Schwerbehinderung: Dann gibt es mehr Geld

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Gibt es mehr Bรผrgergeld, wenn man eine Schwerbehinderung hat? Diese Frage wird uns hรคufig gestellt, weshalb wir diese hiermit beantworten wollen. Eine Antwort darauf kann nicht pauschal gegeben werden, da es auf den Einzelfall ankommt.

Menschen mit Schwerbehinderungen, die Anspruch auf Bรผrgergeld haben, kรถnnen unter bestimmten Voraussetzungen einen zusรคtzlichen Mehrbedarf รผber den Regelsatz hinaus beantragen. Hier eine รœbersicht:

Menschen mit Erwerbsfรคhigkeit und Behinderung

Fรผr Leistungsberechtigte mit Erwerbsfรคhigkeit und Behinderungen, die Unterstรผtzung fรผr die Teilhabe am Arbeitsleben oder andere Hilfeleistungen fรผr einen passenden Arbeitsplatz bzw. Eingliederungshilfe erhalten, gibt es einen anerkannten Mehrbedarf in Hรถhe von 35 Prozent gemessen am regulรคren Regelsatz. Dieser Mehrbedarf kann auch nach Beendigung einer entsprechenden MaรŸnahme fรผr eine รœbergangszeit beantragt werden.

Bei dem aktuellen Regelbedarf in 2025 von 563 Euro sind das fรผr einen Alleinstehende 197,05 Euro zusรคtzlich. Wer in einer Paarbeziehung lebt, erhรคlt die 35 Prozent entsprechend des Regelbedarfs in einer Ehe- bzw. Paarbeziehung (177,10 Euro).

Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft

Personen, die aufgrund einer Behinderung voll erwerbsgemindert sind, also weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kรถnnen, und einer Bรผrgergeld-Bedarfsgemeinschaft angehรถren, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent gewรคhrt, insofern in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen โ€žGโ€œ aufgefรผhrt ist.

Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung auรŸerhalb einer Bedarfsgemeinschaft

Aber: Schwerbehinderte, erwerbsunfรคhige Menschen, die Sozialhilfe beziehen und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf im Rahmen des Bรผrgergeldes.
Der Grund hierfรผr liegt in der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Leistungen. Wรคhrend das Bรผrgergeld auf die Integration in den Arbeitsmarkt abzielt und daher an die Erwerbsfรคhigkeit gebunden ist, soll die Sozialhilfe den grundlegenden Lebensunterhalt sichern, wenn keine andere Mรถglichkeit besteht.

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Leistungen fรผr die Teilhabe am Arbeitsleben

Die Leistungen fรผr die Teilhabe am Arbeitsleben sind in ยง 49 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) definiert, mit Ausnahmen bestimmter Leistungen gemรครŸ ยง 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 SGB IX. Weitere Hilfen zur Eingliederung in das Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen sind in ยง 112 SGB IX geregelt.

Zusรคtzliche Unterstรผtzung fรผr Schwerbehinderte ohne Erwerbsfรคhigkeit oder mit Erwerbsminderung und Schwerbehinderung
Leistungsbeziehende mit Schwerbehinderungen, die nicht erwerbsfรคhig sind und Sozialgeld als Teil des Bรผrgergelds erhalten, haben Anspruch auf eine zusรคtzliche Unterstรผtzung in Hรถhe von 35 % des Regelsatzes, wenn sie Eingliederungshilfe gemรครŸ ยง 112 SGB IX beziehen.

Nach dem Ende einer solchen MaรŸnahme kann auch fรผr eine รœbergangszeit ein Anspruch auf zusรคtzliche finanzielle Unterstรผtzung bestehen.

Mehrbedarf bei Merkzeichen G

Leistungsberechtigte, die vollstรคndig erwerbsgemindert sind und eine Schwerbehinderung haben, gemรครŸ des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI), haben Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 % des Sozialhilfe-Regelbedarfs, sofern im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G vermerkt ist und kein anderweitiger Anspruch auf Mehrbedarf besteht.

Rechtliche Grundlagen

ยง 21 Absatz 4 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) regelt die Mehrbedarfe
ยง 23 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) behandelt Besonderheiten beim Bรผrgergeld fรผr Personen ohne Erwerbsfรคhigkeit