Eine Schwangerschaft stellt viele Menschen vor finanzielle Herausforderungen. Für Bürgergeld-Leistungsberechtigte kommt es daher zu vielen Fragen. Wie soll ich mein Kind mit den geringen Zahlungen vom Jobcenter ernähren? Habe ich vielleicht einen Anspruch auf eine größere Wohnung, denn mein Kind benötigt ja auch ein eigenes Kinderzimmer? Gibt es eventuell auch Mehrbedarfe für Schwangere?
Inhaltsverzeichnis
Bürgergeld während der Schwangerschaft
Auch während der Schwangerschaft haben Sie einen Anspruch auf Bürgergeld (ehemals Hartz IV). Sie müssen das Jobcenter jedoch über Ihre Schwangerschaft informieren. Sollte Ihre Schwangerschaft allerdings unproblematisch und ohne Risiken verlaufen, bleiben Sie weiterhin in der Jobvermittlung des Jobcenters. Das bedeutet für Sie, dass Ihnen das Jobcenter während der Schwangerschaft weiterhin passende Arbeitsvermittlungsvorschläge zukommen lässt.
Doch auch im Bürgergeld-Bezug gilt, dass Sie nach der Geburt die Möglichkeit haben, sich bis zu drei Jahre der Erziehung des Kindes zu widmen.
In dieser Zeit besteht keine Pflicht, sich eine neue Erwerbstätigkeit zu suchen. Nachdem Ihr Kind jedoch das dritte Lebensjahr vollendet hat, kann ihm eine Betreuung in einer Tageseinrichtung zugemutet werden. Dies ist in § 10 SGB II geregelt. Somit müssen Sie dem Arbeitsmarkt ab diesem Zeitpunkt wieder zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist aber, dass die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung auch gewährleistet ist.
Nur zumutbare Arbeitsstellen müssen angenommen werden
Bezieherinnen und Bezieher des Bürgergeldes müssen nur Arbeitsangebote wahrnehmen, wenn die Arbeit zumutbar ist. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind grundsätzlich alle Tätigkeiten zumutbar, deren Ausübung einer oder einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist und die nicht gegen irgendwelche gesetzlichen Regelungen verstoßen, also beispielsweise nicht sittenwidrig sind oder nicht angemessen entlohnt werden.
Aber: Für Schwangere ist in diesem Zusammenhang vor allem der Mutterschutz relevant. Dieser beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit sollten Schwangere nicht mehr arbeiten. Auch nach der Geburt kann das Kind einen Grund darstellen, warum eine Arbeit unzumutbar ist, beispielsweise weil die Erziehung eines Kindes sichergestellt werden muss.
Sanktionen während der Schwangerschaft
Bürgergeld-Berechtigte haben Angst vor Leistungsminderungen, wenn sie eine Arbeitsstelle ablehnen oder den Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung nicht in vollem Umfang gerecht werden.
Die Leistungskürzung macht unter Umständen auch vor Schwangeren keinen Halt, denn grundsätzlich besteht bei dem Bezug von Bürgergeld eine Mitwirkungspflicht, um die finanzielle Abhängigkeit von den staatlichen Leistungen zu beenden. Daher müssen sich auch Schwangere unter Umständen auf Arbeitsstellen bewerben und der Mitwirkungspflicht des Jobcenters nachkommen. Zu den Pflichten gehören unter anderem:
- Teilnahme an Maßnahmen,
- Wahrnehmung von Terminen,
- Schreiben von Bewerbungen,
- Eigeninitiative bei der Jobsuche.
Sogar unmittelbar vor und nach der Geburt sowie in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes müssen Sie entsprechende Meldetermine beim Jobcenter wahrnehmen. Bei Pflichtverletzung drohen gestaffelte Kürzungen nach folgendem Prinzip:
- 1. Pflichtverletzung: Das Bürgergeld wird einen Monat lang um 10 % des jeweiligen Regelsatzes verringert.
- 2. Pflichtverletzung: Das Bürgergeld wird zwei Monate lang um 20 % des jeweiligen Regelsatzes gekürzt.
- 3. Pflichtverletzung sowie jede weitere Pflichtverletzung danach: Das Bürgergeld wird drei Monate lang um 30 % des jeweiligen Regelsatzes reduziert.
- Kommt es ein Jahr lang zu keiner Pflichtverletzung wird die nächste folgende Pflichtverletzung so behandelt, als sei es die erste, also mit einer Leistungsminderung um 10 % des Regelsatzes.
Anspruch auf eine größere Wohnung?
Bei einer Schwangerschaft stellen sich Bürgergeld-Berechtigte zudem die Frage, ob sie auch einen Anspruch auf eine größere Wohnung haben. Diese Frage ist nicht unberechtigt, denn schließlich benötigt das neue Familienmitglied ein eigenes Zimmer.
Wenn Sie einen Umzug planen, sollte das Jobcenter das Kind ab der 13. Woche als volle Person berücksichtigen, wenn es entscheidet, ob die Kosten für Ihre neue Wohnung angemessen sind.
