Bürgergeld-Urteil: Jobcenter muss Zelt-Kosten zahlen

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Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat das beklagte Jobcenter verurteilt, einem Bezieher von Bürgergeld (damals noch Hartz IV) die Zeltkosten zu zahlen. Denn auch ein Zeltplatz kann zu den Kosten der Unterkunft gehören.

Kläger lebte vorrübergehend in einem Zelt

Das Landessozialgericht gab damit einem Bürgergeld Leistungsbezieher aus Bonn recht. Nach einem längeren Klinikaufenthalt hatte der Betroffene vorübergehend keine Wohnung. Von Juni bis September mietete er daher einen Zeltplatz auf einem Campingplatz und wohnte dort in einem Zelt.

Der Campingplatzbetreiber stellte insgesamt 1.100 Euro in Rechnung. Diese Kosten beantragte der Betroffene bei der Behörde. Das Jobcenter Rhein-Sieg wollte diese Kosten allerdings nicht übernehmen. Ein Zelt sei keine Unterkunft. Daher seien die Kosten für den Stellplatz auch keine erstattungsfähigen „Kosten der Unterkunft”.

Ein Zelt auf einem Campingplatz ist eine Unterkunft im Sinne der Unterkunftskosten

Wie schon das Sozialgericht Köln widersprach dem nun auch das LSG Essen. Dabei betonte es, dass die Anforderungen an eine Unterkunft nicht überspannt werden dürfen.

Andernfalls würden gerade die Menschen benachteiligt, die aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein qualitativ besseres Obdach erlangen könnten.

„Je niedriger der Standard des ‚Dachs über dem Kopf’, desto wahrscheinlicher würde ihm der Charakter einer Unterkunft abgesprochen.”

LSG Essen spricht Hartz-IV-Empfänger Kostenerstattung zu

Laut Sozialgesetzbuch müsse eine Unterkunft ausreichenden Witterungsschutz und eine „gewisse Privatsphäre” bieten. Dazu gehöre auch die Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren.

Dies sei hier erfüllt gewesen, entschied das LSG. Der Campingplatz sei baurechtlich zugelassen und umzäunt. Zudem habe er die Möglichkeit geboten, Sanitäranlagen und Stromanschlüsse zu nutzen.

Nach dem Essener Urteil muss daher das Jobcenter die Kosten in voller Höhe tragen. Die Revision gegen das Urteil vom 10. Februar ließ das LSG nicht zu. Das Urteil ist damit rechtskräftig (Az.: L 19 AS 1201/21).