Diese Fahrraddistanz soll für Hartz-IV-Bezieher noch zumutbar sein

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Statt Auto Fahrrad fahren: Jobcenter verwehrt Hartz IV Bezieher Anschaffungskosten für PKW

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Beziehern von Hartz IV Leistungen Wegstrecken von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zumutbar sind. Das Jobcenter ist demnach nicht verpflichtet, einem Auszubildenem ein Auto zu finanzieren, um den Ausbildungsabschluss zu unterstützen.

Hartz-IV-Beziehern ist auf ihrem Arbeitsweg bis zu zehn Kilometer Fahrradfahren zuzumuten. Erst wenn die Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ohne Weiteres erreichbar ist und die Fahrraddistanz über der Zehn-Kilometer-Grenze liegt, komme eine Förderung für den Kauf eines Auto infrage, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Eilverfahren in Celle.

Zugrunde lag der Fall eines 28-jährigen Mannes. Er wohnt in der Bremer Innenstadt und absolviert eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in einem Einkaufszentrum im Bremer Umland. Den 35 km langen Weg zur Arbeit fuhr er bislang mit dem Auto seines Vaters. Dieser war nun selbst auf den Wagen angewiesen. Eine Fahrzeugfinanzierung durch Bankkredit war wegen einer Privatinsolvenz des Mannes nicht möglich.

4500 EUR Fördergeld für PKW beantragt

Beim Jobcenter beantragte er 4.500,- € Fördergeld um seiner Tante deren Wagen abkaufen zu können. Dies sei erforderlich, da er im rotierenden Schichtmodell bis 20 Uhr und beim Late-Night-Shopping bis 22 Uhr arbeite. Öffentliche Verkehrsmittel könne er um diese Zeit nicht mehr benutzen. Der örtliche Bahnhof sei 5½ km entfernt und der letzte Bus dorthin fahre um 19 Uhr.

Das Jobcenter lehnte eine Förderung ab, da der Mann nicht auf einen PKW angewiesen sei. Er könne den Bahnhof auch mit dem Fahrrad oder mit einer Fahrgemeinschaft erreichen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters im Eilverfahren vorläufig bestätigt. Es sei dem Mann durchaus möglich, die Strecke zum Bahnhof auf dem Radweg entlang der Bundesstraße mit dem Rad zu fahren. Die Strecke habe keine nennenswerten Steigungen oder Gefahren.

Fahrrad bei weniger als 10 KM zumutbar

Es sei auch nicht zutreffend, dass Hartz IV Bezieher generell nur auf den ÖPNV verwiesen werden könnten. Auch in den Wintermonaten und nach 20 Uhr sei es für einen erwachsenen, gesunden Leistungsempfänger zumutbar, ein- bis zweimal täglich eine Wegstrecke von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zurück zu legen. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen AZ: L 15 AS 200/19 B ER; Vorinstanz: SG Bremen.

Auch das LSG bestätigte in seinem Beschluss vom 18. September 2019, dass dem Hartz-IV-Bezieher das Treten in die Pedale zuzumuten sei. Bei Wegstrecken von weniger als zehn Kilometern dürfe das Jobcenter auf das Fahrrad verweisen. Auch in den Wintermonaten nach 20.00 Uhr könne ein erwachsener, gesunder Leistungsempfänger durchaus ein- bis zweimal täglich diese Distanz mit dem Fahrrad zurücklegen.

Hier liege die Fahrraddistanz zum örtlichen Bahnhof zudem nur fünfeinhalb Kilometer entfernt. Die Strecke weise außerdem keine nennenswerten Steigungen und Gefahren auf, so das LSG.