Bundesverfassungsgericht: Bafög nicht muss nicht Lebensunterhalt sichern

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Mittellose Studierende haben keinen Anspruch auf den Lebensunterhalt sicherndes Bafög. Ein Recht auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums lässt sich aus dem Grundgesetz nicht ableiten, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch, 30. Oktober 2024, in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschied. Durch einen möglichen Ausschluss vom Studium wegen sozialer Ungleichheit sei die Menschenwürde noch nicht verletzt.(Az.: 1 BvL 9/21)

Kein Anspruch auf den Lebensunterhalt sicherndes Bafög

Geklagt hatte eine Studentin aus Niedersachsen. Zuletzt hatte das Bundesverwaltungsgericht gemeint, dass sich aus der Berufsfreiheit, dem Gleichheitsgrundsatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Anspruch auf eine Studienförderung für Mittellose ableiten lässt. Die obersten Verwaltungsrichter legten dem Bundesverfassungsgericht aber die Frage vor, ob das Bafög in den Jahren 2014 und 2015 hoch genug war.

Wie nun das Bundesverfassungsgericht entschied, war dies schon deshalb der Fall, weil Studierende gar keinen Anspruch auf Bafög-Leistungen geltend machen können. Aus dem Grundgesetz lasse sich ein solcher Anspruch nicht herleiten.

Danach ist der Staat nur zur „Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ verpflichtet. Darauf könnten sich aber „nur diejenigen berufen, die selbst nicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins in der Lage sind“. Ein Hilfeanspruch bestehe daher nicht, wenn etwa die Möglichkeit einer existenzsichernden Arbeit besteht.

„Dieser Nachrang des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen gegenüber der Selbsthilfe gilt auch dann, wenn deshalb bestimmte grundrechtliche Freiheiten (…) wegen fehlender Mittel nicht ausgeübt werden können“ – wie hier ein Studium.

„Es berührt nicht die Menschenwürde, wenn stattdessen zur Vermeidung von Bedürftigkeit einer existenzsichernden Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nachgegangen werden muss.“

Auch das Teilhaberecht umfasse „keinen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Beseitigung von Hindernissen für den Zugang zum Studium, die den gesellschaftlichen Verhältnissen geschuldet sind“.

Bundesverfassungsgericht: Ungleichheit verletzt nicht Menschenwürde

Gleiches gelte wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und der nur begrenzt verfügbaren staatlichen Mittel für das Sozialstaatsprinzip.

Verteilungskonflikte durch bestimmte Prioritäten zu lösen sei „zentraler Bestandteil der politischen Gestaltungsmacht des vom Volk gewählten Parlaments“, betonten die Karlsruher Verfassungsrichter. Diese Befugnis würde durch verfassungsrechtliche Ansprüche auf Leistungen wie das Bafög unterlaufen.

Zwar seien Leistungen wie das Bafög „von erheblicher Bedeutung für einen chancengleichen Zugang zu Ausbildung und Beruf“. Der hier bestehende Spielraum des Gesetzgebers wäre aber erst dann überschritten, wenn „wegen völlig unzureichender Maßnahmen zur Förderung der sozialen Durchlässigkeit (…) ganze Bevölkerungsgruppen faktisch von vornherein keine Chance auf Zugang zu bestimmten Ausbildungs- und Berufsfeldern hätten.“

Das sei derzeit aber nicht der Fall, so das Bundesverfassungsgericht in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 23. September 2024. mwo