Abstandszahlung des Vermieters bei Wohnungswechsel mindert Bürgergeld – Aber!

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Umzugshilfe des Vermieters – Vermögen oder Einkommen?
Wurde an einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung SGB 2/ Bürgergeld im Rahmen eines Umzugs durch den bisherigen Vermieter eine Abstandszahlung zur Kompensation der mit dem Umzug verbundenen Aufwendungen erbracht, so ist diese Zahlung jedenfalls, dann, wenn damit nicht der Verzicht auf Mieterschutzrechte und weitere Ausübung des Besitzes an der Wohnung abgegolten werden sollte, als – Einkommen zu qualifizieren.

Und damit bei der Ermittlung des konkreten Grundsicherungsbedarfs entsprechend zu berücksichtigen.

Ein Empfänger von Bürgergeld ist verpflichtet, Angaben zum Einkommen, die sich seit Antragstellung geändert haben, unverzüglich gegenüber dem Jobcenter zu melden.

Ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht berechtigt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zur Rücknahme des Leistungsbescheids nach dem SGB 2.

So aktuell geurteilt vom 18. Senat des Landessozialgerichts Berlin – Brandenburg.

Aber Praxistipp

2500,00 Euro Umzugsbeihilfe vom ehemaligem Vermieter ist Vermögen beim Bezug von Bürgergeld und kein anrechenbares Einkommen.

Denn hier wurde eine Vermögensumschichtung vorgenommen.

Der Mieter tauschte sein Gebrauchs- und Besitzrecht an der Wohnung gegen die Umzugsbeihilfe seines ehemaligen Vermieters ein.

Der Bürgergeldempfänger hat durch einen gerichtlichen Vergleich eine Vermögensumschichtung vorgenommen, indem er sein Gebrauchs- und Besitzrecht gegen die „Umzugsbeihilfe” seiner Vermieter eingetauscht bzw. umgewandelt hat.

Wenn aber Einnahmen lediglich darauf beruhen, dass ein Vermögensgegenstand in Geld oder geldwerte Einnahmen umgesetzt bzw. ,,versilbert” wird, ist nach der Wertung der § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II – nicht von Einkommen auszugehen ( so zutreffend SG Heilbronn, Urteil vom 6. Februar 2019 – S 10 AS 1963/18 – ).

Wann liegt ein – Versilbern – bzw. Vermögensumschichtung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor?

Nach jüngster Rechtsprechung des BSG zur – Vermögensumschichtung – bestimmt sich die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Ausgangspunkt nach der modifizierten Zuflusstheorie.

Danach ist Einkommen grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt.

Abzustellen ist dabei auf die erste Antragstellung des laufenden Leistungsfalls insofern, als bereits davor vorhandene Werte Vermögen sind (vgl. jüngst BSG,Urt. v. 28.02.2024 – B 4 AS 22/22 R – ).

Werden Anteile aus Investmentfonds verkauft, resultieren die daraus erzielten Kapitalerträge/Kursgewinne aus dem Vermögensstamm selbst und sind als bloße Vermögensumschichtung unbeachtlich und nicht als Einkommen i. S. des SGB II zu bewerten).