Bürgergeld: Das Jobcenter muss Hausoptimierung nicht ermöglichen

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Verkaufen Bürgergeldempfänger ihr bisher selbstbewohntes  Einfamilienhaus, müssen sie den Verkaufserlös für ihren  Lebensunterhalt einsetzen. Das gilt auch dann, wenn sie sich mit dem  Geld ein neues Eigenheim mit viel zu großer Wohnfläche gebaut haben,  entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem  am Montag, 20. Januar 2025, veröffentlichten Beschluss (Az.: L 11 AS  372/24 B ER).

Das Jobcenter sei nicht gehalten, das Immobilienvermögen  von Bürgergeldempfängern zu optimieren, betonten die Celler Richter.

Im konkreten Fall ging es um eine Familie aus dem Emsland, die auf Bürgergeld angewiesen war.

Als sie ihr selbstbewohntes Hausgrundstück  für 514.000 Euro verkauften, hob der Landkreis Emsland als zuständiger  Grundsicherungsträger die Leistungsbewilligung auf. Das Geld müsse für  den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Dagegen wehrten sich die  Grundsicherungsempfänger mit einem gerichtlichen Eilantrag.

Jobcenter muss Immobilienoptimierung nicht ermöglichen

Während des Verfahrens war der Verkaufserlös aufgebraucht. Die siebenköpfige Familie hatte das Geld in einen selbstbewohnten Neubau  mit 254 Quadratmetern Grundfläche investiert.

Der Landkreis müsse das  Haus zumindest für zwölf Monate als geschütztes Vermögen ansehen,  meinten sie.

Die Grundsicherungsempfänger beriefen sich auf die  gesetzliche Karenzzeit von zwölf Monaten. Während der Corona-Pandemie  hatte der Gesetzgeber festgelegt, dass Jobcenter in dieser Zeit des  Leistungsbezugs nicht die Angemessenheit von Wohnungen prüfen dürfen.

LSG Celle: Keine Hilfebedürftigkeit bei Neubau von zu großem Haus

Das LSG stellte in seinem Beschluss vom 7. Januar 2025 fest, dass die Familie nicht bedürftig sei und kein Bürgergeld beanspruchen könne.

Das neue Hausgrundstück sei viel zu groß und stelle kein geschütztes  Schonvermögen dar.

Das neue Haus habe einen Verkehrswert von 590.000 Euro und eine Grundschuld von 150.000 Euro. Damit stehe ein  unbelasteter Wert von 440.000 Euro zur Verfügung. Eine Verwertung  dieses Vermögens sei durch Beleihung möglich.

Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf die gesetzliche  Karenzzeit berufen. Die Regelung diene dazu, dass Leistungsempfänger  ihr angespartes Vermögen, etwa für die Altersvorsorge, nicht sofort  aufbrauchen müssten, wenn sie nur vorübergehend auf Bürgergeld  angewiesen seien. Die Karenzzeit solle plötzliche Härten abfedern.

Keine Notlage

Im vorliegenden Fall habe es sich aber nicht um eine unerwartete  Notlage gehandelt, sondern um langjährige Leistungsbezieher, „die ihre  Wohnsituation und ihr Immobilienvermögen optimieren wollten“, heißt es  in dem Beschluss. So habe die Familie als Grund für den Verkauf des  alten Hauses angegeben, dass ihnen die Entfernung zur Innenstadt zu  groß sei.