Schwerbehinderung: Der Behindertenpauschbetrag 2025 – Wichtige Änderung

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Menschen mit einer Schwerbehinderung stehen im Alltag oft vor zusätzlichen Herausforderungen, die mit erheblichen Kosten verbunden sein können. Der deutsche Gesetzgeber hat daher mit dem Behindertenpauschbetrag eine ´Entlastung geschaffen, um diese finanziellen Belastungen zu mindern. Doch wer hat Anspruch auf diese Entlastung, wie hoch ist der Pauschbetrag, und wie wird er beantragt?

Was ist der Behindertenpauschbetrag?

Der Behindertenpauschbetrag dient dazu, die mit einer Behinderung verbundenen Mehrkosten steuerlich auszugleichen.

Dazu gehören zum Beispiel Ausgaben für Medikamente, einen erhöhten Pflegeaufwand oder spezielle Hilfsmittel. Statt diese Kosten einzeln nachzuweisen, können Menschen mit Behinderung einen Pauschbetrag geltend machen. Das entlastet nicht nur finanziell, sondern vereinfacht auch die steuerliche Handhabung.

Der Pauschbetrag hängt von der Höhe des Grades der Behinderung (GdB) ab, der von den zuständigen Behörden festgestellt wird. Bereits ab einem GdB von 20 steht eine Steuererleichterung zu, die mit zunehmendem GdB ansteigt.

Wer hat Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag?

Um den Behindertenpauschbetrag zu beantragen, müssen Steuerpflichtige die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Nachweis der Behinderung: Ein ärztliches Gutachten oder ein gültiger Behindertenausweis dient als Nachweis.
  • Mindest-GdB: Seit der Gesetzesänderung 2021 ist ein GdB von mindestens 20 ausreichend. In der Vergangenheit galten strengere Kriterien, insbesondere für Behinderungen unter einem GdB von 50.

Besonderheiten für Kinder

Eltern können auch den Behindertenpauschbetrag ihrer Kinder in Anspruch nehmen, sofern das Kind selbst keinen eigenen steuerpflichtigen Verdienst hat. Die Höhe des Pauschbetrags orientiert sich dabei ebenfalls am GdB des Kindes. Wichtig ist, dass die Angaben zur Behinderung bei der Steuererklärung des Elternteils gemacht werden.

Wie hoch ist der Behindertenpauschbetrag 2025?

Die Höhe des Pauschbetrags wurde zuletzt angehoben, nachdem die Beträge zuvor jahrzehntelang unverändert geblieben waren. Hier ein Überblick:

Grad der Behinderung (GdB) Höhe des Pauschbetrags
20 384 €
30 620 €
40 860 €
50 1.140 €
60 1.440 €
70 1.780 €
80 2.120 €
90 2.460 €
100 2.840 €
Hilflos/Blind/Taubblind 7.400 €

Für Personen mit einem GdB von 70 und dem Merkzeichen „G“ oder einem GdB von 80 besteht zudem Anspruch auf eine zusätzliche Fahrtkostenpauschale von 900 €. Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ können sogar 4.500 € für behinderungsbedingte Fahrten geltend machen.

Welche Kosten deckt der Behindertenpauschbetrag ab?

Der Behindertenpauschbetrag soll typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen abdecken, wie zum Beispiel:

  • Kosten für Medikamente
  • Spezielle Pflegebedarfe
  • Zusätzlicher Wäschebedarf
  • Notwendige Betreuungsleistungen

Sollten die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag übersteigen, können sie zusätzlich als außergewöhnliche Belastungengeltend gemacht werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich diese nur dann steuermindernd auswirken, wenn die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.

Wie beantrage ich den Behindertenpauschbetrag?

Schritt 1: Nachweis der Behinderung

Zunächst ist es wichtig, dass ein ärztliches Gutachten oder ein Behindertenausweis vorliegt, der den GdB und eventuelle Merkzeichen (z. B. „aG“, „H“, „Bl“) ausweist.

