Die Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage schmälern Bürgergeld, denn das JobCenter darf diese Gewinne als Einkommen anrechnen. Das Bundessozialgericht urteilte aktuell: Keine Absetzung von Erwerbstätigenfreibeträgen, denn es ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, so ausdrücklich das Bundessozialgericht mit Urteil vom 28.11.2024 – B 4 AS 16/23 R –
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommen – Vermögen – Einspeisevergütung – Photovoltaikanlage
Bei der Einspeisevergütung handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II.
Absetzbar ist nur die 30 Euro Versicherungspauschale
Abzuziehen ist allein die so genannte Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Arbeitslosengeld II-V). Die steuerrechtlich im Wege der Abschreibung zu berücksichtigende Abnutzung der Anlage ist grundsicherungsrechtlich keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe, so der 4. Senat des BSG von heute.
Keine Erwerbstätigenfreibeträge absetzbar
Denn nach Ansicht des 4. Senats des BSG verwendet das SGB 2 den Begriff der Erwerbstätigkeit bereichsspezifisch. Erwerbstätig ist danach nur jemand, der unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Bestandteil des die Erwerbstätigkeit prägenden Austauschverhältnisses ist zudem die Fremdnützigkeit der Arbeit, die gegen Entgelt geleistet wird.
Die Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt demgegenüber nicht fremdnützig, sondern eigennützig.
Kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, weil es an der Fremdnützigkeit der Tätigkeit fehlt
Bei Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage handelt es sich schon nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit, weil es an der Fremdnützigkeit der Tätigkeit fehlt.
Denn die mit Hilfe der Anlage erzielten Erträge sind vielmehr das Ergebnis einer privaten Vermögensverwaltung. Zudem haben die Kläger keine Arbeitskraft aufgewandt. Der für jede Vermögensverwaltung erforderliche Zeitaufwand genügt hierfür nicht. Unerheblich ist insoweit, dass die Finanzverwaltung den Betrieb der Photovoltaikanlage als unternehmerische Tätigkeit eingestuft hat.
BSG sieht keine Grundrechtsverletzung der Kläger
Es liegt keine Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vor.
Praxistipp: weiteres Verfahren beim BSG anhängig
LSG Sachsen, Urteil vom 24.April 2024 – L 4 AS 440/18 – ( nicht veröffentlicht auf www.sozialgerichtsbarkeit.de ) Revision anhängig beim BSG Az.: B 4 AS 31/24 R. SGB II: Jobcenter dürfen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage als Einkommen beim ALG II anrechnen. Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind Einkommen und kein Vermögen (vgl LSG Chemnitz vom 29.8.2023 – L 4 AS 834/17).
Ein Erwerbstätigenfreibetrag ist nicht abzusetzen, denn es handelt sich bei den Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit (vgl LSG Chemnitz vom 29.8.2023 – L 4 AS 834/17).
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Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.