GEZ: Auch Wohngeld-Bezieher können sich vom Rundfunkbeitrag befreien

Lesedauer 2 Minuten

Wohngeld ist ausdrücklich für Menschen gedacht, die (noch) nicht so bedürftig sind, dass sie Bürgergeld beziehen können, also zwar ihren Lebensunterhalt, nicht aber ihre Wohnkosten selbst finanzieren können. Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag (GEZ-Gebühren) ist hier aber über die Härtefallregelung möglich. Hierfür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Was bedeutet beim Wohngeld Härtefall?

Wer Wohngeld bezieht oder Kinderzuschlag, ohne Sozialleistungen zu beziehen, kann von den GEZ-Gebühren (nur) nach der Härtefallregelung befreit werden.

Diese tritt ein, wenn ihr Einkommen den Regelsatz I des Bürgergeldes nicht um mehr als den GEZ-Beitrag von 18,36 Euro übersteigt.

Wer wird automatisch vom GEZ-Beitrag befreit?

Grundsätzlich vom GEZ-Beitrag befreit sind Bürgergeld-Bezieher, Menschen, die Grundsicherung im Alter oder als Erwerbsgeminderte erhalten, sowie diejenigen, die einen Anspruch auf Blindenhilfe oder Pflegegeld haben. Auch BAföG-Empfänger und Menschen, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, zahlen keine GEZ-Gebühren.

GEZ-Befreiung für Rentner?

Für Rentner gilt derselbe Grundsatz wie beim Wohngeld. Nur wer eine Grundsicherung als Rente erhält beziehungsweise bei seinem Einkommen nicht über das Bürgergeld kommt, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

ALG I und Übergangsgeld

Wer Arbeitslosengeld I bezieht oder Übergangsgeld bekommt, steht genau so da wie diejenigen, die Wohngeld erhalten. Sie haben keinen grundsätzlichen Anspruch von den Gebühren befreit zu werden.

Lesen Sie auch:
Rundfunkbeitrag abmelden: Kündigung der GEZ-Gebühr

Menschen mit Schwerbehinderungen und Kinderzuschlag

Ein Kinderzuschlag allein rechtfertigt keine Befreiung von den GEZ-Gebühren. Menschen, die eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen RF nachweisen, werden zwar nicht von den Gebühren befreit. Sie zahlen allerdings mit 6,12 Euro pro Monat einen deutlich geringeren Beitrag.

Wie stellen Sie einen Härtefallantrag?

Einen Härtefalltrag können Sie beim Beitragsservice der GEZ stellen. Dafür benötigen Sie das Beitragsformular 440, und hier wählen Sie “aufgrund einer Einkommensüberschreitung”.

Welche Dokumente muss der Antrag enthalten?

Zusätzlich zu ihren persönlichen Angaben benötigen Sie einen Nachweis der Sozialbehörde, der bescheinigt, dass Sie keine Sozialleistungen bekommen, ihr Einkommen den Regelsatz 1 des Bürgergeldes aber nur gering überschreitet.

Die Sozialbehörde muss dabei den exakten Mehrbetrag angeben.

Härtefall auch bei nicht beanspruchten Leistungen

Eine Härtefallregelung können Sie auch einfordern, wenn Sie berechtigt sind, Bürgergeld (oder andere Leistungen zu beziehen, bei keine GEZ-Gebühren verlangt wird), dies aber nicht in Anspruch nehmen.

Was ist dafür die Voraussetzung?

Auch dies muss aber schriftlich bestätigt werden. Sie müssen also nachweisen, dass eine Sozialleistung bewilligt wurde, Sie aber bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichteten. (§ 46 Abs. 1 SGB I).

Der Beitragsservice benötigt hier zum Antrag den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde ebenso wie die Verzichtserklärung.

Die Härtefallregelung begründet sich durch das Bundesverfassungsgericht. Laut diesem sind Bürgergeld und geringe Einkommen gleich zu behandeln.