Weniger Witwenrente ab Dezember 2025: Millionen Betroffene müssen handeln

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Ab Dezember 2025 wird der Rentenzuschlag bei der Witwenrente angerechnet – Millionen Rentnerinnen und Rentner müssen mit Kürzungen rechnen und aktiv werden.

Hintergrund: Was ändert sich konkret?

Zum 1. Dezember 2025 greift eine entscheidende Neuregelung im deutschen Rentenrecht: Der sogenannte Rentenzuschlag, der bislang bei der Einkommensanrechnung auf die Witwen oder Witwerrente nicht berücksichtigt wurde, wird künftig als Einkommen gewertet. Damit sinkt für viele Hinterbliebene die monatliche Rentenzahlung – teilweise deutlich.

Aktuell erhalten Rentenbezieher, die zwischen 2001 und 2018 erstmals eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) erhielten, zusätzlich zu ihrer regulären Alters- oder EM-Rente einen monatlichen Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent.

Diese Sonderzahlung wurde eingeführt, um Rentenungleichheiten auszugleichen, gilt aber nur für einen bestimmten Versichertenkreis. Laut Schätzungen der Deutschen Rentenversicherung betrifft die bevorstehende Änderung rund drei Millionen Rentnerinnen und Rentner.

Der neue Modus: Rentenzuschlag wird einkommensrelevant

Bisher war dieser Zuschlag bei der Berechnung der Witwen oder Witwerrente außen vor. Das bedeutete: Er erhöhte zwar die eigene Rente, hatte aber keinen Einfluss auf die Höhe der Hinterbliebenenrente. Genau das ändert sich nun.

Ab dem 1. Dezember 2025 wird der Zuschlag in die Gesamtrente eingerechnet – also als Einkommen bewertet. Das hat zur Folge, dass die Witwen oder Witwerrente durch die Einkommensanrechnung gekürzt wird. Grundlage für diese Änderung ist das bereits 2021 verabschiedete Gesetz zur Verbesserung von Bestandsrenten bei Erwerbsminderung (EM-Renten-Bestandsverbesserungsgesetz).

Konkrete Folgen für Betroffene

Wer neben der eigenen Alters- oder Erwerbsminderungsrente zusätzlich eine Witwen- oder Witwerrente erhält, muss ab Dezember 2025 mit einer geringeren monatlichen Auszahlung rechnen. Grund dafür ist eine gesetzliche Neuregelung, nach der der bisher separat gezahlte Rentenzuschlag künftig als Einkommen gilt und somit bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente angerechnet wird.

Die Deutsche Rentenversicherung wird die betroffenen Rentenansprüche automatisch neu berechnen und bis Ende 2025 entsprechende Bescheide verschicken. Nach aktuellen Schätzungen sind rund drei Millionen Rentnerinnen und Rentner betroffen.

Auch wenn die Neuberechnung zentral erfolgt, müssen bestimmte Angaben, insbesondere zur Höhe der eigenen Rente, aktiv von den Betroffenen an die zuständige Rentenstelle übermittelt werden – denn ohne diese Mitwirkung kann keine korrekte Anrechnung erfolgen.

Pflicht zur Mitteilung: Melden Sie die neue Rentenhöhe

Ein entscheidender Punkt in diesem Zusammenhang ist, dass die Rentenversicherung nicht automatisch Zugriff auf sämtliche relevanten Daten hat. Wer etwa seine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht, die Witwenrente jedoch von einem Regionalträger wie der Deutschen Rentenversicherung Rheinland oder Mitteldeutschland erhält, muss selbst aktiv werden.

Ab Dezember 2025 sollten Betroffene daher ihre neue Rentenhöhe genau prüfen und den aktualisierten Gesamtbetrag ihrer eigenen Rente der Stelle melden, die die Hinterbliebenenrente auszahlt. Wird diese Mitteilung unterlassen, drohen Rückforderungen oder sogar strafrechtliche Konsequenzen wegen mangelnder Mitwirkung.

Zwar stellt die Rentenversicherung neue Bescheide zur Verfügung, doch die Verantwortung für die korrekte und vollständige Einkommensmeldung liegt ausdrücklich bei den Rentenempfängern selbst.

Wann wird die neue Anrechnung wirksam?

Auch wenn die Umstellung zum 1. Dezember 2025 erfolgt, beginnt die konkrete Anrechnung des Einkommenszuschlags auf die Hinterbliebenenrente erst ab Juli 2026. Das verschafft zwar einen gewissen zeitlichen Puffer, bedeutet aber nicht, dass Sie bis dahin nichts unternehmen müssen.

Die Meldung der erhöhten Rentenzahlung ist unverzüglich ab Dezember 2025 erforderlich. Nur so kann eine korrekte und fristgerechte Anrechnung erfolgen.

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Die Anrechnung des Rentenzuschlags kann je nach Einzelfall eine monatliche Kürzung der Witwenrente im zweistelligen Eurobereich bedeuten. Wer dies übersieht oder versäumt, die relevanten Angaben zu übermitteln, riskiert neben finanziellen Nachteilen auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen.

Praxisbeispiel:
Eine Rentnerin mit einer Altersrente von 1.100 Euro und einem Rentenzuschlag von 75 Euro erhält zusätzlich eine Witwenrente. Ab Dezember 2025 gelten dann 1.175 Euro als Einkommen – die Witwenrente wird folglich neu berechnet und fällt geringer aus.

Was Sie jetzt unternehmen können

Zunächst sollten Sie überprüfen, ob Sie seit dem Jahr 2001 eine Erwerbsminderungsrente erhalten haben. Falls ja, ist es ebenso wichtig festzustellen, ob Sie zusätzlich eine Witwen- oder Witwerrente beziehen.

Ab Dezember 2025 sollten Sie Ihren neuen Rentenbescheid sorgfältig aufbewahren und die darin ausgewiesene Rentenhöhe aktiv an den Träger Ihrer Hinterbliebenenrente melden.

Um Fehler oder finanzielle Nachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich außerdem, frühzeitig professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen – etwa durch unabhängige Rentenberatungsstellen oder auf Sozialrecht spezialisierte Anwälte.