Bürgergeld: Verschweigen der Lebensversicherung führte zu 14.000 Euro Rückzahlung

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Hartz-IV- bzw. Bürgergeld-Bezieher müssen bei vorsätzlich verschwiegenen Kapitallebensversicherungen alle erhaltenen Leistungen zurückzahlen.

Da die Klägerin in diesem Fall wegen ihres Vermögens nicht hilfebedürftig war, kann das Jobcenter das gezahlte Bürgergeld-Leistungen zurückfordern, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 15. Mai 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 11 AS 221/22).

Frau verschwieg Lebensversicherung

Im Streitfall ging es um eine 1958 geborene Frau aus dem Landkreis Celle, die seit 2013 Leistungen nach dem SGB II bezog. Dass sie über zwei Kapitallebensversicherungen im Wert von rund 13.500 Euro verfügte, offenbarte sie dem Jobcenter nicht.

Doch als ihr Ex-Mann 2019 die Hälfte der Lebensversicherungen für sich beanspruchte, erfuhr auch die Behörde von dem Vermögen.

Sie forderte daraufhin rund 14.000 Euro von der Frau zurück. Sie sei nicht bedürftig gewesen. Auch der Vermögensfreibetrag von 9.600 Euro sei überschritten.

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Die Frau wies darauf hin, dass ihr Ex-Mann die Versicherungen während der Ehe abgeschlossen und die Unterlagen bei der Trennung mitgenommen habe.

Sie habe erst jetzt von den Versicherungen erfahren. Doch selbst wenn ihr die Versicherungsleistungen anzurechnen wären, müssten diese erst oberhalb des Selbstbehalts berücksichtigt werden.

Das LSG urteilte jedoch, dass der Grundsicherungsanspruch der Frau für jeden Monat entfallen sei, in dem das Vermögen tatsächlich vorhanden und nicht verbraucht gewesen sei. Deshalb müsse sie die gesamten rund 14.000 Euro überwiesenen Hartz IV Leistungen zurückzahlen.

Von nichts gewusst ließ das Gericht nicht gelten

Denn sie habe dem Jobcenter das Vermögen vorsätzlich verschwiegen. Ihr Einwand, von den Versicherungen nichts gewusst zu haben, sei nicht glaubhaft. Denn sie habe die Versicherungsverträge persönlich unterschrieben und jährliche Wertmitteilungen erhalten. fle/mwo