Mit Erreichen des Rentenalters, in der Regel ab dem 65. oder 67. Lebensjahr, wird die Erwerbsminderungsrente in eine reguläre Altersrente umgewandelt. Hierbei wird der Rentenfreibetrag, der steuerfreie Teil der Rente, neu festgesetzt.
Entscheidend ist dabei das sogenannte „nachfolgende Rentenverhältnis“, bei dem spezielle Regelungen zur Anwendung kommen. Diese sind in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 8 EStG verankert.
Inhaltsverzeichnis
Berechnung des Rentenfreibetrags
Der Rentenfreibetrag wird bei der Umwandlung neu berechnet. Grundlage hierfür ist die Summe der bis zur Umwandlung ausgezahlten Erwerbsminderungsrente im Verhältnis zum ursprünglich festgesetzten Freibetrag. Diese Berechnungsmethode gewährleistet, dass der Freibetrag fair und proportional zur bereits bezogenen Rente angepasst wird.
Steuerliche Behandlung der Altersrente
Die steuerliche Behandlung der Altersrente orientiert sich an dem Prozentsatz, der sich aus der Laufzeit der vorhergehenden Erwerbsminderungsrente ergibt. Dabei wird mindestens der Besteuerungsanteil des Jahres 2005 von 50 % angesetzt.
Bei der Umwandlung der Rente wird der Rentenfreibetrag auf Basis der ursprünglichen Erwerbsminderungsrente und deren anteiligen Beträge im Jahr der Umstellung angepasst. Regelmäßige Rentenanpassungen werden hierbei nicht berücksichtigt.
Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente: Ein Praxisbeispiel
Herr Schmidt erhielt seit dem 1. September 2005 eine Rente aufgrund voller Erwerbsminderung. Im Jahr 2006 betrug seine Rente insgesamt 7.200 EUR, berechnet als 12 Monate zu je 600 EUR. Herr Schmidt hat einen Rentenfreibetrag von 50 %, also 3.600 EUR.
Praxisbeispiel: Übergang zur Altersrente
Am 1. Oktober 2023 wurde die Erwerbsminderungsrente von Herrn Schmidt in eine Regelaltersrente umgewandelt. Für das Jahr 2023 erhielt er somit anteilig drei Monate Regelaltersrente, was einer Summe von 3.000 EUR entspricht. Für das gesamte Jahr 2024 beträgt die monatliche Regelaltersrente 1.000 EUR, was zu einem Jahresbetrag von 12.000 EUR führt.
Praxisbeispiel: Steuerliche Berechnung im Jahr 2023
Im Jahr 2023 bezog Herr Schmidt insgesamt 5.400 EUR an Erwerbsminderungsrente (9 Monate zu je 600 EUR). Bei der Umwandlung wird der bestehende Rentenfreibetrag anteilig auf die neue Altersrente angepasst. Da die Erwerbsminderungsrente im Jahr 2023 nicht das ganze Jahr gezahlt wurde, sondern nur bis September, wird der Freibetrag anteilig berechnet. Für die Regelaltersrente im Jahr 2023 wird ein Freibetrag von 1.500 EUR (50 % von 3.000 EUR) angesetzt.
Praxisbeispiel: Steuerliche Berechnung im Jahr 2024
Für das Jahr 2024 beläuft sich die Regelaltersrente auf 12.000 EUR. Der steuerfreie Anteil, also der Rentenfreibetrag, beträgt hier 50 %, also 6.000 EUR. Dies bedeutet, dass 6.000 EUR der Rente steuerpflichtig sind, abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrags.
Regelungen für Renten vor 2005
Renten, die vor dem 1. Januar 2005 endeten, werden nicht als vorhergehende Renten für die Bestimmung des steuerpflichtigen Anteils der Altersrente berücksichtigt. Dies bedeutet, dass für Rentenbezieher, deren Erwerbsminderungsrente vor diesem Datum endete, eine andere steuerliche Behandlung gilt.