Viele Alleinerziehende kennen die Situation leider nur zu gut. Das Kind hat Anspruch auf Unterhalt, doch der andere Elternteil, der verpflichtet ist, diesen zu zahlen zahlt nicht, zu wenig oder nicht regelmäßig,
Wann können Sie einen Unterhaltsvorschuss beantragen? Wann wird dieser ausgezahlt? Wo müssen Sie den Antrag stellen? Wann besteht kein Anspruch auf Unterhalt und wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss? Diese Fragen klären wir in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Wann besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Sie können den Unterhaltszuschuss erhalten, wenn Sie bei sich ihr Kind ohne den Elternteil erziehen, dem gegenüber das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat.
Wenn der zu Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht zahlt, oder nicht so zahlt, wie er / sie es müsste, dann besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Außerdem muss das Kind den Lebensmittelpunkt bei Ihnen haben. Hinzu kommt, dass Sie keine neue Ehe eingegangen sein dürfen.
Tabelle zur Voraussetzung eines Unterhaltsvorschusses
Hier ist eine Tabelle, die die wichtigsten Kriterien für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zusammenfasst:
Kriterium | Beschreibung |
---|---|
Alter des Kindes | Das Kind muss unter 18 Jahre alt sein. |
Elternstatus | Das Kind lebt bei nur einem Elternteil, der allein für das Kind sorgt. |
Zahlungsverpflichtung | Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung nicht oder nur teilweise. |
Höchstbezugsdauer | Maximal bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Für Kinder über 12 gelten spezielle Regelungen (z. B. eigenes Einkommen). |
Einkommensgrenze ab 12 Jahre | Kinder ab 12 Jahre haben nur Anspruch, wenn der betreuende Elternteil über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügt (600 € nach Abzug von Steuern). |
Bezugsdauer für den Vorschuss | Grundsätzlich wird der Vorschuss maximal sechs Jahre gewährt, kann aber bei anhaltender Bedürftigkeit verlängert werden. |
Antragstellung | Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss beim Jugendamt gestellt werden. |
Anspruchsausschluss | Kein Anspruch, wenn der betreuende Elternteil mit einem neuen Partner verheiratet ist oder dauerhaft zusammenlebt. |
Bis zu welchem Alter wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann wird der Unterhaltszuschuss regulär bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Eine Grenze der Bezugsdauer gibt es heute nicht mehr.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss bemisst sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.
Im Bundesland Niedersachsen bedeutet das ab dem 1. Januar 2024 für Kinder bis zu fünf Jahren 230,00 Euro pro Monat, für solche zwischen sechs und elf Jahren 301,00 Euro pro Monat und für Kinder zwischen zwölf und 17 Jahren 395,00 Euro pro Monat.
Tabelle zur Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses in Deutschland wurde im Jahr 2024 aktualisiert. Die aktuellen Beträge sind:
Alter des Kindes | Unterhaltsvorschuss (monatlich) |
---|---|
0 bis 5 Jahre | 230 Euro |
6 bis 11 Jahre | 301 Euro |
12 bis 17 Jahre | 395 Euro |
Hinweis: Diese Beträge berücksichtigen das volle Kindergeld in Höhe von 250 Euro, das vom Unterhaltsvorschuss abgezogen wird. Der Unterhaltsvorschuss soll Alleinerziehende entlasten, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt.
Für Kinder ab 12 Jahren gelten zusätzliche Bedingungen, wie etwa ein Mindesteinkommen des betreuenden Elternteils von 600 Euro, um den Anspruch zu erhalten.
Besondere Bedingungen ab dem zwölften Lebensjahr
Wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr beendet hat, dann gibt es nur dann einen Anspruch auf Unterhalt nur bei speziellen Bedingungen.
Erstens dürfen weder Sie noch das Kind Bürgergeld beziehen, beziehungsweise müssen Sie bei ergänzendem Bürgergeld mindestens 600 Euro brutto im Monat verdienen. Zweitens kann der Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes verhindern.
Im Bedarfsfall sollen alle Kinder lückenlos Unterhaltsvorschuss bekommen.
Wann wird der Unterhaltsvorschuss ausgezahlt?
Der Unterhaltsvorschuss wird jeweils zu Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt, er kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.
Was muss der Antrag enthalten?
