Witwenrente: Das ändert sich jetzt bei dieser Rente in 2025

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Ab dem 1. Juli 2025 treten neue Regelungen in Kraft, die unmittelbare Auswirkungen auf Witwen, Witwer, Waisen und gegebenenfalls auch auf Bezieherinnen und Bezieher einer Erziehungsrente haben. Mehr als fünf Millionen Personen könnten von diesen Anpassungen profitieren oder betroffen sein.

Die nun beschlossenen Änderungen bei der Witwenrente umfassen vor allem höhere Freibeträge für eigene Einkünfte des oder der Hinterbliebenen sowie eine generelle Rentenanpassung. Dennoch ist es ratsam, die individuelle Situation sorgfältig zu prüfen, um Missverständnisse zu vermeiden und mögliche finanzielle Vorteile nicht zu übersehen.

Einkünfte bei der Witwenrente, Waisenrente und Erziehungsrente

Die Hinterbliebenenrente – zu der Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente und Erziehungsrente zählen – unterscheidet sich in einem wichtigen Punkt von vielen anderen Rentenarten: Das eigene Einkommen des Rentenbeziehenden wird regelmäßig berücksichtigt. Wer also neben der Rente arbeitet oder anderweitige Einkünfte erzielt, muss damit rechnen, dass Teile dieser Hinterbliebenenrente gekürzt werden.

Allerdings gibt es Freibeträge, die dieses Einkommen zu einem gewissen Grad unberücksichtigt lassen. Bisher führten gerade diese Freibeträge immer wieder zu kontroversen Diskussionen, da viele Betroffene das Gefühl hatten, ihr eigenes Engagement – beispielsweise in Form einer Teilzeitbeschäftigung – werde durch Kürzungen „bestraft“.

Ab dem 1. Juli 2025 steigen die Freibeträge, sodass für viele Hinterbliebene eine höhere Netto-Witwenrente in Aussicht steht.

Das verändert sich bei den Freibeträgen ab Juli 2025

Die wichtigste Neuerung betrifft den Freibetrag, der auf das bereinigte Nettoeinkommen angerechnet wird. Ab Juli 2025 liegt dieser Freibetrag bei 1076,86 Euro. Das bedeutet, dass eigene Einkünfte bis zu dieser Höhe nicht zu Kürzungen der Hinterbliebenenrente führen.

Wichtig ist dabei stets das bereinigte Nettoeinkommen, das sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich pauschal 40 Prozent für Steuern und Sozialabgaben ergibt. Wer also beispielsweise rund 1800 Euro brutto monatlich verdient, fällt häufig vollständig unter diesen Freibetrag und muss keine Kürzung seiner Witwen- oder Witwerrente befürchten.

Ein zusätzlicher Aspekt betrifft Personen mit Kindern: Für jedes Kind wird der Freibetrag um 228,22 Euro angehoben. Dadurch ergibt sich für eine Witwe oder einen Witwer mit zwei Kindern ein deutlich höherer Gesamtfreibetrag. Erst jenseits dieser Beträge mindert das darüber liegende Einkommen die Hinterbliebenenrente.

Dabei wird jeder Euro oberhalb des persönlichen Freibetrags zu 40 Prozent von der Witwen- oder Witwerrente abgezogen.

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Wie wirken sich die neuen Beträge konkret auf die Witwenrente aus?

Um den Einfluss auf seine Witwenrente zu verstehen, sollte die Berechnung kennen. Zunächst wird die Bruttosumme der eigenen Einkünfte ermittelt. Anschließend werden pauschal 40 Prozent abgezogen.

Liegt der resultierende Wert unter dem Freibetrag von 1076,86 Euro (zuzüglich eventueller Kinderfreibeträge), so findet keine Anrechnung statt. Wird diese Grenze überschritten, mindert sich die Hinterbliebenenrente um 40 Prozent des überschüssigen Betrages.

In der Praxis kann das für viele Haushalte eine spürbare finanzielle Verbesserung bedeuten, insbesondere wenn bisher eine Kürzung wirksam war. Wer bereits in Rente ist und die Hinterbliebenenrente bezieht, sollte seinen Bescheid im Sommer 2025 genau prüfen.

