Die Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft ist unzumutbar, wenn der Leistungsempfänger dazu die Pflege seiner nahen Angehörigen aufgeben müsste. Ist die Pflege wegen des Todes der Angehörigen oder wegen anderweitiger Sicherstellung nicht mehr notwendig, muss das Jobcenter dem Leistungsempfänger eine Frist zur Senkung der Unterkunftskosten einräumen (SG Duisburg Az. S 14 AS 47/09).
Begründung des Gerichts
Wenn die tatsächliche Miete höher ist als die angemessene Referenzmiete des Jobcenters, kommt die Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte nicht in der Lage war, eine angemessene Wohnung anzumieten.
So verhält es sich hier, weil es dem Empfänger von Grundsicherung subjektiv nicht zumutbar war, durch einen Wohnungswechsel die Kosten der Unterkunft zu senken.
Ausnahmefall für die Unzumutbarkeit eines Umzugs lag vor
Im vorliegenden Fall liegt ein entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu berücksichtigender Ausnahmefall (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R) vor, weil der Hilfebedürftige seine pflegebedürftigen und auf umfassende Unterstützung angewiesenen Eltern, die in unmittelbarer Nähe des Leistungsberechtigten wohnten, versorgen musste.
In diesem Einzelfall hatte die Mutter Pflegegrad 3 und der Vater saß im Rollstuhl, der Pflegedienst konnte hier den gesamten Aufwand an Pflege – nicht abdecken.
Die Alternative wäre nur gewesen, die Eltern in ein Pflegeheim zu übergeben. Die Geschwister des Antragstellers waren nicht bereit diese umfassende Pflege zu übernehmen und ihr Wohnort war zu weit weg.
Nach Auffassung des Gerichts war es dem Leistungsempfänger – subjektiv nicht zumutbar umzuziehen
Dabei hat das Gericht auch den Rechtsgedanken des § 10 Abs.1 Nr.4 SGB II heran gezogen, wonach dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
Die Mutter war im Januar 2009 gestorben und der Vater wurde in die Obhut eines Pflegeheims übergeben änderte sich dies nun
Denn das Jobcenter musste dem Antragsteller nun eine neue Schonfrist von 6 Monaten einräumen.
Fazit:
1. Die Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft ist unzumutbar, wenn der Leistungsempfänger dazu die Pflege seiner Eltern aufgeben müsste.
2. Ist die Pflege wegen des Todes der Angehörigen oder wegen anderweitiger Sicherstellung nicht mehr notwendig, muss das Jobcenter dem Leistungsempfänger eine Frist zur Senkung der Unterkunftskosten einräumen.
Welche Härtefalle können einem Umzug unzumutbar machen ?
1. Die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, die möglichst nicht durch einen Wohnungswechsel zu einem Schulwechsel gezwungen werden sollten.
2. Es kann auf Alleinerziehende Rücksicht genommen werden, die zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verloren ginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte.
3. Ähnliches kann für behinderte oder pflegebedürftige Menschen bzw für die sie betreuenden Familienangehörigen gelten, die zur Sicherstellung der Teilhabe behinderter Menschen ebenfalls auf eine besondere wohnungsnahe Infrastruktur angewiesen sind.