Als Faustregel betrachtet das Jobcenter für eine alleinstehende Person eine Wohnungsgröße von 45 bis 60 m² als angemessen. Für jede weitere Person werden zusätzlich rund 15 m² als angemessen betrachtet. Wer aufgrund einer Schwangerschaft also in eine größere Wohnung umziehen will, kann ungefähr davon ausgehen, dass diese rund 15 m² größer sein darf.
Ist Ihre aktuelle Wohnung zu teuer, sieht die Sache ein bisschen anders aus. Sobald Ihr Kind geboren ist, zählt es bei der Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten als volle Person. Doch auch schon in der Schwangerschaft berücksichtigen einige Jobcenter einen Zuschlag bei den Unterkunftskosten.
Mehrbedarf in der Schwangerschaft
In der Schwangerschaft haben Sie ab der 13. Woche einen Anspruch auf Mehrbedarf. Dies ergibt sich aus § 21 SGB II. Diesen Mehrbedarf berücksichtigt das Jobcenter jedoch nicht von alleine. In § 21 Absatz 2 SGB II steht, dass werdende Mütter ab der 13. Woche einen Mehrbedarf bekommen. Sie müssen dem Jobcenter nur mitteilen, dass Sie schwanger sind, beispielsweise durch Vorlage Ihres Mutterpasses. Der Mehrbedarf gilt bis zu dem Monat der Entbindung.
Der Mehrbedarf beträgt 17 % des für die Mutter maßgebenden Regelbedarfs. Wenn Sie also eine alleinstehende schwangere Frau sind, haben Sie einen Regelsatz von 502,00 €. 17 % davon sind dann 85,34 €. Insgesamt haben Sie als schwangere alleinstehende Frau daher einen Anspruch auf 587,34 € (Regelbedarf + Mehrbedarf).
Erstausstattung in der Schwangerschaft
Gerade beim ersten Kind müssen viele kostspielige Anschaffung getätigt werden. Als Bürgergeld-Bezieherin haben Sie daher die Möglichkeit, einen Antrag auf Einmalleistungen (Zuschüsse) für die Erstausstattung zu stellen. Dies ergibt sich aus § 24 SGB II, welcher die abweichende Erbringung von Leistungen regelt. Normalerweise gewährt Ihnen das Jobcenter eine Pauschale, die entweder aus Geld- oder aus Sachleistungen bestehen kann.
Beachten Sie bei Ihrem Antrag auf Einmalleistungen für die Erstausstattung, dass Sie genau auflisten, was Sie benötigen. So ist es für das Jobcenter leichter abzuschätzen, welcher Betrag für die Erstausstattung erforderlich ist.
Für ein Baby können folgende Gegenstände als Erstausstattung beantragt werden:
- Babybett
- Laufstall
- Kinderwagen
- Umstandskleidung
- Wickeltisch
- Kleidung für das Baby (Strampler, Socken, Oberteile, Hosen usw.)
- Flaschen
- Pflegeartikel
Auch hier gibt es Unterschiede bei den Jobcentern. Meistens hat jedes Jobcenter Vorgaben, welche Gegenstände es bewilligen und welche Summe es auszahlen darf. So kann es sein, dass ein Bürgergeld-Beziehende in Berlin einen höheren Betrag bewilligt bekommt als ein Bürgergeld-Beziehende in Bremen.
Was kann nach der Geburt beantragt werden?
Nach der Geburt Ihres Kindes haben Sie zunächst einmal einen Anspruch auf Kindergeld. Seit dem 01. Januar 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich 250 Euro monatlich pro Kind.
Wenn Sie alleinerziehend sind, haben Sie zudem einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende. Dies ergibt sich aus § 21 Absatz 3 SGB II. Dieser Mehrbedarf bestimmt sich nach dem Alter des Kindes. Dieser Anspruch besteht ebenfalls, wenn Sie mit Ihren Eltern oder Geschwistern in einem Haushalt leben (Urteil des Bundessozialgerichts, Aktenzeichen B 4 AS 167/11 R).
Bürgergeld-Berechtigte erhalten zudem nach der Geburt Elterngeld. Dieses Elterngeld beträgt 300 € pro Monat, wenn Sie im Jahr vor der Geburt nicht erwerbstätig gewesen sind. Es wird jedoch vollständig als sonstiges Einkommen auf Ihre Bürgergeld-Leistungen angerechnet.
Unterstützung von unterhaltspflichtigen Personen
Sollten Sie alleinerziehend sein, ist der andere Elternteil des Kindes zum Unterhalt verpflichtet. Die Unterhaltszahlungen richten sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezieht der andere Elternteil ebenfalls Leistungen nach dem SGB II oder zahlt den Unterhalt nicht regelmäßig oder in voller Höhe, können Sie Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies muss beim Jugendamt beantragt werden. Bis zum dritten Lebensjahr hat die Mutter sogar einen Anspruch auf Betreuungsgeld.
Quellen:
Zweites Sozialgesetzbuch (SGBII)
Bundessozialgericht (BSG)
- Az: B 4 AS 167/11 R (Anspruch auf Mehrbedarf in einer Haushaltsgemeinschaft)
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