Möglicherweise weisen die Rentenversicherungsträger die Anpassung automatisch aus, doch empfiehlt es sich, eventuelle Änderungen anhand der eigenen Verdienstnachweise zu kontrollieren und bei Fragen Kontakt mit der Rentenversicherung aufzunehmen.

Die Witwenrente steigt im Sommer 2025

Neben den höheren Freibeträgen gibt es noch eine zweite Neuerung: Zum 1. Juli 2025 wird die Rente generell erhöht – davon profitieren alle Rentenbeziehenden, also auch Empfängerinnen und Empfänger von Witwen- oder Witwerrente.

Die Erhöhung fällt nach bisherigem Stand bundesweit einheitlich aus und liegt bei 3,74 Prozent. Diese Steigerung führt jedoch zunächst nur zu einer Bruttoerhöhung.

Wer Steuern auf seine Rente zahlt, sollte deshalb beachten, dass ein Teil der Anhebung durch Abgaben und unter Umständen auch durch den Einkommensteuertarif abgeschwächt wird.

Was gilt es jetzt zu beachten?

Die beschlossenen Änderungen schaffen eine bessere finanzielle Grundlage für Hinterbliebene, da sie das anrechenbare Einkommen stärker entlasten und die Nettozahlungen erhöhen können.

Dennoch ist Vorsicht geboten. Die individuelle Situation, etwa bei Nebeneinkünften oder weiteren Einkommensquellen, kann zu abweichenden Ergebnissen führen. Es ist hilfreich, sich rechtzeitig mit den Änderungen vertraut zu machen, sich gegebenenfalls beraten zu lassen und die korrekte Anwendung der Freibeträge und Prozentsätze zu überprüfen.

Tipp: Mit Blick auf die allgemeine Rentenanpassung kann es zudem sinnvoll sein, frühzeitig zu kalkulieren, wie sich die kombinierte Auswirkung aus höherem Freibetrag und Rentenerhöhung darstellt. In manchen Fällen kann eine geringfügige Beschäftigung vorteilhafter werden, weil sie unter den angehobenen Freibetrag fällt und nicht länger die Rente mindert.

So behält man den Überblick über die Änderungen

Die Rentenversicherung informiert die Betroffen regelmäßig über Neuerungen im Rentenrecht und über konkrete Änderungen im individuellen Leistungsbezug. Es bietet sich an, diese Schreiben genau zu studieren und im Zweifelsfall den direkten Kontakt zu suchen. Die angekündigten Änderungen zum 1. Juli 2025 werden automatisch wirksam, sodass es in der Regel keiner gesonderten Beantragung bedarf. Wichtig ist jedoch, rechtzeitig alle Einkommensverhältnisse korrekt zu melden, um spätere Rückforderungen oder Verzögerungen zu vermeiden.

Ein Beispiel aus der Praxis

Um die Auswirkungen der Änderungen nachvollziebar zu machen, hier ein Beispiel aus der Praxis: Herr Schmidt ist verwitwet und bezieht derzeit eine Witwerrente von monatlich 900 Euro. Zusätzlich verdient er im Angestelltenverhältnis 2500 Euro brutto. Ab dem 1. Juli 2025 werden bei ihm zunächst 40 Prozent vom Bruttoeinkommen für Steuern und Abgaben abgezogen.

Übrig bleiben 1500 Euro anrechenbares Nettoeinkommen. Der neue Freibetrag in Höhe von 1076,86 Euro (ohne Kinder) wird hiervon abgezogen, sodass 423,14 Euro oberhalb des Freibetrags liegen. Von diesem Betrag werden 40 Prozent – also 169,26 Euro – auf die Witwerrente angerechnet.

Dadurch sinkt Herr Schmidts Witwerrente ab Juli 2025 um 169,26 Euro, während sein Einkommen bis zur Freibetragsgrenze unberührt bleibt. Insgesamt verbessert sich seine finanzielle Lage, da er gegenüber dem bisherigen, niedrigeren Freibetrag weniger von seiner Rente verliert. Gleichzeitig profitiert er wie alle Rentnerinnen und Rentner zusätzlich von der allgemeinen Rentenerhöhung, die ab Juli 2025 greift.