Zuerst einmal müssen Sie das Antragsformular ausfüllen. Dann sind weitere Unterlagen nötig, je nach Einzelfall können dies sein:
Die Geburtsurkunde des Kindes mit Unterhaltsanspruch, der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils beziehungsweise bei Nichtstaatsbürgern der Nachweis eines gültigen Aufenthaltstitels, ein bestehender Unterhaltstitel sowie die Unterhaltsurkunde und die aktuelle Unterhaltsfestlegung.
Weitere wichtige Unterlagen sind die aktuelle Steuerkarte, Einkommensnachweise über Kindergeld.
Bei unverheirateten Eltern muss eine Vaterschaftsfeststellung oder Anerkenntnis vorlegen, falls der Vater nicht zahlt. Bei einer getrennten Ehe ist das Scheidungsurteil wichtig.
Wenn Unterhaltszahlungen teilweise gezahlt wurden, dann müssen auch diese belegt werden.
Wie verläuft das Verfahren?
Zuerst stellen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss. Dann prüft die zuständige Behörde ihre Berechtigung.
Wo stellen Sie den Antrag?
Zuständig ist das örtliche Jugendamt beziehungsweise die Unterhaltsvorschusstelle der Kommune.
Tipp: Der Antrag kann online gestellt werden
Inzwischen können Sie bei vielen Jugendämtern den Antrag auch online stellen. Das macht vieles für Sie einfacher, denn Online werden Sie durch den Antrag geführt, und Ihnen werden nur die Punkte angezeigt, die in ihrem Fall wichtig sind. Den Online-Antrag finden Sie unter: unterhaltsvorschuss-online.de
Fragen Sie bei ihrer Kommune nach, ob ein Online-Antrag möglich ist.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Vom Stellen des Antrags bis zum Abschluss seiner Bearbeitung dauert es in der Regel zwischen zwei und sechs Wochen.
Unterhaltsvorschuss wird beim Bürgergeld angerechnet
Der Unterhaltsvorschuss wird beim Bürgergeld angerechnet. Der Unterhaltsvorschuss zählt als Einkommen des Kindes und wird deshalb vom Bürgergeld abgezogen, das für die Bedarfsgemeinschaft berechnet wird. Dabei wird der Betrag des Unterhaltsvorschusses vollständig als Einkommen des Kindes gewertet und reduziert somit die Leistungen, die das Kind aus dem Bürgergeld erhält.
Es gibt allerdings Freibeträge, die bei der Berechnung von Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass in bestimmten Fällen nur ein Teil des Unterhaltsvorschusses auf das Bürgergeld angerechnet wird.
Die genaue Anrechnung kann daher individuell unterschiedlich sein und hängt von der Einkommenssituation der gesamten Bedarfsgemeinschaft ab.
Beispiel für die Anrechnung des Unterhaltsvorschusses auf das Bürgergeld
Familie Müller besteht aus der Mutter und ihrem 10-jährigen Kind. Die Mutter erhält Bürgergeld und für das Kind wird zusätzlich Unterhaltsvorschuss gezahlt. Die Situation sieht wie folgt aus:
- Regelbedarf der Mutter: 502 € (Regelbedarf Bürgergeld für Erwachsene in 2024)
- Regelbedarf des Kindes: 420 € (Regelbedarf Bürgergeld für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren in 2024)
- Unterhaltsvorschuss für das Kind: 187 € (Betrag für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren)
Berechnung
- Gesamtbedarf der Familie:
- 502 € (Mutter) + 420 € (Kind) = 922 €
- Einkommen des Kindes (Unterhaltsvorschuss):
- Unterhaltsvorschuss: 187 €
- Anrechnung des Unterhaltsvorschusses:
Da der Unterhaltsvorschuss vollständig als Einkommen des Kindes angerechnet wird, wird dieser Betrag von den 420 € des Regelbedarfs des Kindes abgezogen.- Bedarf des Kindes: 420 € – 187 € = 233 €
- Auszahlungsbetrag für die Familie:
- Mutter: 502 €
- Kind: 233 €
- Gesamtbetrag Bürgergeld: 502 € + 233 € = 735 €
Ergebnis:
Ohne den Unterhaltsvorschuss hätte die Familie Müller 922 € Bürgergeld erhalten. Da jedoch 187 € Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes angerechnet werden, reduziert sich das Bürgergeld auf 735 €.
Dieses Beispiel zeigt exemplarisch, wie der Unterhaltsvorschuss direkt auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird und somit das Bürgergeld für die Bedarfsgemeinschaft senkt.