Bürgergeld: Wie viele Bewerbungen pro Woche muss man schreiben?

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Bei der derzeitigen Praxis der Jobcenter können nicht nur diejenigen Leistungsbezieher sanktioniert werden, die eine zumutbare Arbeit nicht antreten, sondern auch diejenigen, die sich nicht auf angebotene Stellen bewerben.

Umso wichtiger sind Gerichtsurteile zu der Frage, wie viele Bewerbungen zu schreiben für Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch II (heute Bürgergeld) zumutbar ist.

Mindestens drei Bewerbungen pro Woche für eine Verkäuferin

Eine Verkäuferin verlor ihre Anstellung und bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Das Jobcenter und die Leistungsberechtigte konnten sich auf keine Eingliederungsvereinbarung einigen. Stattdessen schickte das Jobcenter der erwerbslosen Verkäuferin einen Bescheid, nach dem sie sich mindestens dreimal pro Woche bewerben müsste.

Sie hielt das für nicht zumutbar und klagte vor dem Sozialgericht Karlsruhe. Das Gericht stimmte dem Jobcenter zu (S 17 AL 3360/14). Der Nachweis von mindestens drei Bewerbungen pro Woche sei zumutbar. Die Richter begründeten dies damit, dass es genug offene Stellen für Verkäuferinnen gebe, um diese zu finden und sich darauf zu bewerben.

Für eine ledige Frau im Alter von 29 Jahren sei eine Anzahl von mindestens drei Bewerbungen pro Woche unter diesen Umständen nicht als zu stressig anzusehen.

Zwei Bewerbungen pro Woche dürfen gefordert werden

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz beschäftigte sich mit einem Menschen, der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen hatte und zuvor in verschiedenen Bereichen gearbeitet hatte. Dieser war nicht einverstanden mit einer Eingliederungsvereinbarung, die ihn zu mindestens zwei Bewerbungen pro Woche verpflichten sollte.

Das Landessozialgericht entschied, dass keinerlei rechtliche Bedenken bestünden, zwei Bewerbungen pro Woche in einer Eingliederungsvereinbarung aufzuerlegen. (Az. L 3 AS 505/13)

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Was sagt das Bundessozialgericht?

Die Entscheidungen der unterschiedlichen Instanzen der Sozialgerichte gehen einher mit einem älteren Urteil des Bundessozialgerichts. Dieses entschied, allerdings nicht bei Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, sondern bei einem Menschen, der die durch Hartz IV abgeschaffte Arbeitslosenhilfe bezog. bereits 2005, dass zwei Bewerbungen pro Woche zumutbar seien. (B 7a AL 18705 R).

Was sagt das Sozialgesetzbuch II?

Das Sozialgesetzbuch II, welches das Bürgergeld regelt, gibt keine Vorgaben über die Anzahl der individuell oder generell zu leistende Zahl der wöchentlichen Bewerbungen für Menschen im Bürgergeld-Bezug. Diese sind generell verpflichtet, nach ihren Kräften mitzuwirken, um in ein Arbeitsverhältnis zu kommen.

Entscheidet der Einzelfall?

Welche Anzahl von Bewerbungen pro Woche oder Monat den Betroffenen zumutbar ist, entscheidet sich letztlich im Einzelfall, wie das Sozialgericht Karlsruhe betonte. Denn es bezog sich ausdrücklich erstens auf die verfügbaren Stellen im entsprechenden Beruf und zweitens auf die persönliche Situation der Betroffenen als alleinstehende junge Frau.

Bei zwei Bewerbungen pro Woche ging es, laut dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz allerdings nicht um die Klärung des Einzelfalls, sondern die Richter erklärten diesen Aufwand generell für rechtmäßig.