Schwerwiegende Vater – Sohn Beziehung rechtfertigt eigene Wohnung für unter 25 – jährigen Bürgergeld- Bezieher – Jobcenter verneint, aber ohne jegliche Begründung – Gericht knallhart!
Das Zusammenwohnen mit seinen Eltern ist für einen unter 25 – jährigen Leistungsempfänger unzumutbar, weil das Zusammenwohnen mit den Eltern für den Hilfebedürftigen unzumutbar ist wegen zerrütteten Familienverhältnissen wie Rauswurf aus der Wohnung durch den Vater und Stress mit den Stiefgeschwistern.
Aus diesem Grund hat der Antragsteller Anspruch auf Übernahme seiner Kosten der Unterkunft für die neu angemietete Wohnung und auf seinen vollen Regelsatz ( Regelbedarfsstufe 1 ).
So aktuell entschieden vom Sozialgericht in Thüringen.
Begründung
” § 22 Abs. 5 SGB II bestimmt, dass, sofern Personen die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt werden, wenn der Kommunalträger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.
Siehe auch: Bürgergeld: Umzug junger Erwachsener unter 25 Jahren bei Nicht-Leistungsbezug
Der Kommunalträger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen, Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteiles verwiesen werden kann oder ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Weiter bestimmt die Vorschrift, dass unter diesen Voraussetzungen vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden kann, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.”
Das Jobcenter vertritt mehr als hartnäckig bis zum Schluss die Auffassung, dass ein unter 25 – jähriger Leistungsbezieher auf die Wohnung seines Vaters verwiesen werden kann, weil schwerwiegende soziale Gründe nicht bestehen, ohne dies aber zu begründen.
Wie das Jobcenter, – übrigens ohne jegliche Begründung – , nach wie vor zu der Auffassung gelangt, dass der unter 25 – jährige Hilfebedürftige auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden könne, wird wohl das – Geheimnis des Jobcenters – bleiben, so ausdrücklich das Gericht.
Hier hat das Gericht 3 Gründe gesehen, welche zum Auszug aus der Wohnung des Vaters geführt haben
1. die Verhältnisse in der Wohnung waren äußerst beengt
2. das Verhältnis des Antragstellers zu seinem Vater und vor allen Dingen zu den Stiefgeschwistern war äußerst zerrüttet
3. der Sohn wurde von seinem Vater – sicherlich mit guten Gründen – der Wohnung verwiesen
Weiterhin war auch zu berücksichtigen, dass es sich ja streng genommen noch nicht mal um die Wohnung seiner Eltern handelt, zumindest nicht ausschließlich, denn die Wohnung wurde ja auch von einer Stiefmutter und Stiefgeschwistern bewohnt.
Die Stiefmutter ist, da ja wohl keine Adoption vorliegt, im familienrechtlichen Sinne eben nicht Elternteil des Hilfebedürftigen.
Dem Leistungsbezieher war es auch unzumutbar das Einverständnis des Jobcenters abzuholen, denn das Jobcenter hatte klar zu verstehen geben, dass es eine Zusicherung niemals erteilen würde.
Einverständniserklärung vom Jobcenter wäre nach Auffassung des Gerichts für den Hilfebedürftigen – UNZUMUTBAR – weil das Jobcenter eine Zusicherung – Niemals – erteilen würde
Dem Kläger war es auch nicht mehr zumutbar ein Einverständnis abzuholen, denn aus dem Mail-Verkehr ergibt sich ganz klar, dass das Jobcenter dem Kläger eindeutig zu verstehen gegeben hatte, dass solch ein Einverständnis niemals erteilt werden würde.
Fazit
Das Zusammenwohnen mit den Eltern ist für unter 25 – jährige Leistungsempfänger unzumutbar, wenn das Zusammenwohnen mit den Eltern für die Hilfebedürftigen unzumutbar ist wegen zerrütteten Familienverhältnissen.
Oder
• Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des jungen Volljährigen besteht (z.B. wenn ein Elternteil schwer alkoholkrank, drogenabhängig, psychisch erkrankt oder das Eltern-Kind-Verhältnis nachhaltig zerrüttet ist). Von einem geeigneten Nachweis kann ausgegangen werden, wenn der Sachverhalt glaubhaft gemacht wird;
• Eltern oder ein Elternteil den jungen Volljährigen aufgrund vorangegangener massiver Auseinandersetzungen (z. B. Gewalt gegen die Eltern) aus der Wohnung weisen, liegt z. B. ein schwerwiegender sozialer Grund vor. Zu berücksichtigen ist ebenso, dass ein Elternteil auch tatsächlich Verfügungsgewalt über die Wohnung haben muss. Lebt dort auch der Lebenspartner des Elternteils und ist Miteigentümer oder Mitmieter, sind auch dessen Interessen zu berücksichtigen.
Lehnt der Partner die Aufnahme oder das Weiterwohnen des Kindes ab, weil es in der Vergangenheit stets massive Auseinandersetzungen gab, ist ein Verweisen auf die Wohnung nicht möglich. Wenn ein Elternteil das Kind aus der Wohnung weist, muss geprüft werden, ob es beim anderen Elternteil wohnen kann.
Dagegen spricht z. B. ein nur oberflächlicher Kontakt. Als Nachweis können polizeiliche Anzeigen, Beschlüsse des Familiengerichtes, Stellungnahmen der einschlägigen Opferberatungsstellen u. a. herangezogen werden;
• das zuständige Jugendamt einen Verbleib im elterlichen Haushalt für den jungen Menschen oder die elterliche Familie aus pädagogischen Gründen für unzumutbar hält (z.B. wenn durch den Verbleib die Ziele von Jugendhilfemaßnahmen für die Familie oder minderjährige Geschwister gefährdet würden). Zum Nachweis ist die Stellungnahme des Jugendamtes einzuholen;
• eine Eltern-Kind-Beziehung nie bestanden hat oder seit längerem nachhaltig und dauerhaft gestört ist (z.B. wenn der junge Volljährige seit seiner Geburt oder frühem Kindesalter im Rahmen einer erlaubnisfreien oder erlaubnispflichtigen Pflege entsprechend des § 44 SGB VIII in einer anderen Familie lebt).
Praxistipp
Eine unter 25 – jährige Leistungsbezieherin hat Anspruch auf Bürgergeld Regelbedarfsstufe 1 im Eilverfahren bei erforderlichem Auszug aus dem elterlichem Haushalt: Bürgergeld: Zusammenleben mit Eltern für unter 25-Jährigem unzumutbar