Schritt 2: Eintrag in der Steuererklärung

Der Behindertenpauschbetrag wird im entsprechenden Abschnitt der Steuererklärung angegeben. Digitale Steuerhelfer, wie zum Beispiel die Steuerbot-App, fragen die relevanten Informationen bereits während der Eingabe ab und berechnen den Pauschbetrag automatisch.

Schritt 3: Einreichung der Unterlagen

Um Verzögerungen zu vermeiden, sollte dem Finanzamt eine Kopie des Behindertenausweises oder des ärztlichen Gutachtens vorgelegt werden.

Was passiert bei einer Änderung des GdB im laufenden Jahr?

Ändert sich der GdB im Laufe eines Jahres, gilt der höhere GdB rückwirkend für das gesamte Steuerjahr. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einer Neufeststellung von GdB 50 auf GdB 60 gegen Jahresende der höhere Pauschbetrag für das gesamte Jahr genutzt werden kann.

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Ausgangssituation

Frau Müller, 45 Jahre alt, arbeitet als Verwaltungsangestellte und hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 60, der durch ihren Behindertenausweis bestätigt ist. Aufgrund ihrer Behinderung entstehen ihr im Alltag verschiedene Zusatzkosten, darunter:

  • Monatliche Ausgaben für spezielle Schmerzmedikamente: ca. 40 €
  • Höhere Wäschekosten durch häufigeren Wechsel der Kleidung: ca. 20 € pro Monat
  • Fahrtkosten zu regelmäßigen Arztterminen: ca. 15 € pro Monat

Zusätzlich benötigt Frau Müller gelegentlich Unterstützung im Haushalt, für die sie in einem Jahr ca. 400 € ausgibt.

Berechnung ohne Behindertenpauschbetrag

Ohne den Pauschbetrag müsste Frau Müller all diese Ausgaben einzeln nachweisen und als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung angeben. Bei einem Jahreseinkommen von 35.000 € liegt die zumutbare Eigenbelastung bei etwa 1.400 € (abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderanzahl). Da ihre gesamten behinderungsbedingten Kosten mit 1.140 € (480 € für Medikamente und Wäsche + 660 € für Haushaltshilfen) unterhalb dieser Schwelle liegen, könnte sie steuerlich keinen Vorteil geltend machen.

Berechnung mit Behindertenpauschbetrag

Dank des Behindertenpauschbetrags von 1.440 € für einen GdB von 60 kann Frau Müller die steuerliche Entlastung sofort nutzen – unabhängig davon, ob ihre tatsächlichen Kosten niedriger sind. Sie muss keine Belege für die einzelnen Ausgaben einreichen, sondern kann den Pauschbetrag direkt in ihrer Steuererklärung eintragen. Dadurch reduziert sich ihr zu versteuerndes Einkommen um 1.440 €, was bei einem Steuersatz von 30 % zu einer Steuerersparnis von 432 € führt.

Zusatzvorteil: Fahrtkostenpauschale

Da Frau Müller zwar einen GdB von 60 hat, aber keine weiteren Merkzeichen wie „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder „H“ (hilflos) in ihrem Behindertenausweis eingetragen sind, hat sie keinen Anspruch auf die Fahrtkostenpauschale. Hätte sie jedoch einen GdB von 70 mit Merkzeichen „G“ (gehbehindert), könnte sie zusätzlich 900 € als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Ergebnis

Durch den Behindertenpauschbetrag spart Frau Müller 432 € an Steuern. Zudem erspart sie sich den Aufwand, alle Kosten zu sammeln und zu dokumentieren, was die Steuererklärung erheblich erleichtert. Für Frau Müller bedeutet das eine echte finanzielle und organisatorische Entlastung.

Dieses Beispiel zeigt, wie der Behindertenpauschbetrag nicht nur für direkte finanzielle Vorteile sorgt, sondern auch administrative Hürden senkt.