Harald Thomรฉ berichtet von einem geplantem Rechtsbruch im Sozialamt des Main-Kinzig-Kreises
Nach Thomรฉ verschickt momentan das Sozialamt Infoschreiben an SGB-XII-Leistungsbeziehende, in denen amtlicherseits massiv Unsinn verbreitet wird.
Das Sozialamt behauptet, es habe ab dem 01.01.2025 eine รnderung gegeben, nach der Betriebs- und Heizkostenabrechnungen, Hauslastkosten bei Eigenheimen, Kosten fรผr Versicherungen (von Kfz bis hin zu Gewerkschaftsbeitrรคgen) nur noch nach Zahlungsfรคlligkeit berรผcksichtigt werden kรถnnten. Falls diese spรคter eingereicht wรผrden, entfiele der Anspruch.
Woher nimmt dieses Sozialamt diese Weisheit, denn es gab keine gesetzliche รnderung?
Das MKK-Sozialamt bezieht sich dabei sowohl auf die Absetzbetrรคge nach ยง 82 Abs. 2 Nr. 3, 5 SGB XII (Kosten fรผr Versicherungen, von Kfz bis hin zu Gewerkschaftsbeitrรคgen) als auch auf die Regelungen zu Unterkunfts- und Heizkosten.
Es wird behauptet, Betriebs- und Heizkostenabrechnungen oder Hauslastkosten bei Eigenheimen nach ยง 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII kรถnnten nunmehr nicht mehr auรerhalb des Fรคlligkeitsmonats vom Amt รผbernommen werden, so ausfรผhrlich Harald Thomรฉ .
Dazu nimmt Harald Thomรฉ Stellung: Die vom MKK-Sozialamt eingenommene Position ist nicht nachvollziehbar und rechtswidrig.
Es bleibt festzustellen, dass zum 01.01.2025 keine entsprechende Rechtsรคnderung stattgefunden hat.
Auch gibt es kein hรถchstrichterliches Urteil, aus dem sich eine solche vermeintliche รnderungen ableiten lieรen.
Richtig ist, dass Bedarfe, die den Unterkunfts- und Heizungskosten zuzuordnen sind, im Monat der Fรคlligkeit berรผcksichtigt werden. Falsch ist jedoch, dass der รbernahmeanspruch im laufenden Leistungsbezug nach dem Monat der Fรคlligkeit entfรคllt.
Denn – Eine in einem bestimmten Monat fรคllige Zahlung stellt sozialrechtlich eine โรnderung zugunsten des Leistungsberechtigtenโ im Sinne von ยง 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X dar und kann bis zum Januar des jeweiligen Vorjahres rรผckwirkend im laufenden Leistungsbezug geltend gemacht werden (ยง 48 Abs. 4 i. V. m. ยง 44 Abs. 4 SGB X i. V. m. ยง 116a S. 1 Nr. 2 SGB XII).
Weiterhin fรผhrt Thomรฉ aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie das MKK-Sozialamt zu solch einem abenteuerlichen Unsinn kommt.
Nach Meinung vom Vereinsvorsitzenden von Tacheles e. V. ( dieser Meinung schlieรe ich mich voll an ) handelt es sich jedoch eindeutig um den Versuch eines geplanten behรถrdlichen Rechtsbruchs.
SGB-XII-Leistungsbeziehende sollen mit diesem Schreiben und dem daraus resultierenden behรถrdlichen Handeln um ihre Leistungsansprรผche gebracht werden.
Das Infoschreiben des MKK-Sozialamtes stellt einen geplanten, von oben angeordneten Rechtsbruch dar.
Hinweis Experte fรผr Sozialrecht und Redakteur von Tacheles e. V. Detlef Brock
Der Meinung meines Kollegen kann ich mich nur anschlieรen, dieses Infoschreiben entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage und ist als rechtswidrig einzustufen.
Das Gesagte vom Kollegen Thome wรผrde รผbrigens auch beim Bรผrgergeld- SGB II – Leistungen gelten.
Denn Betriebs- und Heizkostennachzahlungen sind immer sozialrechtlicher Bedarf im Monat der Fรคlligkeit der Forderung oder der Rechnungsstellung (BSG 10.04.2024 – B 7 AS 21/22 R – ; BSG 22.3.2010 โ B 4 AS 62/09 R – ).
Diese Kosten sind in tatsรคchlicher Hรถhe als Unterkunfts- und Heizkosten zu berรผcksichtigen, unerheblich ist dabei, ob die Forderung in Zeiten des Nichtleistungsbezuges entstanden ist (BSG 24.11.2011 โ B 14 AS 121/10 R).
Selbst Betriebskostennachzahlungen sind auch zu รผbernehmen, wenn beim Bรผrgergeld die KdU wegen fehlender Umzugserfordernis nach ยง 22 Abs. 1 S. 6 SGB II begrenzt wurden (BSG 23.8.2012 โ B 4 AS 32/12 R).
Und noch mal: Das betrifft SGB II/SGB XII-Leistungsbeziehende. ยงยง 22 Abs. 1 SGB II; ยง 35 Abs. 1 SGB XII