Wohngeld steigt um 15% – Diese Gruppen profitieren ganz besonders

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Mit der Einführung der Wohngeld-Reform 2025 steigen die Zahlungen um 15 Prozent. Das kann direkte Auswirkungen auf Berechtigte haben. Wer profitiert durch die Änderungen und wer hat jetzt erstmals ein Anrecht auf den Mietzuschuss?

Erhöhung der Leistungen ab Januar 2025

Ab 2025 erhöht sich das durchschnittliche Wohngeld pro Haushalt um 30 Euro. Parallel dazu steigen die anrechenbaren Mietgrenzen und Einkommensgrenzen. Dadurch haben Haushalte, die bisher nur knapp über der Grenze lagen, eine Möglichkeit, den Zuschuss zu beantragen.

Das Wohngeld wird zusätzlich durch einen Heizkostenzuschuss und die Klimapauschale aufgestockt, diese werden anhand der Anzahl der Bewohner und der Mietstufe berechnet.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gewährt und richtet sich an Personen, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Wohnkosten zu decken. Anspruchsberechtigt sind:

  • Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen,
  • Rentner,
  • Studenten und Auszubildende ohne BAföG- oder Berufsbildungsbeihilfe-Anspruch,
  • Bewohner von Alten- und Pflegeheimen.

Ob ein Anspruch vorhanden ist, wird mit dem Einkommen, der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Höhe der Miete errechnet. Da beim Bürgergeld und der Grundsicherung, die Wohnkosten bereits abgedeckt sind, sind Bezieher dieser Leistungen vom Wohngeld ausgeschlossen.

Berechnung der Höhe des Wohngeldes

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach drei Hauptfaktoren:

  1. Einkommen: Hierzu zählen Bruttolöhne, Renten und Unterhaltszahlungen. Nach Abzug bestimmter Pauschalen wie Werbungskosten oder Kinderbetreuungskosten wird das anrechenbare Einkommen berechnet.
  2. Haushaltsgröße: Ehepartner, Kinder und weitere Haushaltsmitglieder werden berücksichtigt. Bei getrennt lebenden Elternteilen werden Kinder anteilig gezählt.
  3. Anrechenbare Miete: Abhängig von der Mietstufe des Wohnortes gelten Obergrenzen für die zuschussfähige Miete. Diese Mietstufen reichen von I (sehr niedrige Mietkostenregionen) bis VII (sehr hohe Mietkostenregionen).

Ein Beispiel: Eine Einzelperson in einer Gemeinde mit Mietstufe III zahlt eine Bruttokaltmiete von 485 Euro. Die anrechenbare Obergrenze liegt jedoch bei 475,20 Euro. Nur dieser Betrag fließt in die Berechnung ein.

Mietstufen und regionale Unterschiede

Deutschland ist in sieben Mietstufen unterteilt, um regionale Mietkostenunterschiede zu berücksichtigen. Die durchschnittliche Kaltmiete variiert dabei stark:

  • Mietstufe I: Niedrige Mietkosten, z. B. ländliche Gebiete.
  • Mietstufe VII: Höchste Mietkosten, z. B. große Städte wie München oder Frankfurt.

Die genaue Mietstufe eines Wohnortes kann auf der Website des Bundeswohnministeriums eingesehen werden. Neben der Nettokaltmiete werden auch Betriebskosten wie Wasser, Abwasser oder Treppenhausbeleuchtung berücksichtigt.

Die nachfolgende Tabelle vergleicht das maximal mögliche Wohngeld für 2025 mit dem für 2024. Der tatsächliche Betrag hängt individuell von der monatlichen Miete oder Belastung (bei Eigentum) sowie vom Einkommen ab und kann entsprechend geringer ausfallen.

Tabelle Wohngeld:

Anzahl der
Haushaltsmitglieder
Mietstufe 2024 2025 Erhöhung
1
I 476,60€ 490,60€ 14,00€
II 521,60€ 537,60€ 16,00€
III 567,60€ 585,60€ 18,00€
IV 620,60€ 640,60€ 20,00€
V 669,60€ 691,60€ 22,00€
VI 720,60€ 744,60€ 24,00€
VII 780,60€ 806,60€ 26,00€
2
I 587,40€ 604,40€ 17,00€
II 641,40€ 660,40€ 19,00€
III 697,40€ 718,40€ 21,00€
IV 762,40€ 786,40€ 24,00€
V 821,40€ 847,40€ 26,00€
VI 883,40€ 912,40€ 29,00€
VII 955,40€ 987,40€ 32,00€
3
I 700,80€ 720,80€ 20,00€
II 763,80€ 786,80€ 23,00€
III 830,80€ 856,80€ 26,00€
IV 907,80€ 936,80€ 29,00€
V 977,80€ 1.008,80€ 31,00€
VI 1.052,80€ 1.086,80€ 34,00€
VII 1.136,80€ 1.174,80€ 38,00€
4
I 816,20€ 840,20€ 24,00€
II 891,20€ 918,20€ 27,00€
III 968,20€ 998,20€ 30,00€
IV 1.057,20€ 1.090,20€ 33,00€
V 1.141,20€ 1.178,20€ 37,00€
VI 1.227,20€ 1.267,20€ 40,00€
VII 1.327,20€ 1.371,20€ 44,00€
5
I 931,60€ 958,60€ 27,00€
II 1.016,60€ 1.046,60€ 30,00€
III 1.105,60€ 1.139,60€ 34,00€
IV 1.208,60€ 1.246,60€ 38,00€
V 1.302,60€ 1.344,60€ 42,00€
VI 1.401,60€ 1.447,60€ 46,00€
VII 1.515,60€ 1.566,60€ 51,00€
für jedes weitere
I 111,40€ 114,40€ 3,00€
II 122,40€ 126,40€ 4,00€
III 134,40€ 138,40€ 4,00€
IV 146,40€ 151,40€ 5,00€
V 156,40€ 161,40€ 5,00€
VI 175,40€ 181,40€ 6,00€
VII 189,40€ 195,40€ 6,00€

