Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 2/ Bürgergeld haben zur Senkung überhöhter Unterkunftskosten regelmäßig sechs Monate Zeit (SG Leipzig Az: S 10 AS 2625/13).
Das Sozialgericht Leipzig hatte mit Gerichtsbescheid festgestellt, dass die im SGB 2 den Leistungsempfängern eingeräumte sechsmonatige Frist zur Senkung überhöhter Unterkunftskosten eine Regelübergangsfrist und die von einem Jobcenter vorgenommene regelmäßige Verkürzung auf drei Monate rechtswidrig ist.
Jobcenter verkürzt eigenmächtig die Schonfrist
Nach einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung wurden die Mietkosten eines Leistungsempfängers im Sinne des Jobcenters unangemessen hoch. Das Jobcenter vertrat daraufhin folgende Auffassung:
Unangemessene Kosten der Mietwohnung sind nach Meinung des Jobcenters nur für drei Monate anzuerkennen.
Dem Kläger wurden daraufhin vom Jobcenter für 3 Monate die tatsächlichen Mietkosten gewährt und danach nur noch die angemessenen (abgesenkten) Mietkosten. Aus Sicht des Jobcenters seien unangemessene Kosten in der Regel nur für drei Monate (längstens jedoch sechs Monate) zu gewähren.
LSG Leipzig folgt der Einschätzung nicht
Dieser Rechtsauffassung folgte das Sozialgericht Leipzig nicht, denn unangemessene Mietkosten sind in der Regel für sechs Monate als Bedarf anzuerkennen. Das Sozialgericht Leipzig hielt die Absenkung deswegen für rechtswidrig und verurteilte das Jobcenter zur Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten auch für die letzten 3 Monate.
Gericht lässt Unangemessenheit offen
Offen gelassen hat das Gericht, ob die vom Hilfebedürftigen bewohnte Wohnung hinsichtlich ihrer Mietkosten wirklich unangemessen war. Nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II seien auch unangemessene Aufwendungen als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem Hilfeempfänger nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.
Die Regelübergangsfrist muss bei einem notwendigen Umzug als einzige Möglichkeit zur Kostensenkung ausgeschöpft werden, so die Leipziger Richter. Die sechsmonatige Frist sei genau diese Regelübergangsfrist, die ausgeschöpft werden müsse, wenn eine Kostensenkung nur durch einen Umzug zu verwirklichen ist.
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Kündigung der zu teuren Wohnung erst, wenn neue Wohnung gefunden ist
Es ist einem Leistungsempfänger nicht zumutbar, die bisherige Unterkunft zu kündigen, bevor er eine angemessene neue Unterkunft gefunden hat.
Besondere Umstände erlauben dabei ausnahmsweise eine Verkürzung der Regelhöchstfrist.
Die Verkürzung der Frist könne bei besonderen Umständen erforderlich sein, z.B. wenn die Grenzen angemessener Kosten bei Weitem überschritten und binnen der Regelfrist unverhältnismäßig hohe Kosten auflaufen würden.
Da dies hier nicht der Fall sei, müsse das Jobcenter zumindest für sechs Monate die tatsächlichen Mietkosten übernehmen.
Praxistipp: Passende Urteile
1. SG Hildesheim Az: S 54 AS 149/10 (PKH)
Die Frist muss mindestens so lange laufen, bis die Betroffenen fristgemäß kündigen konnten.
2. SG Koblenz Az. S 16 AS 444/08
Ein Abweichen von dem Sechsmonatszeitraum nach unten ist begründungsbedürftig, in atypischen Fällen kann auch eine kürzere Frist festgelegt oder unter Umständen die Frist auch verlängert werden.
Expertentipp von Detlef Brock
Ab der Kostensenkungsaufforderung werden die bisherigen Mietkosten zeitlich befristet weiter übernommen, in der Regel bis zu sechs Monaten, wobei die sechs Monate nicht als starre Grenze zu verstehen sind (vgl. nur BSG, Urt. v. 19.02.2009 B 4 AS 30/08 R).
Die im Gesetz genannte Sechsmonatsfrist gilt demnach als Regel, von der im Einzelfall Abweichungen möglich sind. Aus dem Gesetz lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass die Leistungsberechtigten die
Sechsmonatsfrist immer ausschöpfen können, bevor eine Absenkung der Leistungen möglich ist.
Lassen sich mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Kostensenkung erkennbar schon früher realisieren, so kann der Grundsicherungsträger die Leistungen ohne weiteres Abwarten auf das angemessene Maß absenken, wenn davon kein Gebrauch gemacht wird.
Insbesondere dann, wenn ein Umzug zur Kostensenkung erforderlich ist, kann aber von einer im Einzelfall widerleglichen Vermutung ausgegangen werden, dass vor Ablauf dieser Frist noch keine Obliegenheitsverletzung vorliegt.
Die Schutzfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten beginnt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen.
Die Schutzfrist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ist grundsätzlich an keine bestimmte Wohnung gebunden.