Das Sozialgericht Cottbus hielt eine Untätigkeitsklage über die Bescheidung eines Überprüfungsantrags für gerechtfertigt. Die Klägerbevollmächtigten hatten einen Überprüfungsantrag per Fax an die Faxnummer des Jobcenters geschickt und die Behörde hatte über diesen nicht in den dafür vorgesehenen Fristen entschieden.
Inhaltsverzeichnis
Sendung ist mit Datum und Uhrzeit belegt
Im Überprüfungsantrag ging es um ein Bewilligungsschreiben, über das bisher keine Entscheidung gefallen ist. Die Sendung ist mit Datum und Uhrzeit belegt.
Jobcenter verlangt Fax-Ausgangsprotokoll
Die Kläger beantragten, das Jobcenter zu verurteilen, über den Überprüfungsantrag zu entscheiden. Das Jobcenter verlangte, die Klage abzuweisen. Es argumentierte, ein Sendebericht eines Faxes reiche als Zugangsnachweis nicht aus. Dazu wäre noch ein Fax-Ausgangsprotokoll notwendig.
Gericht hält Untätigkeitsklage für begründet
Das Gericht hielt die Untätigkeitsklage für begründet. Das Jobcenter hätte ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von sechs Monaten über den Überprüfungsantrag entschieden.
Eine Unkenntnis des Antrags liege nicht vor. Im Gegensatz zum Jobcenter klärte das Gericht auf, dass ein Sendebericht des Faxes mit dem Status “Versand erfolgreich” sehr wohl als Nachweis für die Antragstellung ausreiche.
Im Unterschied zur Auffassung des Jobcenters seien die Kläger nicht verpflichtet, das Fax-Ausgangsprotokoll vorzuweisen.
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“Sendeprotokokoll mit Vermerk “Versand erfolgreich” belegt Leitungsverbindung”
Das Sendeprotokoll mit dem Vermerk “Versand erfolgreich” belege nämlich, dass zwischen Klägern und dem Faxgerät des Jobcenters zum Zeitpunkt des Übersenden des Überprüfungsantrags eine Leitungsverbindung bestanden hätte. Damit sei das Gericht überzeugt, dass der Zugang des Fax erfolgt sei.
Ob das Fax tatsächlich ausgedruckt worden sei, spiele keine Rolle.
“Kein Beweis, aber Indiz”
Zwar käme einem Fax-Sendeprotokoll keine volle Beweiskraft zu, es sei aber ein Indiz für den Zugang eines Faxes.”
Selbst Rechtsanwälte verlassen sich auf den “OK-Vermerk”
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem “Ok-Vermerk” versehenen Sendeprotokolls den Emnpfänger nicht erreiche, sei derart gering, dass sich ein Rechtsanwalt bei der Gestaltung seiner Büroorganisation in Fristensachen auf den “OK-Vermerk” verlassen würde.
“Die Wahrscheinlichkeit, dass die Übermittlung gescheitert ist, geht gegen Null”
Für den Zeitpunkt des Zugangs eines Faxes werde somit auf den Zeitpunkt abgestelt, in dem das gesendete technische Signal empfangen (gespeichert) würde.
Zum Zeitpunkt, in dem dem die Faxübertragung im Speicher des Empfängers ankäme und durch den “OK-Vermerk” bestätigt würde, sei das Fax so in den Empfangsspeicher des Empfängers gelangt, dass die Möglichkeit bestehe, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Das Gericht stellte klar: “Die Wahrscheinlichkeit, dass die Übermittlung einer Faxnachricht trotz Vorlegens eines Sendeberichts mit “OK-Vermerk” gescheitert sei, geht gegen Null.”
Deshalb folgte das Gericht der Untätigkeitsklage und verurteilte das Jobcenter dazu, über den Überprüfungsantrag zu entscheiden. (Az: SG S 10 AS 61/21)
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.