Statt Hartz IV: Nicht nur die Bürgergeld-Regelleistungen werden ausgezahlt

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Bereits im Dezember 2022 werden die neuen Regelleistungen für Beziehende nach dem SGB II für Januar 2023 ausgezahlt. Die Sätze steigen im Eckregelsatz um 53 Euro auf 502 Euro. Darüberhinaus können weitere Leistungen beantragt werden.

Regelsätze beim Bürgergeld

Die Höhe der Regelsätze hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Alter und der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft (z.B. ob Kinder oder behinderte Menschen in der Bedarfsgemeinschaft leben). Im Allgemeinen setzen sich die Regelsätze aus einem Regelbedarf für den Lebensunterhalt und weiteren Leistungen wie Krankenversicherung, Miete und Heizung zusammen.

Hartz IV/ Bürgergeld bis 2022 ab 2023 Plus
Regelbedarf für Single Haushalt
(Regelbedarfsstufe 1)
449 € 502 € 53 € (11,8%)
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
(Regelbedarfsstufe 2)
404 € 452 € 48 € (11,9%)
Regelsatz unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern / ohne Zustimmung ausgezogen U 25
(Regelbedarfsstufe 3)
360 € 402 € 42 € (11,7%)
Kinder 14 bis 17 Jahre
(Regelbedarfsstufe 4)
376 € 420 € 44 € (11,7%)
Kinder von 6 bis 13 Jahre
(Regelbedarfsstufe 5)
311 € 348 € 37 € (11,9%)
Kinder bis 5 Jahre
(Regelbedarfsstufe 6)
285 € 318 € 33 € (11,6%)

Bürgergeld-Mehrbedarfe ab 2023

Wie bei Hartz IV wird auch beim Bürgergeld ein Mehrbedarf in besonderen Lebenslagen gewährt. Der Mehrbedarf umfasst dabei Leistungen, die über den Regelsatz hinausgehen und auf besondere Bedürfnisse oder Belastungen abgestimmt sind. Zum Beispiel kann ein Mehrbedarf für Betroffene gewährt werden, die aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter einen höheren finanziellen Bedarf haben.

  • Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 Prozent
  • Alleinerziehende Variante a) mit 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 oder 3 Kindern unter 16 J. 36 Prozent
  • Alleinerziehende Variante b) mit mehr als 3 Kindern oder wenn Variante a) nicht zutrifft 12 Prozent  je Kind (max. 60 Prozent)
  • Behinderte Leistungsberechtigte ab 15 Jahre, die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX / § 54 SGB XII  beziehen, erhalten 35 Prozent mehr
  • Nicht‐Erwerbsfähige mit Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis 17 Prozent
  • Mehrbedarf aufgrund kostenaufwendiger Ernährung je nach Erkrankung

Mehrere Mehrbedarfe auf einmal möglich

Es ist möglich, mehrere Zuschläge gleichzeitig zu beziehen. Die Höhe darf aber die Höhe des für Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Die Mehrbedarfe ändern sich mit jeder Erhöhung des Regelsatzes, weil sie als Prozentsatz der Regelleistung berechnet werden. Steigt die Bürgergeld-Regelleistung, steigt auch der Mehrbedarf.

Werdende Mütter haben ab Beginn der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des maßgeblichen Hartz IV-Regelsatzes. Alleinerziehende können pro Kind mindestens 12 %, jedoch insgesamt maximal 60 % des maßgeblichen Regelsatzes als Mehrbedarf geltend machen.

Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung 2021

Wird das Warmwasser nicht zentral erzeugt und stattdessen beispielsweise mit einem Durchlauferhitzer oder einer Gastherme, kann ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung gewährt werden. Dieser Mehrbedarf ist allerdings gestaffelt. Kinder bekommen prozentual weniger als Erwachsene, weil davon ausgegangen wird, dass sie deutlich weniger Wasser verbrauchen als Erwachsene.

Dann werden die Regelleistungen ausgezahlt

Wer Sozialleistungen bezieht, muss jeden Tag neu rechnen und jeden Cent zwei Mal umdrehen. Anhand dieser Tabelle können Leistungsbeziehende sehen, wann das sog. Bürgergeld ausgezahlt wird:

Hinweis: Die genauen Überweisungstage können von Jobcenter zu Jobcenter plus/minus um 1-2 Tage variieren. Allerdings müssen die Überweisungen immer im Vormonat getätigt werden.