Bürgergeld: Einnahmen aus Crowdfunding sind anrechenbare Betriebseinnahmen

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Einnahmen aus dem Crowdfunding im Internet für die Finanzierung eines Frauenfußball-Magazins sind bei der Berechnung des Bürgergeld – Einkommens als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen. Selbstständiger Sportredakteur mit Bürgergeldbezug muss sich die Einnahmen aus dem Crowdfunding als Betriebseinnahmen anrechnen lassen.

Es handelt sich auch um keine Zuwendung, welche beim Bürgergeldbezug unberücksichtigt bleiben sollte, denn es handelt sich um keine Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder eine Zuwendung, welche beim Lebensunterhalt vom Leistungsbezieher nicht einzusetzen wäre.

Hat das Jobcenter einen Forderungserlass zur Vermeidung unbilliger Härten noch nicht geprüft, berührt das die Rechtmäßigkeit der Rücknahme nicht ( vgl. zu § 44 SGB II: BSG, Urteil vom 25.04.2018 – B 14 AS 15/17 R – ).

Grundsicherung nach dem SGB II – Crowdfunding sind Betriebseinnahmen – keine Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften – keine Zuwendung, welche nicht zur Deckung des Existenzminimums verwendet werden soll – Forderungserlass

Keine Anwendung von § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II, weil es sich bei den Einnahmen aus dem Crowdfunding nicht um Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck handelt.

Auch § 11a Abs. 5 SGB II a.F. scheidet bereits deshalb aus, weil die Tatbestandsvoraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Fälle des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II a.F. sind solche, bei denen eine Berücksichtigung des zugewendeten Betrags nicht akzeptabel ist und die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des Existenzminimums verwendet werden soll.

Hierunter fallen beispielsweise Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln (z.B. bei Alters- oder Ehejubiläum, Lebensrettung) oder Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen.

Keine Zuwendung im Sinne des § 11a Abs. 5 SGB II

§ 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II a.F. erweitert daneben den Anwendungsbereich auf gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen anderer, die üblich und auch gesellschaftlich akzeptiert sind, wie etwa ein geringfügiges monatliches Taschengeld der Großeltern.

Das hier zu bewertende Crowdfunding als eine Form der Mittelakquise unter Nutzung internetbasierter Strukturen, um eine möglichst effiziente Form der Anlauffinanzierung zu erreichen bzw. aus Sicht der Crowd, also der Geldgeber, ein Investment, stellt keine Zuwendung im Sinne des § 11a Abs. 5 SGB II a.F. dar.

Der Erstattungsanspruch des Jobcenters war somit rechtmäßig.

Fazit

Die Rechtsfrage, ob die Einnahmen, die der Bezieher von Bürgergeld im Bewilligungszeitraum aus dem Crowdfunding erzielt hat, als bedarfsminderndes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind, oder ob eine Anrechnung der Gelder entsprechend der Regelung des § 11a Abs. 5 SGB II außer Betracht bleiben muss, weil die Berücksichtigung entweder grob unbillig wäre oder die Zahlung neben dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt ist hat das LSG Baden-Württemberg geklärt, Urt. v. 17.07.2024 – L 12 AS 2669/23 – BSG 4. Senat, Beschluss vom 13.November 2024 – B 4 AS 80/24 B –

Praxistipp: BSG 4. Senat, Beschluss vom 13.November 2024 – B 4 AS 80/24 B – Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen

Im Urteil des BSG vom 13.7.2022 – B 7/14 AS 75/20 R – hatte das BSG bereits ausgeführt, wie grobe Unbilligkeit iS von § 11a Abs 5 Nr 1 SGB II auszulegen und die Gerechtfertigkeitsprüfung iS von § 11a Abs 5 Nr 2 SGB II vorzunehmen ist (BSG vom 13.7.2022 – B 7/14 AS 75/20 R – BSGE 134, 247 = SozR 4-4200 § 11a Nr 7 RdNr 26 ff, 30 ff; hierzu Schmidt/Lange in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 11a RdNr 43, 45).