Schwerbehinderung: Nur dann darf man einen Behindertenparkplatz nutzen

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Behindertenparkplätze sind für Menschen mit Einschränkungen reserviert. Wer keine Berechtigung hat, um dort zu parken, und dies trotzdem tut, muss empfindliche Strafen in Kauf nehmen.

Bedeutet das im Umkehrschluss, dass jeder Mensch, der eingeschränkt ist, die ausgewiesenen Parkplätze nutzen darf? Oder zumindest jeder mit einem Grad der Behinderung, der über einen Schwerbehindertenausweis verfügt.

Nein, um diese Parkplätze nutzen zu dürfen, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind, erklären wir in diesem Beitrag.

Wer darf einen Behindertenparkplatz nutzen?

Behindertenparkplätze dürfen generell nur Menschen nutzen, die erstens einen Schwerbehindertenausweis haben. Zweitens aber muss dieser Ausweis mit bestimmten Merkzeichen versehen sein.

Auch Menschen mit Schwerbehinderungen ohne diese Merkzeichen dürfen keine Behindertenparkplätze nutzen.

Welches Merkzeichen muss für den blauen Parkausweis vorhanden sein?

Das Merkzeichen aG steht für außergewöhnliche Gehbehinderung und berechtigt zum Nutzen dieser speziellen Parkplätze, außerdem das Merkzeichen BL für blind / sehbehindert.

Auch das beidseitige Fehlen oder beidseitige Fehlbildungen von Gliedmaßen (Contergan-Geschädigte) berechtigen zum Parken auf Behindertenparkplätzen.

Nur diese Gruppen haben Anspruch auf den blauen EU-Parkausweis.

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Wann gilt der orangefarbene Parkausweis?

Der orangefarbene Parkausweis gilt für weitere Gruppen

Beim Merkzeichen G für Gehbehinderung oder B für „Begleitung erforderlich” gibt es dann den orangefarbenen Ausweis, wenn das Gehvermögen durch Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder eine Erkrankung der Lendenwirbelsäule bedingt ist.

Dabei muss zusätzlich der Grad der Behinderung mindestens 80 betragen. Ein GdB von 70 ist in Ausnahmefällen möglich, wenn zugleich eine Herz- oder Atemwegserkrankung mit einem Einzelgrad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt.

Ausnahmen gibt es auch bei einer Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60, einem künstlichen Darmausgang oder künstlichen Harnleiter und Grad der Behinderung von mindestens 70.

Der Parkausweis ist personenbezogen

Der Parkausweis ist personenbezogen und lässt sich nicht auf andere übertragen. Er ist auch nicht auf ein bestimmtes Kraftfahrzeug eingetragen, sondern auf den Menschen mit Behinderung. Daher können Sie den Ausweis immer nutzen, wenn Sie selbst fahren oder gefahren werden.

Essenziell dabei ist Folgendes: Verwandte oder Bekannte dürfen den Parkausweis nur benutzen, wenn der Ausweisinhaber als Beifahrer anwesend ist.

Für Besorgungen etc., auch wenn diese für den Menschen mit Behinderung gedacht sind, dürfen andere Personen den Ausweis nicht benutzen.

In diesem Fall droht nicht nur ein Abschleppen des Fahrzeugs, sondern sogar ein Verfahren wegen Missbrauchs von Ausweispapieren.

Blauer oder orangefarbener Parkausweis?

Auch mit der Parkberechtigung müssen Sie auf einem Behindertenparkausweis ihren blauen Parkausweis im Kraftfahrzeug deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegen.

Nur der blaue EU-Parkausweis berechtigt dazu, allgemein auf Behindertenparkplätzen zu parken, also den mit dem Rollstuhlfahrersymbol besonders gekennzeichneten Flächen.

Mit dem orangefarbenen Parkausweis ist dies nicht möglich, Sie können aber einige andere der Vergünstigungen des blauen Parkausweises in Anspruch nehmen.

Er berechtigt nicht nur dazu, bis zu drei Stunden auf Bewohnerparkplätzen zu parken, sondern auch

  • im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden zu parken
  • im Zonenhalteverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Extraschild eine begrenzte Parkzeit ausgeschrieben ist,
  • in Fußgängerzonen in bestimmten Zeiten für das Be- und Entladen zu parken
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, wenn der laufende Verkehr nicht gestört wird.
  • ohne Gebühren und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken.

Wichtige Hinweise zur Parkausweisnutzung

Sichtbarkeit des Ausweises: Der Parkausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht werden. Ein bloßer Aufkleber mit Rollstuhlsymbol reicht nicht aus.
Gültigkeit: Nur der EU-einheitliche blaue Parkausweis berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Ältere Ausweise aus vor 2001 sind nicht mehr gültig.

Regionale Unterschiede

Einige Bundesländer, wie Bayern, Berlin oder Hessen, gewähren zusätzliche Parkerleichterungen. Diese können von den allgemeinen Regelungen abweichen. Wer unsicher ist, sollte sich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde über lokale Sonderregelungen informieren.