Schwerbehinderung: Wertmarken werden in 2025 teurer

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Schwerbehinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie mit den Merkzeichen aG (auรŸergewรถhnliche Gehbehinderung), G (erhebliche Beeintrรคchtigung der Bewegungsfรคhigkeit im StraรŸenverkehr) oder Gl (gehรถrlos) haben grundsรคtzlich die Mรถglichkeit, den รถffentlichen Personennahverkehr (ร–PNV) unentgeltlich zu nutzen.

Allerdings ist hierfรผr in den meisten Fรคllen eine sogenannte Wertmarke erforderlich, die gegen eine Eigenbeteiligung erworben werden muss. Die Wertmarke wird in Form eines Beiblatts zum Schwerbehindertenausweis ausgegeben und berechtigt zur kostenlosen Nutzung von Bussen und Bahnen im Nahverkehr.

Welche Kosten entstehen ab dem 1. Januar 2025 fรผr die Wertmarke?

Ab dem 1. Januar 2025 gelten fรผr die Wertmarken folgende Preise:

  • 104 Euro fรผr eine Jahreswertmarke (Gรผltigkeit 12 Monate)
  • 53 Euro fรผr eine Halbjahreswertmarke (Gรผltigkeit 6 Monate)

Diese Eigenbeteiligung wird einmalig fรผr den gewรผnschten Zeitraum gezahlt und ist Voraussetzung fรผr die Ausstellung der Wertmarke. Die Zahlung ermรถglicht die unentgeltliche Nutzung des ร–PNV innerhalb des gewรคhlten Zeitraums.

Wie erfolgt der Erwerb der Wertmarke und was ist der Ablauf?

Die Wertmarken kรถnnen beim Landesamt fรผr Soziales beantragt werden. Fรผr schwerbehinderte Menschen, die bereits im Besitz einer Wertmarke sind, vereinfacht sich die Antragstellung durch einen automatischen Benachrichtigungsprozess:

  1. Automatisches Schreiben sechs Wochen vor Ablauf
    Etwa sechs Wochen, bevor die Gรผltigkeit der bisherigen Wertmarke endet, versendet das Landesamt fรผr Soziales ein Schreiben. Dieses enthรคlt bereits alle notwendigen Zahlungsinformationen.
  2. Bargeldlose Zahlung
    Die Bezahlung erfolgt bequem per รœberweisung. Der entsprechende Betrag (53 Euro fรผr ein halbes Jahr oder 104 Euro fรผr ein volles Jahr) wird an das Landesamt รผberwiesen.
  3. Automatischer Versand
    Nach Eingang der Zahlung wird die neue Wertmarke automatisch per Post zugestellt. Ein persรถnliches Erscheinen beim Landesamt ist somit nicht notwendig.

Wann erhalten Neuantragstellende ihre Zahlungsinformationen?

Auch alle Personen, die erstmals ihren Schwerbehindertenausweis samt Beiblatt beantragen, erhalten die erforderlichen Zahlungsinformationen direkt vom Landesamt fรผr Soziales. Dies erfolgt in der Regel, sobald der Bescheid รผber den festgestellten Grad der Behinderung (GdB 50 oder hรถher) und das Merkzeichen vorliegt.

Entscheidet sich die betroffene Person fรผr die unentgeltliche ร–PNV-Nutzung anstelle einer Kfz-SteuerermรครŸigung, dann sind die Zahlungsinformationen bereits den Anlagen zum Bescheid beigefรผgt.

Nach erfolgreicher รœberweisung wird das Beiblatt mit der Wertmarke ebenfalls per Post zugesendet, sodass kein persรถnlicher Termin vor Ort nรถtig ist.

Welche Alternativen gibt es zur unentgeltlichen ร–PNV-Nutzung?

Grundsรคtzlich haben schwerbehinderte Menschen die Wahl zwischen:

  • Wertmarke zur unentgeltlichen ร–PNV-Nutzung
  • Kfz-SteuerermรครŸigung durch Vorlage eines entsprechenden Beiblatts beim Hauptzollamt

Wer auf den ร–PNV verzichten und stattdessen eine Kfz-SteuerermรครŸigung in Anspruch nehmen mรถchte, lรคsst sich ein Beiblatt zur Vorlage beim Hauptzollamt ausstellen. In diesem Fall genรผgt die Zusendung der gewรผnschten Angabe (z. B. Kfz-SteuerermรครŸigung oder ร–PNV-Nutzung) per Post oder per E-Mail an das Landesamt fรผr Soziales.

Danach wird das passende Beiblatt ebenfalls per Post zugestellt.

Wer erhรคlt die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung?

Nicht in jedem Fall ist eine Eigenbeteiligung erforderlich. Ohne Eigenbeteiligung kรถnnen jene schwerbehinderten Menschen eine Wertmarke erhalten, die

  • das Merkzeichen Bl (blind)
  • das Merkzeichen H (hilflos)
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen
  • sich auf die Bestandsschutzregelung nach ยง 228 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX berufen kรถnnen

In diesen Fรคllen wird die Wertmarke kostenfrei ausgestellt, sofern die entsprechenden Nachweise vorliegen.

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Ist die Begleitperson ebenfalls kostenfrei?

Viele schwerbehinderte Menschen benรถtigen eine Begleitperson, um im Alltag mobil zu bleiben. Die unentgeltliche Befรถrderung einer Begleitperson ist immer dann mรถglich, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen Baufweist. In solchen Fรคllen darf eine Begleitperson auch ohne eigene Wertmarke kostenlos im ร–PNV mitfahren. Das Merkzeichen B dokumentiert, dass der schwerbehinderte Mensch auf Begleitung angewiesen ist, und sichert damit die kostenfreie Befรถrderung der Begleitperson.

Was sollte man insgesamt beachten?

  1. Rechtzeitiger Zahlungsabgleich
    Wer das unentgeltliche ร–PNV-Ticket รผber die Wertmarke nutzen mรถchte, sollte rechtzeitig auf das Schreiben des Landesamtes reagieren.
  2. Aufbewahrung der Belege
    Das Beiblatt mit der Wertmarke muss stets zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis mitgefรผhrt werden. Nur so ist die Freifahrt tatsรคchlich nutzbar.
  3. Merkzeichen prรผfen
    Die entsprechenden Merkzeichen (aG, G, Gl, H, Bl, B) mรผssen durch das Versorgungsamt bzw. das Landesamt fรผr Soziales korrekt eingetragen sein. Bei Verรคnderungen (z. B. nach einer Neufeststellung) sollten Betroffene umgehend prรผfen, welche Leistungsansprรผche sich dadurch ergeben.
  4. Alternative Kfz-SteuerermรครŸigung
    Wer den ร–PNV nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann, kann sich stattdessen fรผr eine Kfz-SteuerermรครŸigung entscheiden. In diesem Fall wird das Beiblatt entsprechend angepasst.