Einkommens- und Vermögensgrenzen

Anspruch auf Wohngeld besteht nur, wenn das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Gleichzeitig darf das Vermögen bestimmte Freigrenzen nicht überschreiten:

Einkommensgrenzen: Diese variieren je nach Mietstufe und Haushaltsgröße. Beispielsweise liegt die Grenze für eine Einzelperson in Mietstufe III bei ca. 1.300 Euro netto monatlich.
Vermögensgrenzen: Einzelpersonen dürfen maximal 60.000 Euro Vermögen besitzen. Für jedes weitere Haushaltsmitglied steigt die Grenze um 30.000 Euro.

Zum Vermögen zählen Bargeld, Konto- und Sparguthaben sowie Immobilien. Ausnahmen bestehen für notwendige Altersvorsorge.

Beispiele für Einkommensobergrenzen

Einkommensobergrenzen bei Mietstufe 3
gilt z. B. in Dortmund, Dresden, Essen, Wolfsburg, Wuppertal

Anzahl der Haushaltsmitglieder 2024 2025 Erhöhung
1 2.050€ 2.155€ 105€
2 2.765€ 2.910€ 145€
3 3.444€ 3.645€ 201€
4 4.652€ 4.932€ 280€
5 5.333€ 5.660€ 327€

Einkommensobergrenzen bei Mietstufe 4
gilt z.B. in Berlin, Bremen, Braunschweig,

Anzahl der Haushaltsmitglieder 2024 2025 Erhöhung
1 2.094€ 2.201€ 107€
2 2.823€ 2.971€ 148€
3 3.512€ 3.715€ 203€
4 4.740€ 5.022€ 282€
5 5.430€ 5.760€ 330€

Besondere Regelungen für Studenten und Auszubildende

Studenten und Auszubildende können Wohngeld nur beantragen, wenn sie keinen Anspruch auf BAföG oder ähnliche Leistungen haben. Voraussetzung ist der Nachweis eines abgelehnten BAföG-Antrags.

Ausnahmen bestehen für:

Studenten, die aufgrund von Altersüberschreitungen kein BAföG erhalten,
Langzeitstudierende, die die maximale Förderdauer überschritten haben und
Teilzeitstudierende.

Außerdem können Studenten mit Kindern oder Alleinerziehende zusätzliche Leistungen beantragen.

Antragstellung und benötigte Unterlagen

Der Wohngeldantrag kann in Papierform oder online bei der zuständigen Wohngeldstelle eingereicht werden. Benötigte Dokumente umfassen:

  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
  • Mietvertrag und Zahlungsbelege
  • Meldebescheinigung
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen oder Sozialleistungen

Für Immobilieneigentümer sind weitere Unterlagen wie Grundbuchauszüge oder Darlehensnachweise erforderlich. Studenten müssen eine Studienbescheinigung sowie den BAföG-Ablehnungsbescheid vorlegen.

Wohnkosten in Sonderfällen

In Haushalten mit gemischten Einkommensquellen oder bei Zusammenleben mit Bürgergeldempfängern wird die Miete anteilig berechnet. Beispiel: Ein Rentner teilt sich die Wohnung mit seinem Sohn, der Bürgergeld erhält. Der Rentner kann Wohngeld für seinen Mietanteil beantragen.

Auch bei Studenten-Wohngemeinschaften können individuelle Ansprüche bestehen, wenn einzelne Mitglieder nicht BAföG-berechtigt sind.

Umgang mit Änderungen und rückwirkenden Leistungen

Veränderungen wie Umzüge, Einkommenssteigerungen oder Änderungen der Haushaltsgröße müssen unverzüglich gemeldet werden. Bei Nichtmeldung drohen Rückforderungen oder Bußgelder.

Falls Sozialleistungen abgelehnt werden, kann innerhalb von vier Wochen ein Wohngeldantrag gestellt werden, der rückwirkend ab dem Monat der Sozialleistungsbeantragung gilt.