Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass ein Darlehen an einen Bürgergeld-Bezieher nach 3 Jahren verjähren kann.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Detmold ist damit die erste bekannte gerichtliche Entscheidung außerhalb der sogenannten “30-Jahres-Regelung”.
Darlehen für Mietkaution per Abtretungserklärung
Bis zu einer Gesetzesänderung im SGB II mussten Leistungsberechtigte einen Antrag auf Gewährung eines Mietkautionsdarlehens beim Jobcenter stellen. Dabei wurde eine Abtretungserklärung verlangt, so dass eine Tilgung des Darlehens aus den Regelleistungen nicht erfolgte.
Nach einem Auszug aus der bisherigen Wohnung kommt es jedoch nicht selten vor, dass das Jobcenter die Mietkaution nicht zurückfordert. In anderen Fällen verweigert der bisherige Vermieter die Auszahlung der Mietkaution wegen vorhandener Wohnungsmängel oder aus anderen, meist vorgeschobenen Gründen.
Rückforderung des Mietkautions-Darlehens nach vielen Jahren
Wie Rechtsanwalt Kay Füßlein berichtet, forderte das Jobcenter von einer Betroffenen nach vielen Jahren per Mahnung die Rückzahlung des Mietkautionsdarlehens.
Häufig ist die alte Wohnung jedoch bereits anderweitig verkauft oder der ehemalige Vermieter nicht mehr erreichbar. Nicht selten wendet der ehemalige Vermieter ein, dass der Anspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nach drei Jahren verjährt sei. Für Bürgergeldempfänger ist es in solchen Situationen faktisch unmöglich, die Kaution für das Jobcenter zurückzubekommen.
Kein Anspruch auf Zurückzahlung des Mietkautionsdarlehens nach mehr als 3 Jahren
Das Sozialgericht Detmold hat in einem Gerichtsbeschluss (Az: S 35 AS 520/21) entschieden, dass das Jobcenter keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens für eine Mietkaution hat, wenn die Behörde bei einer auf Darlehensbasis gewährten Kaution und gleichzeitiger unwiderruflicher Abtretungserklärung, die Rückzahlung der Kaution nicht innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis über die Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter gefordert hat.
Somit gilt der Anspruch auf Rückerstattung gegen den Leistungsberechtigten analog zur gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195 BGB). Wörtlich heißt es in dem Urteil:
“Der Geldendmachung steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens entgegen. Gemäß § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Über den Wortlaut hinaus enthält § 242 BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach ein Verhalten jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn sich der andere Teil in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten setzt (venire contra factum proprium) und der andere darauf vertrauen konnte, dass er ein Recht nicht mehr geltend machen werde. Der Beklagte hat den ihm unwiderruflich übertragenen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfrist nicht geltend gemacht. Der Klägerin war und ist eine Geltendmachung aufgrund der Abtretung nicht möglich.”
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