Schwerbehinderung: Grad der Behinderung ab 30: Mehr Vorteile im Jahr 2025

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Der Grad der Behinderung (GdB) gibt an, wie stark die körperliche, geistige oder seelische Gesundheit eines Menschen eingeschränkt ist. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis maximal 100 festgestellt.

Ab einem GdB von 50 besteht eine Schwerbehinderung. Bei einem GdB von 30 handelt es sich demnach um eine leichtere Form der Behinderung. Dennoch kann ein GdB von 30 in bestimmten Fällen zu Vergünstigungen führen, insbesondere wenn er einer Schwerbehinderung gleichgestellt wird.

Wichtig: Oft wird im Alltag von „30 Prozent Behinderung“ gesprochen. Korrekt ist jedoch die Formulierung „ein Grad der Behinderung von 30“, da es sich beim GdB um keine prozentuale Angabe, sondern um eine Maßeinheit handelt.

Da sich die prozentuale Ausdrucksweise dennoch im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert hat, wird diese aus praktischen Gründen häufig beibehalten.

Welche Vorteile gibt es mit einem GdB von 30?

Zunächst ist wichtig zu betonen, dass ein GdB von 30 noch keine Schwerbehinderung darstellt. Menschen mit einem GdB von 30 haben daher keinen Anspruch auf sämtliche Vergünstigungen, die Schwerbehinderten (GdB ab 50) zustehen.

Typische Beispiele für Leistungen, die erst ab einer Schwerbehinderung möglich sind, sind etwa der Zusatzurlaub von fünf Tagen im Jahr oder die Möglichkeit eines vorzeitigen Rentenbezugs ohne Abschläge.

Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber

Trotzdem kann sich auch ein GdB von 30 positiv auswirken. In manchen Fällen sind Lohnkostenzuschüsse für den Arbeitgeber möglich.

Dies kann gerade dann eine Rolle spielen, wenn die Arbeitssituation gefährdet ist oder wenn die Behinderung zu Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche führt. Arbeitgeber erhalten in solchen Fällen einen Anreiz, Menschen mit Behinderung zu beschäftigen bzw. den Arbeitsplatz anzupassen.

Gleichstellung mit Schwerbehinderten

Der entscheidendste Vorteil bei einem GdB von 30 besteht in der Möglichkeit, eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten (GdB ab 50) zu beantragen.

Dies erfolgt über die Agentur für Arbeit und lohnt sich vor allem dann, wenn aufgrund der Behinderung der Arbeitsplatz in Gefahr ist oder erhebliche Schwierigkeiten bei der Stellensuche bestehen.

Im Rahmen dieser Gleichstellung können Sie bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, die bei einem regulären GdB von 30 nicht gewährt werden.

Wie hoch ist der Freibetrag bei 30 Prozent Behinderung?

Bei der Einkommenssteuer können Menschen mit Behinderung einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser entlastet sie steuerlich, indem er eine bestimmte Summe des Einkommens von der Steuerbemessung ausnimmt.

  • Pauschbetrag für GdB 30: 620 Euro pro Jahr (laut § 33b Abs. 3 EStG).

Wichtig ist zu verstehen, dass es sich hierbei nicht um eine direkte Auszahlung handelt, sondern um einen Betrag, der bei der Einkommensermittlung berücksichtigt wird und somit das zu versteuernde Einkommen mindert. Davon profitieren Sie nur, wenn Sie tatsächlich Steuern zahlen. Wer aufgrund eines sehr geringen Einkommens ohnehin keine Steuern zahlt, kann den Pauschbetrag zwar angeben, hat aber faktisch keinen finanziellen Vorteil.

Erhalte ich bei 30 Prozent Behinderung mehr Urlaub?

Nein, ein zusätzlicher Urlaubsanspruch von fünf Tagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) besteht erst ab einem GdB von 50. Auch die anderen typischen Nachteilsausgleiche – wie die kostenfreie oder ermäßigte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder der vorzeitige Renteneintritt ohne Abschläge – gelten erst, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt.

Selbst im Falle einer erfolgreichen Gleichstellung beim GdB 30 bleibt der Anspruch auf Zusatzurlaub unberührt. Das heißt, er erhöht sich auch durch die Gleichstellung nicht.

Wann und wie kann ich eine Gleichstellung beantragen?

Wer mit einem GdB von 30 keinen direkten Schwerbehindertenstatus hat, kann bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen. Dies ist vor allem dann ratsam, wenn:

  • Der derzeitige Arbeitsplatz gefährdet ist, weil die Leistung aufgrund der Behinderung nicht (mehr) vollständig erbracht werden kann.
  • Die Behinderung die Chancen am Arbeitsmarkt stark einschränkt und der Bewerbungsprozess deutlich erschwert wird.

