Verkaufen Bürgergeldempfänger ihr bisher selbstbewohntes Einfamilienhaus, müssen sie den Verkaufserlös für ihren Lebensunterhalt einsetzen. Das gilt auch dann, wenn sie sich mit dem Geld ein neues Eigenheim mit viel zu großer Wohnfläche gebaut haben, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag, 20. Januar 2025, veröffentlichten Beschluss (Az.: L 11 AS 372/24 B ER).
Das Jobcenter sei nicht gehalten, das Immobilienvermögen von Bürgergeldempfängern zu optimieren, betonten die Celler Richter.
Im konkreten Fall ging es um eine Familie aus dem Emsland, die auf Bürgergeld angewiesen war.
Als sie ihr selbstbewohntes Hausgrundstück für 514.000 Euro verkauften, hob der Landkreis Emsland als zuständiger Grundsicherungsträger die Leistungsbewilligung auf. Das Geld müsse für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Dagegen wehrten sich die Grundsicherungsempfänger mit einem gerichtlichen Eilantrag.
Jobcenter muss Immobilienoptimierung nicht ermöglichen
Während des Verfahrens war der Verkaufserlös aufgebraucht. Die siebenköpfige Familie hatte das Geld in einen selbstbewohnten Neubau mit 254 Quadratmetern Grundfläche investiert.
Der Landkreis müsse das Haus zumindest für zwölf Monate als geschütztes Vermögen ansehen, meinten sie.
Die Grundsicherungsempfänger beriefen sich auf die gesetzliche Karenzzeit von zwölf Monaten. Während der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber festgelegt, dass Jobcenter in dieser Zeit des Leistungsbezugs nicht die Angemessenheit von Wohnungen prüfen dürfen.
LSG Celle: Keine Hilfebedürftigkeit bei Neubau von zu großem Haus
Das LSG stellte in seinem Beschluss vom 7. Januar 2025 fest, dass die Familie nicht bedürftig sei und kein Bürgergeld beanspruchen könne.
Das neue Hausgrundstück sei viel zu groß und stelle kein geschütztes Schonvermögen dar.
Das neue Haus habe einen Verkehrswert von 590.000 Euro und eine Grundschuld von 150.000 Euro. Damit stehe ein unbelasteter Wert von 440.000 Euro zur Verfügung. Eine Verwertung dieses Vermögens sei durch Beleihung möglich.
Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf die gesetzliche Karenzzeit berufen. Die Regelung diene dazu, dass Leistungsempfänger ihr angespartes Vermögen, etwa für die Altersvorsorge, nicht sofort aufbrauchen müssten, wenn sie nur vorübergehend auf Bürgergeld angewiesen seien. Die Karenzzeit solle plötzliche Härten abfedern.
Keine Notlage
Im vorliegenden Fall habe es sich aber nicht um eine unerwartete Notlage gehandelt, sondern um langjährige Leistungsbezieher, „die ihre Wohnsituation und ihr Immobilienvermögen optimieren wollten“, heißt es in dem Beschluss. So habe die Familie als Grund für den Verkauf des alten Hauses angegeben, dass ihnen die Entfernung zur Innenstadt zu groß sei.
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors