Bürgergeld: Aufhebungsbescheid rechtswidrig, wenn das Jobcenter Kenntnis vom Job hatte

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Bürgergeld: Aufhebungsbescheid rechtswidrig, wenn das Jobcenter seit mehr als 1 Jahr Kenntnis von der Arbeitsaufnahme hatte
Ein Aufhebungsbescheid von Bürgergeld ist rechtswidrig, wenn das Jobcenter seit über einem Jahr von den Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen, Kenntnis hat – hier Arbeitsaufnahme des Hilfebedürftigen – ( SG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2019 – S 1 AS 111/17 – ).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG, Urteil vom 26.07.2016 – B 4 AS 47/15 R – ) gilt folgendes:

Für den Beginn der Jahresfrist ist die bestimmte Kenntnis dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bzgl. sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht.

Allerdings ist insoweit vorrangig auf den Standpunkt der Behörde abzustellen, so dass der Einjahreszeitraum in jedem Fall dann schon beginnt, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass ihr die vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw. Aufhebung genügen.

§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X schreiben hier eine Ausschlussfrist von einem Jahr seit Kenntnisnahme von den die Rücknahmeentscheidung rechtfertigenden Tatsachen vor.

Dem steht auch – nicht entgegen, dass der Bürgergeld – Empfänger der vom Jobcenter an ihn gerichteten Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen über das bezogene Arbeitseinkommen nicht nachkam, d. h. hier in keiner Weise entsprechend mitwirkte ( § 60 SGB 1 ).

Fazit

Da die Aufhebungsentscheidung des Jobcenters rechtswidrig war, war somit auch der Erstattungsbescheid des Jobcenters aufzuheben.