Vorteile der Gleichstellung

  • Besonderer Kündigungsschutz: Soll ein gleichgestellter Arbeitnehmer gekündigt werden, muss das Integrationsamt (bzw. Inklusionsamt) beteiligt werden. Ziel ist es, das Arbeitsverhältnis zu erhalten.
  • Zuschüsse für Arbeitgeber: Arbeitgeber können über das Integrationsamt finanzielle Unterstützung für eine behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung erhalten (z. B. Anschaffung spezieller Arbeitsmittel oder Software).
  • Begleitende Hilfen im Arbeitsleben: Die Integrations- bzw. Inklusionsfachdienste können unterstützen, z. B. durch eine Arbeitsassistenz oder andere Maßnahmen, die den Erhalt bzw. die Aufnahme einer Beschäftigung erleichtern.

Was ändert sich nicht mit der Gleichstellung?

  • Kein Anspruch auf zusätzlichen Urlaub: Dieser bleibt weiterhin Menschen mit Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) vorbehalten.
  • Keine vergünstigte oder kostenfreie Beförderung: Auch hier kommt es erst bei einem höheren GdB und bestimmten Merkzeichen zu Vergünstigungen.
  • Kein vorzeitiger Renteneintritt: Der frühere Rentenbezug ohne Abschläge ist Schwerbehinderten vorbehalten und gilt somit nicht für Gleichgestellte mit GdB 30.

Bin ich verpflichtet, meinen GdB 30 dem Arbeitgeber mitzuteilen?

Grundsätzlich besteht keine generelle Verpflichtung, den Grad der Behinderung oder die Anerkennung einer Gleichstellung dem Arbeitgeber zu melden. Allerdings: Möchten Sie von Nachteilsausgleichen oder besonderen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz profitieren, ist es in der Regel notwendig, dies gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen. Nur so kann das Unternehmen entsprechende Hilfen beantragen oder Ihnen die jeweiligen Vorteile zukommen lassen.

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Was kann ich tun, wenn ich mit meinem GdB unzufrieden bin?

Neufeststellungsantrag bei Verschlimmerung

Sollte sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtern oder es treten neue Erkrankungen hinzu, können Sie beim Versorgungsamt einen Neufeststellungsantrag (auch Verschlimmerungsantrag genannt) stellen. Wird eine stärkere Beeinträchtigung anerkannt, kann sich Ihr GdB erhöhen.

Achtung: Ein Neufeststellungsantrag kann auch dazu führen, dass der bestehende GdB gesenkt wird, wenn das Versorgungsamt nach Prüfung zu dem Schluss kommt, dass die Beeinträchtigung geringer geworden ist. Hier ist also Vorsicht geboten.

Widerspruch und Klage

Erhalten Sie einen Bescheid, in dem Sie Ihren GdB zu niedrig oder sogar gar nicht anerkannt finden, sollten Sie zunächst fristgerecht Widerspruch einlegen. Dieses Verfahren ist kostenlos. Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, ist als nächster Schritt eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. Auch dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei, wobei eventuell Kosten für einen Rechtsbeistand anfallen können, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen möchten.

Fazit: Das bringt ein GdB von 30 wirklich

  • Keine Schwerbehinderung: Ein GdB von 30 bedeutet noch keine Schwerbehinderteneigenschaft. Viele Vergünstigungen, wie Zusatzurlaub oder eine frühere abschlagsfreie Rente, gelten erst ab einem GdB von 50.
  • Behinderten-Pauschbetrag: In der Steuererklärung können Sie einen Pauschbetrag von 620 Euro ansetzen, sofern Sie Einkommensteuer zahlen.
  • Gleichstellung: Wenn Ihr Arbeitsplatz gefährdet ist oder Sie Schwierigkeiten haben, eine geeignete Stelle zu finden, können Sie bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen. Sie profitieren dann unter anderem von Kündigungsschutz und Fördermöglichkeiten bei der Arbeitsplatzgestaltung.
  • Kein automatischer Vorteil: Wer aufgrund seines geringen Einkommens keine Steuern zahlt, hat keinen Nutzen von dem Behinderten-Pauschbetrag. Außerdem greift der besondere Kündigungsschutz erst, wenn die Gleichstellung bewilligt ist.
  • Transparenz gegenüber dem Arbeitgeber: Sie sind nicht verpflichtet, Ihren GdB offenzulegen. Möchten Sie jedoch betriebliche Vorteile in Anspruch nehmen, sollten Sie Ihren Vorgesetzten informieren.

Ein GdB von 30 kann somit in bestimmten Situationen hilfreich sein, vor allem durch die Möglichkeit der Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung. Dennoch sind die meisten umfangreichen Nachteilsausgleiche Schwerbehinderten ab einem GdB von 50 vorbehalten.