Wenn Freunde einem Bedürftigen helfen, kann es passieren, dass das Jobcenter das Bürgergeld nicht mehr zahlen will, weil es die Zuwendungen als “Einkommen” wertet. Dagegen hat ein Betroffener jetzt erfolgreich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutz geklagt.
In dem verhandelten Fall bezog der Kläger Bürgergeldleistungen bis Januar 2023. Er stellte einen Weiterbewilligungsantrag. Das Jobcenter forderte weitere Unterlagen an. Unter anderem wollte das Jobcenter Rechnungen über online bestellte Lebensmittel vorgelegt bekommen.
Jobcenter will Unterlagen wegen Überweisungen für Lebensmittelkäufen
Der Betroffene weigerte sich, diese Rechnungen vorzulegen. Das Jobcenter habe keinen Anspruch auf diese Unterlagen. Dies sei nicht von den sogenannten Mitwirkungspflichten gedeckt.
Schließlich könne er über die Verwendung der Regelleistungen frei verfügen, so der Kläger. Das Jobcenter beharrte jedoch auf seine Rechtsauffassung und verlangte weiterhin die Rechnungen. Aus den Kontoauszügen sei nicht ersichtlich, ob tatsächlich Lebensmittel eingekauft worden seien und ob Bedürftigkeit vorliege.
Mit Bescheid lehnte das Jobcenter daraufhin die Gewährung von Bürgergeld wegen fehlender Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I ab. Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Betroffene Widerspruch ein.
Gleichzeitig stellte der Rechtsanwalt Michael Loewy des Betroffenen beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, da der Betroffene akut mittellos und hilfebedürftig sei, da das Jobcenter alle Leistungen auf Null gesetzt habe.
Freund half mit Lebensmitteln aus
In der Tat hatte der Freund und Vermieter des Klägers dem Betroffenen mit Sachmitteln wie Lebensmitteln in der Not ausgeholfen. Das Jobcenter vertrat jedoch die Ansicht, dass eine Fortzahlung der Bürgergeldleistungen nur dann stattfinden könne, wenn der Kläger alle Unterlagen dem Jobcenter zur Verfügung stelle, und somit die Behörde einen Hilfeanspruch erkennen könne.
Freiwillige Zuwendungen durch Nicht-Unterhaltspflichtige sind keine Zuwendungen zur Bedarfsdeckung
Doch das Sozialgericht Magdeburg gab dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz statt. Freiwillige Zuwendungen in Form von Sachleistungen eines nicht zum Unterhalt verpflichteten Dritten können nicht als Zuwendungen zur Bedarfsdeckung berücksichtigt werden, so das Gericht in seiner Entscheidung AZ: S 24 AS 404/23 ER.
Spenden durch Freunde ersetzen keine Leistungsverpflichtung des Jobcenters
Eine freiwillige Leistung eines Dritten, der aus freundschaftlicher Verbundenheit oder aus altruistischen Gründen jemand in einer Notlage hilft, kann die Leistungsverpflichtung des Leistungsträgers nicht ersetzen und dem Leistungsempfänger im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entgegengehalten werden.
Zudem habe der Betroffene glaubhaft gemacht, dass er weder über ein reguläres Einkommen verfüge noch Mittel aus Vermögen zur Verfügung stünden. Das Jobcenter wurde demnach per einstweiligem Rechtsschutz dazu verpflichtet, die Leistungen weiterzuzahlen. Das Urteil im Wortlauf kann hier beim Rechtsanwalt Michael Loewy heruntergeladen werden.
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