 1 AGG dürfen sie weder direkt noch indirekt diskriminiert werden, insbesondere bei der Personalauswahl oder den Arbeitsbedingungen. Für den öffentlichen Dienst gelten darüber hinaus besondere Verpflichtungen.
Wann liegt eine Benachteiligung vor?
Eine Diskriminierung wird angenommen, wenn die Behinderung nachweislich der Grund für die Ablehnung war (§ 3 AGG). Indizien hierfür können sein:
Fehlende sachliche Begründung der Ablehnung,
Thematisierung der Behinderung im Vorstellungsgespräch,
Bevorzugung eines fachlich weniger geeigneten Bewerbers.
Pflichten des Arbeitgebers bei Absagen
Ob ein Arbeitgeber seine Ablehnung begründen muss, hängt von seiner Rechtsform ab:
- Private Arbeitgeber: Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Absage zu erklären.
- Öffentlicher Dienst: Behörden und öffentliche Einrichtungen müssen schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Erfolgt dies nicht, kann dies bereits ein Indiz für eine Diskriminierung sein.
Ist jede Ablehnung nach einem Vorstellungsgespräch eine Diskriminierung?
Nicht zwingend. Arbeitgeber sind berechtigt, Entscheidungen nach sachlichen Kriterien zu treffen, besonders auf Basis der fachlichen Eignung. Die Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers ist nur dann diskriminierend, wenn die Behinderung ursächlich für die Absage war.
Fehlende Einladung zum Vorstellungsgespräch als Diskriminierung?
Wird eine schwerbehinderte Person im öffentlichen Dienst nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen und eine Diskriminierungsvermutung begründen.
Allerdings reicht allein der fehlende Zugang einer Einladung nicht automatisch aus, um eine Diskriminierung nachzuweisen. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Einladung ordnungsgemäß versandt wurde.
Das Bundesarbeitsgericht entschied hierzu im Urteil 8 AZR 297/20, dass ein nicht zugestelltes Einladungsschreiben allein keine Diskriminierung begründet.
Welche Ansprüche haben diskriminierte Bewerber?
Betroffene können nach § 15 AGG zwei Ansprüche geltend machen:
- Entschädigung: Bis zu drei Monatsgehälter.
- Schadensersatz: Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens.
Wichtige Fristen zur Anspruchsstellung
Diskriminierte Bewerber müssen schnell handeln: Der Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz muss innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Diskriminierung schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Ist eine tarifvertragliche Regelung abweichend, gelten die dort vereinbarten Fristen.